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Olaf Hohmann Strafrecht Besonderer Teil
Strafrecht Besonderer Teil
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Olaf Hohmann Strafrecht Besonderer Teil

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B. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

4

Gemäß § 212 Abs. 1 wird bestraft, „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“. Der letzte Satzteil dient allein der Abgrenzung zum § 211.

Grundstruktur des Totschlagstatbestands Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Tatobjekt (Rn. 5 ff.) Tathandlung (Rn. 10 f.) Vorsatz (Rn. 12)

1. Tatobjekt

5

Tatobjekt kann nur ein anderer Mensch sein. Nicht strafbar ist daher nach heute einhelliger Ansicht die – versuchte oder vollendete – Selbsttötung. Bei entsprechender Fallgestaltung ist zu erörtern, ob sich eine Tat überhaupt gegen einen – schon oder noch – lebenden Menschen im strafrechtlichen Sinn richtet. Dabei ist allein der Zeitpunkt der Einwirkung des Täters auf das Opfer bedeutsam, nicht dagegen der des ggf. vorgelagerten Handelns oder eines nachfolgenden Schadens.[5]

6

a) Während § 1 BGB für die Rechtsfähigkeit des Menschen auf die Vollendung der Geburt abstellt, bezieht das Strafrecht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG in den Schutzbereich der Tötungsdelikte bereits den risikobehafteten Geburtsvorgang selbst mit ein.[6]

Merke:

Als dessen Beginn wird bei natürlichem Verlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen angesehen.[7]

7

Bei einer operativen Entbindung (sog. Kaiserschnitt) kommt es auf die Öffnung des Uterus an.[8]

Vertiefungshinweis:

Diese Vorverlagerung gegenüber dem Zivilrecht wurde auch aus dem Wortlaut des § 217 Abs. 1 a.F. („Kind in … der Geburt tötet“) abgeleitet. Der Tatbestand der Kindestötung ist durch das 6. StrRG mit Wirkung zum 1. April 1998 zwar ersatzlos gestrichen worden.[9] Dies führt aber angesichts des Gesamtgefüges des Sechzehnten Abschnitts des StGB und der gerade während des Geburtsvorgangs erhöhten Schutzbedürftigkeit menschlichen Lebens zu keiner anderen Bewertung, zumal der Gesetzgeber an der bisherigen Auslegung ersichtlich nichts ändern wollte.

Merke:

Hat das menschliche Leben nach den genannten Maßstäben begonnen, so genießt es absoluten Schutz, auf den kein Mensch wirksam verzichten kann.

8

b) Auf der anderen Seite endet der Schutzbereich der Tötungstatbestände mit dem Tod eines Menschen. Dessen Eintritt wurde früher mit dem irreversiblen Stillstand von Kreislauf und Atmung bestimmt (sog. klinischer Tod).[10] Dieser Zeitpunkt hat jedoch infolge medizinisch-technischer Entwicklungen (z.B. von Beatmungsgeräten) seine Aussagekraft eingebüßt. Die h.M. stellt daher mittlerweile – im Rahmen der auf den Sterbeprozess bezogenen erforderlichen normativen Bewertung der Todeszäsur – auf das endgültige Erlöschen der Gehirntätigkeit ab.[11]

Merke:

Entscheidend für den Eintritt des Todes eines Menschen ist das Absterben seines Gehirns (sog. Hirntod), wobei es nicht auf bloße Gehirnteile, sondern auf das Gesamthirn ankommt (vgl. auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 TPG).[12]

9

Für dieses Verständnis spricht, dass der Mensch (erst) durch die vollständige Zerstörung seines Lebenszentrums seine personal-individuelle Existenz unwiederbringlich verliert.[13]

Vertiefungshinweis:

Die namentlich medizinisch, juristisch und ethisch geprägte Diskussion ist freilich noch im Fluss und kann sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse ändern. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass auch nach dem genannten Zeitpunkt etliche Lebensfunktionen – zumindest als Folge künstlicher Beatmung – weiterhin intakt sein können[14] und es ethisch inakzeptabel ist, einen Menschen allein deshalb als tot zu betrachten, weil sein Organismus ohne externe Unterstützung nicht lebensfähig wäre.[15] Bei der Bewertung sollte zudem berücksichtigt werden, dass das Abstellen auf den sog. Hirntod, um das Lebensende zu definieren, in starker Abhängigkeit zu den Fortschritten der Transplantationsmedizin und ihren Bemühungen steht, „frische“, also zum Implantieren noch „taugliche“ Organe zu entnehmen.[16] Hierzu wird durch Fortsetzung intensivmedizinischer Maßnahmen in den natürlichen Sterbeprozess eingegriffen.[17]

2. Tathandlung

10

Die Tathandlung bezeichnet das Gesetz allgemein als Töten. Es ist daher für die Begehung des § 212 Abs. 1 ohne Belang, auf welche Weise ein Mensch zu Tode gebracht wird, ob er etwa erwürgt, erstochen, erschossen oder vergiftet wird. Entscheidend ist nur, ob das Verhalten des Täters den Tod eines anderen verursacht hat (vgl. § 222). Da es sich bei § 212 um ein Erfolgsdelikt handelt, ist die Tat erst mit dem Eintritt des Todes vollendet.

Vertiefungshinweis:

Die Feststellung dieser Kausalität macht in juristischen Prüfungsaufgaben häufig keine Probleme, während ihr Nachweis in der Praxis gelegentlich schwierige – vor allem medizinische, physikalische und chemische – Fragen aufwirft.[18] So kann beispielsweise die Klärung der Frage problematisch sein, ob der Tod eines Schwerkranken aufgrund einer kurz zuvor verabreichten opiathaltigen Infusion oder krankheitsbedingt eingetreten ist (vgl. § 8 Rn. 4).[19]

11

Es genügt bereits, wenn der ohnehin nahe bevorstehende Todeseintritt – sei es auch nur kurzfristig – beschleunigt wird. Denn als Töten ist anerkanntermaßen jede Verkürzung menschlichen Lebens anzusehen.[20] Die Frage weiterer Lebensfähigkeit ist irrelevant; auch „unaufhaltsam verlöschendes Leben“ ist geschützt. Handelt es sich beim Verhalten des Täters um ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1),[21] so ist umgekehrt zu prüfen, ob die an sich gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben nicht nur unwesentlich verlängert hätte.[22]

II. Subjektiver Tatbestand

12

Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale muss der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln.[23] Insbesondere bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung gegen das Opfer – beispielsweise bei einem wuchtigen Messerstich in dessen Oberkörper, Hals oder Kopf,[24] bei einem kräftigen Schlag mit einem Baseballschläger oder einer Metallstange gegen den Kopf,[25] bei massiven Tritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden,[26] bei erheblichen Würge- und Strangulierungshandlungen und beim Abfeuern einer scharfen Schusswaffe auf einen Menschen –[27] liegt es regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnet. Beginnt er gleichwohl sein gefährliches Tun oder setzt es fort, so nimmt er einen solchen „Erfolg“ auch billigend in Kauf,[28] wenn sich nicht aufgrund von Besonderheiten, etwa der konkreten Angriffsweise, der psychischen Verfassung des Täters oder seiner Motivation anderes ergibt.[29]

Beispiele:

A drängt mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h den Motorradfahrer B von der Straße ab, so dass dieser stürzt.[30]

C wirft eine mit Benzin gefüllte „Brandflasche“ in einen Imbiss, in dem sich Menschen aufhalten.[31]

D schlägt E nieder. Er nimmt sodann einen 20 kg schweren Gullydeckel hoch und wirft ihn mit beiden Händen wuchtig aus Brusthöhe dem noch immer auf der Erde liegenden E auf den Kopf. – Bei diesem Geschehensablauf liegt (wenigstens) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand.[32]

13

Der Bundesgerichtshof bemängelt in diesem Zusammenhang nicht selten das Fehlen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, derer es im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines Menschen psychisch bestehende hohe Hemmschwelle grundsätzlich bedarf.[33] Das Urteil wird dann aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO), weil das Tatgericht den besonderen Anforderungen, seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz mit Tatsachen belegt zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist.

III. Besonders und minder schwerer Fall (§§ 212 Abs. 2, 213)

14

§ 212 Abs. 2 sieht für besonders schwere Fälle des Totschlags die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor (zum Aufbau § 35 Rn. 126 ff.). Dies setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters im Vergleich zum „Normalfall“ des § 212 Abs. 1 außergewöhnlich groß ist. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzukommen,[34] wobei auch die Belange des Opfers eine Rolle spielen.[35]

15

Umgekehrt senkt § 213 den Strafrahmen für minder schwere Fälle auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.[36] Die somit gegebene erhebliche Überschneidung mit dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 ist auch dogmatisch nicht unproblematisch.[37] § 213 ist eine bloße Strafzumessungsnorm. Dieser Kategorisierung entsprechend ist ihre Anwendbarkeit für jeden Beteiligten gesondert nach der Schuld zu prüfen (vgl. § 35 Rn. 127 f.).[38] Sie bezieht sich allein auf § 212, wie sich aus ihrem Wortlaut und der Systematik des Sechzehnten Abschnitts des StGB ergibt.[39]

Merke:

§ 213 1. Alt. will den Täter begünstigen, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn – sei es verbal oder in anderer Weise – schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist.[40]

16

Eine vollendete Körperverletzung gemäß § 223 (vgl. § 5 Rn. 2 ff.) ist dafür nicht erforderlich.[41] Erstreckt sich das provozierende Verhalten über eine längere Zeit, genügt es, dass dasjenige unmittelbar vor der Tat „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“.[42]

17

Durch die Provokation muss der Täter „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ sein. Hieran fehlt es, wenn er schon zuvor zur Tat entschlossen war.[43] Dieses Merkmal beschränkt den Anwendungsbereich des § 213 jedoch nicht auf sog. Spontantaten. Vielmehr ist entscheidend, ob die Kränkung oder Reizung des Täters im Tatzeitpunkt noch angehalten hat.[44] Ein derartiger „motivationspsychologischer Zusammenhang“ kann ausnahmsweise noch nach einer oder sogar mehreren Stunden bestehen.[45] Er ist hingegen zu verneinen, wenn der Täter sein Opfer bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz aufgesucht hat, dieser also schon vor der Provokation gefasst worden war.[46]

18

Der Täter muss im Übrigen „ohne eigene Schuld“ provoziert worden sein. Daran fehlt es, wenn er selbst zu dem Verhalten des Tatopfers in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung gegeben hat.[47]

19

§ 213 2. Alt. eröffnet den Ausnahmestrafrahmen, wenn „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn nach einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände, vor allem des gesamten Tatbildes der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 als unangemessen hart erscheint.[48] Dies kann namentlich bei einer Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe der Fall sein.[49] Insoweit sind die Anforderungen jedoch schon mit Blick auf das Gewicht des geschützten Rechtsguts nicht zu niedrig anzusetzen.

Vertiefungshinweis:

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll diese Voraussetzung nach der Streichung des § 217 a.F. (vgl. Rn. 7) insbesondere bei Kindestötungen durch die Mutter „in oder gleich nach der Geburt“ angenommen werden.[50] Dies liegt aber jedenfalls bei einer Wiederholungstat fern.[51]

C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

20

Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 25 ff.).[52] Daher ist die Teilnahme an der tatbestandslosen Selbsttötung eines anderen Menschen (vgl. Rn. 5) grundsätzlich nicht strafbar.[53]

21

Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Selbsttötung auf eigenverantwortlicher Willensentschließung und vollständiger Erfassung der Situation beruht.[54] Fehlt es daran und ist dies dem Mitwirkenden bewusst oder handelt dieser aus anderen Gründen kraft überlegenen Sachwissens, das ihn das Todesrisiko besser erfassen oder beherrschen lässt,[55] so kommt eine Strafbarkeit wegen eines in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) begangenen Tötungsdelikts in Betracht.

Merke:

Als Kriterien für die Beurteilung des freiverantwortlichen Handelns des zur eigenen Tötung Entschlossenen können die in § 20 genannten psychischen Zustände herangezogen werden. Vertretbar ist bei der Lösung von Aufgaben aber auch ein Rückgriff auf die zur Rechtserheblichkeit einer Einwilligung entwickelten Maßstäbe.[56]

22

In Bezug auf die – praxis- und examensrelevante – Versuchsstrafbarkeit des Totschlags finden die allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt Anwendung (§§ 22 ff.). Dabei ist auf der Basis des sog. Rücktrittshorizonts in den meisten Fällen § 24 zu erörtern, weil der Täter häufig die Möglichkeit des Weiterhandelns hat.[57]

Vertiefungshinweis:

Ist der Täter vom Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, aber wegen einer zugleich verwirklichten Körperverletzung zu bestrafen, so dürfen der Tötungsvorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.[58]

23

Konkurrenzfragen stellen sich vor allem im Verhältnis zu den Körperverletzungsdelikten. Diese treten nach h.M. hinter einer vollendeten Tötung als subsidiär zurück.[59] Zwischen einem nur versuchten Tötungsdelikt und einer durch dieselbe Handlung vollendeten Körperverletzung besteht Tateinheit (§ 52). Denn der Umstand, dass es tatsächlich zu einer Körperschädigung gekommen ist, wird nur durch eine Aufnahme des verwirklichten Tatbestands in den Schuldspruch (Urteilstenor) hinreichend berücksichtigt.[60] Im Übrigen kommt z.B. eine tateinheitliche Begehung des § 315b in Betracht.[61]

D. Kontrollfragen

24

1. In welchem Verhältnis stehen die §§ 211 bis 216 zueinander? → Rn. 1 f. 2. Welche zwei Zeitpunkte markieren Beginn und Ende menschlichen Lebens i.S. der Tötungsdelikte? → Rn. 6 ff. 3. Handelt es sich bei einer nur geringfügigen Verkürzung eines ohnehin „verlöschenden“ Lebens um ein Töten gemäß § 212 Abs. 1? → Rn. 11 4. Welche Tatumstände können für die Frage des Tötungsvorsatzes bedeutsam sein? → Rn. 12 5. Unter welchen Voraussetzungen kann ein an der Selbsttötung eines anderen Menschen Beteiligter strafbar sein? → Rn. 21

Aufbauschema (§§ 212, 213)

1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Minder schwerer Fall a) Benannter minder schwerer Fall (§ 213 1. Alt.) b) Ggf. unbenannter minder schwerer Fall (§ 213 2. Alt.) c) Vorsatz

Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

Leitentscheidungen: BGHSt 31, 348 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; BGHSt 32, 38 – „Siriusfall“; BGHSt 32, 194 – „Eröffnungswehenfall“; BGHSt 32, 262 – „Heroinspritzenfall“; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“; BGHSt 36, 231 – „Mittäterfall“; BGHSt 42, 301 – „Arztfall“

Aufsätze: Heyers, Wann ist der Mensch tot?, JA 2016, 709; Kühl, „Wer einen Menschen tötet“ – Der objektive Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB, JA 2009, 321; Maatz, Kann ein (nur) versuchtes schwereres Delikt den Tatbestand eines vollendeten milderen Delikts verdrängen? – Die Konkurrenz-Rechtsprechung in Fällen versuchten Totschlags/Mordes, versuchter Vergewaltigung und versuchter Nötigung auf dem Prüfstand, NStZ 1995, 209; Mitsch, Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 407; D. Sternberg-Lieben, Tod und Strafrecht, JA 1997, 80

Übungsfallliteratur: Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101; Vassilaki/Hütig, Übungsklausur Strafrecht: Der „Don Giovanni“-Fall, Jura 1997, 266

Anmerkungen

[1]

Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 22, 24; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben Vor §§ 211 ff. Rn. 5; Otto § 2 Rn. 14.

[2]

LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 213 Rn. 3.

[3]

Ständig seit BGHSt 1, 368, 370; 6, 329, 330; 22, 375, 377; 50, 1, 5; BGH Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 StR 395/11; auch BGHSt 36, 231, 233 ff. – „Mittäterfall“, trotz der Annahme, eine mittäterschaftlich begangene Tötung könne bei einem Täter als Mord und beim anderen als Totschlag gewertet werden (vgl. § 28 Abs. 1); mit Blick auf die von der Literatur erhobenen Einwände allerdings zweifelnd BGH NJW 2006, 1008, 1012 f.

[4]

Vgl. Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 83 ff.; auch Freund JuS 1997, 331, 333 f.

[5]

BGHSt 31, 348, 352 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 12 ff.

[6]

BGHSt 31, 348, 350 f. – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Kühl JA 2009, 321 ff.; zur Frage der Strafbarkeit sog. Präimplantationsdiagnostik nach dem Embryonenschutzgesetz BGH NStZ 2010, 579.

[7]

BGHSt 32, 194, 196 f. – „Eröffnungswehenfall“.

[8]

BGH Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 256/20 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt); Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 3; Rengier BT II, § 3 Rn. 3 a.E.; Kühl JA 2009, 321.

[9]

BGBl. I 1998, S. 164, 174.

[10]

Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben Vor §§ 211 ff. Rn. 16 ff.

[11]

Instruktiv D. Sternberg-Lieben JA 1997, 80, 82 ff.

[12]

Zu den divergierenden Todesdefinitionen Heyers JA 2016, 709.

[13]

Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 20 f.; D. Sternberg-Lieben JA 1997, 80, 84.

[14]

S. etwa Birnbacher FS Merkel, 2020, 1015, 1022.

[15]

Deutscher Ethikrat, Hirntod und Entscheidung zur Organspende. Stellungnahme, 2015, S. 92 f.; Birnbacher FS Merkel, 2020, 1015, 1027 f.

[16]

S. Bauer/Hosseini GedS Tröndle, 2019, 849 f., 863 f.; ebenso MüKo/Schneider Vor § 211 Rn. 17 f.

[17]

Deutlich Heyers JA 2016, 709, 713.

[18]

Vgl. dazu etwa Deutscher/Körner wistra 1996, 292 und 327; Hamm StV 1997, 159; Volk NStZ 1996, 105.

[19]

S. BGHSt 42, 301 – „Arztfall“.

[20]

BGHSt 21, 59, 61.

[21]

Zu möglichen Garantenpflichten s. etwa BGH NStZ 2017, 401 (Familie); StV 2020, 373, 375 ff. (Schutzpflichtübernahme, Ingerenz); zur Beendigung von Garantenstellungen Ceffinato NStZ 2021, 65.

[22]

BGH StV 1994, 425; Lackner/Kühl § 212 Rn. 2.

[23]

BGHSt 14, 193; Vassilaki/Hütig Jura 1997, 266.

[24]

BGH NStZ 2013, 538, 539 (mehr als 16 cm tiefer Stich ins Herz); 2015, 509 (mit Durchtrennung der Gesichtsschlagader); StraFo 2013 467; zu einem skalpierenden Schlag mit einer Machete NStZ-RR 2011, 110.

[25]

BGH NStZ 2005, 40; Urteil vom 24. März 2005 – 3 StR 402/04.

[26]

BGH NStZ 2003, 431; 2007, 639; 2014, 35 m. Anm. Schiemann; 2016, 25, 26 (zur Zertrümmerung des Mittelgesichts führende Tritte); zum „mehrfachen massiven Schütteln“ eines Säuglings s. Urteil vom 7. November 2019 – 4 StR 226/19.

[27]

BGH NJW 2016, 1970, 1971; JR 2017, 123, 124 (mehrere aus maximal fünf Metern Entfernung auf den Oberkörper abgegebene Schüsse) m. Anm. Hinz; NStZ-RR 2018, 373, 374.

[28]

BGH StV 1997, 7; zur diesbezüglichen Beurteilung von Schüssen im ehemaligen innerdeutschen Grenzgebiet Willnow JR 1997, 221, 224.

[29]

BGH NStZ 2006, 169; Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 144/01; zur stets erforderlichen Gesamtwürdigung der Tatumstände s. LR/Sander § 261 Rn. 85 ff.

[30]

BGH NStZ-RR 2005, 372.

[31]

BGH NStZ-RR 2000, 165; zum Anzünden eines mit Benzin übergossenen Menschen StraFo 2010, 389, 390.

[32]

Gleichwohl – abwegig – verneint durch LG Rostock NStZ 1997, 391 m. krit. Anm. Fahl.

[33]

Ausführlich zu der diesbezüglichen Bedeutung der sog. Hemmschwellentheorie BGHSt 57, 183, 189 ff.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 22; StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44.

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