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Brigitte Studer Frauenstimmrecht
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Von den ledigen Lehrerinnen zu den verheirateten Juristinnen
Fragt man nach den Gemeinsamkeiten dieser Gruppe und nach dem, was sie spezifisch machte, fällt nicht nur auf, dass erstens mindestens die Hälfte der Frauen aus einem Pastorenhaus stammten respektive stark religiös oder sittlich-sozialreformerisch geprägt waren. Trotz der durch die Kleinheit des Samples beschränkten Aussagekraft manifestiert sich zweitens auch ein allmählicher Wandel des Berufsspektrums: Es figurierten nun zwei Juristinnen unter den Sektionspräsidentinnen; die Lehrerinnen mit vier Vertreterinnen überholten sie damit allerdings nicht. Zwei Frauen waren ferner nicht erwerbstätig, eine war Hausfrau, während die andere ihren Lebensverhältnissen entsprechend sehr wahrscheinlich Hauspersonal hatte. Festzustellen ist drittens eine Zunahme der verheirateten Frauen, die mit sechs Personen die Mehrheit gegenüber den ledigen bildeten. Für weltgewandte Milieus spricht viertens, dass – so weit aus den Quellen ersichtlich – vier der acht Frauen mindestens einen ausländischen Elternteil hatten, während bei einer weiteren Frau ein längerer Auslandsstudienaufenthalt in ihrer Jugend belegt werden kann. Fünftens ist die nun explizite Parteizugehörigkeit auch bürgerlicher Frauen zu erwähnen.
Späte Auflösung der protestantischen Dominanz und vermehrtes parteipolitisches Engagement
Betrachtet man die Präsidentinnen des SVF, bestätigt sich die elitäre Prägung der nationalen Leitungsebene auch über die Jahre. Von den neun Personen, die zwischen 1909 und 1971 dem SVF vorstanden, stammte nur die letzte aus einfachen Verhältnissen: Gertrude Girard-Montet (1913–1989), die 1968 das Präsidium des nationalen Verbands übernahm, war die Tochter eines Kaminfegers. Durch ihren Mann, Inhaber eines Malereigeschäfts, war sie in den gewerblichen Mittelstand aufgestiegen. Im Unterschied zu den anderen Präsidentinnen fehlte ihr hingegen ein akademisches Umfeld.157 Gertrud Heinzelmann (1914–1999), die das Präsidium 1959/60 nur kurz innehatte, kam aus einer mittelständischen Familie; ihr Vater war Kaufmann. Sie konnte, anders als Girard-Montet, jedoch studieren und arbeitete als promovierte Anwältin. Auch ihre Nachfolgerin von 1960 bis 1968, Lotti Ruckstuhl (1901–1988), war promovierte Anwältin, sie war jedoch bereits in einer akademischen Familie aufgewachsen. Sowohl ihr Vater wie auch ihr Ehemann waren Ärzte.158 Aus welchem sozialen Milieu die auf Auguste de Morsier folgende erste Präsidentin, Louise von Arx-Lack (1876–1945) stammte, ist unbekannt, doch heiratete sie einen Professor für deutsche und französische Sprache, der am Kantonalen Technikum von Winterthur lehrte. Politisch war sie wie de Morsiers Mutter in der Sittlichkeitsbewegung im Kampf gegen den Mädchenhandel aktiv gewesen. Sämtliche vier Präsidentinnen zwischen 1914 und 1959 hatten einen grossbürgerlichen respektive akademischen Familienhintergrund. Neben der erwähnten Emilie Gourd galt das für Annie Leuch-Reineck (1880–1978), die mit einem Bundesrichter verheiratet war und selbst ein Doktorat in Mathematik erworben hatte, sowie für Elisabeth Vischer-Alioth (1892–1963), Tochter eines Basler Maschinenfabrikanten und früh verwitwete Frau eines Juristen aus dem Basler «Daig». Vor ihrer Heirat hatte sie eine Ausbildung an der Sozialen Frauenschule in Berlin absolviert und nebenamtlich für die Pro Juventute gearbeitet.159 Alix Choisy-Necker (1902–1979) war die Tochter eines Genfer Bankiers und einer Patrizierin.
Von der Konfession her waren alle reformiert. Die Katholikin Lotti Ruckstuhl war eine Ausnahme. Ihre Wahl zur Präsidentin in den 1960er-Jahren zeigt, dass sich die dem Frauenstimmrecht positiv gesinnten Kreise ausgeweitet hatten. Dieses Faktum zeigte sich im Übrigen auch in der Zusammensetzung der 1957 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Frauenverbände für die politischen Rechte der Frau, die unter ihren 38 Frauenorganisationen und 15 kantonalen Frauenzentralen drei parteipolitische Frauengruppen – der SP, des LdU und der FDP – sowie den der Katholisch-Konservativen Partei nahestehenden SKF zählten. Sowohl die Präsidentin der Arbeitsgemeinschaft, Hanni Schärer-Rohrer (1904–1979), Präsidentin der FDP-Frauengruppe Schweiz, als auch die beiden Vize-Präsidentinnen, die Agronomin Mascha Oettli (1908–1997) als Zentralsekretärin der SP sowie der Sozialdemokratischen Frauengruppen der Schweiz, und Lotti Ruckstuhl für den SKF vertraten eine politische Partei.160
Konstanz und Wandel über die Zeit
Eine Längsschnittstudie der Berner Frauenorganisationen, basierend auf 200 Namen von Aktivistinnen des Frauenstimmrechtsvereins Bern161 und des BSF, von denen für eine kollektivbiografische Auswertung allerdings nur von 72 Namen genügend Daten zur Verfügung standen, bestätigt die gezeigte Dominanz einer Herkunft aus der oberen Mittelschicht oder der Oberschicht für die Zeit vor 1945 nicht nur von Vorstandsmitgliedern, sondern auch von einem grossen Teil der Vereinsmitglieder.162 Erst nach dem Zweiten Weltkrieg traten einige Frauen auf den Plan, die aus einfachen Verhältnissen oder der Mittelschicht stammten.163 Bis dahin hatte das nur für Emma Graf (1865–1926) als Tochter einer Wirtin und eines kaufmännischen Angestellten gegolten. Für den gesamten Untersuchungszeitraum zwischen 1916/17 und 1968 finden sich im familiären Umfeld vieler Frauen einflussreiche oder gesellschaftlich anerkannte Berufe wie Arzt, Direktor, Seminarlehrer, Jurist, Oberförster und Politiker.
Die Zugehörigkeit zu einer höheren Gesellschaftsschicht kann sich auch an den Freizeitbeschäftigungen an den Stichdaten 1916/17 und 1930 ablesen, denn einige der Berner Frauen gehörten zu den ersten Automobilistinnen oder Bergskifahrerinnen. Unter den Frauenrechtlerinnen selbst finden sich überdurchschnittlich viele Akademikerinnen. Im Stichjahr 1916/17 trugen 25 Prozent der erfassten Frauen einen Doktortitel (während es im Jahr 1908 noch keine war), 1930 stieg deren Anteil sogar auf fast 38 Prozent, um sich an den restlichen Stichdaten 1945, 1956 und 1968 bei einem Drittel einzupendeln. Wie in den anderen in dieser Studie berücksichtigten Kantonen, aber vielleicht noch ausgeprägter, erweist sich in Bern der Anteil der Lehrerinnen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts als dominant. 1908 und 1916/17 war der Lehrberuf sogar der einzige, der sich für die Aktivistinnen finden lässt. Ab 1930 erweiterte sich das Berufsspektrum, während der Anteil der Lehrerinnen auf rund dreissig Prozent sank. 1945 waren es sogar nur noch etwa ein Fünftel, um danach auf etwa ein Achtel zu schrumpfen. Auffällig ist nach 1945 der rapide Zuwachs der Juristinnen. Befanden sich 1945 Ärztinnen, Geisteswissenschaftlerinnen und Juristinnen zahlenmässig noch ungefähr im Gleichgewicht, wuchs der Anteil Letzterer allmählich, und zwar ganz deutlich ab dem Stichjahr 1956. Dass ab 1959 und in den 1960er-Jahren zwei Juristinnen den SVF führten, darf zweifellos als Hinweis auf den wachsenden Einfluss von Rechtsfragen in der Auseinandersetzung um das Frauenstimmrecht gelesen werden. Dazu kam, dass ab 1923 die Anwaltsprofession gesamtschweizerisch auch den Frauen zugänglich war.164
Was den Zivilstand angeht, waren die Berner Aktivistinnen lange Zeit mehrheitlich ledig. Doch schon 1930 war ein gutes Drittel verheiratet, ein Anteil, der kontinuierlich stieg. 1945 traf dies bereits auf etwas mehr als die Hälfte zu. Ab 1956 pendelte sich der Anteil der verheirateten Frauenrechtlerinnen bei sechzig Prozent ein. Soweit dies aus den hier verwendeten Daten ersichtlich ist, erhöhte sich das Durchschnittsalter nach dem Zweiten Weltkrieg: Drehte sich dieses zuvor um die 40, erreichte es 1945 ungefähr 50 und 1956 rund 54 Jahre. Da altgediente Kämpferinnen wohl bekannter und etablierter waren, mag sich hier ein Bias ergeben. Anhand von Beispielen lässt sich aber zeigen, dass etliche prominente Aktivistinnen für das Frauenstimmrecht sehr lange engagiert blieben. Dies trifft etwa für die Berner Bankierstochter, promovierte Lehrerin und Journalistin Agnes Debrit-Vogel (1892–1974) und die Sekundarschullehrerin Helene Stucki (1889–1988) zu, die von den 1910er- bis in die 1970er-Jahre aktiv blieben. In den 1930er-Jahren gesellten sich die promovierte Juristin Helene Thalmann-Antenen (1906–1976) und ab Ende des Jahrzehnts die an der Universität ausgebildete Journalistin Gerda Stocker-Meyer (1912–1997) hinzu. 1942 trat die Lehrerin und Juristin Marie Boehlen, die sich ab 1945 auch in der SP engagierte, dem Berner Stimmrechtsverein bei.165 In den 1950er-Jahren kam als weitere einflussreiche Persönlichkeit Marthe Gosteli (1917–2017) hinzu, die von 1964 bis 1968 den Berner Stimmrechtsverein und 1970/71 die Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Frauenvereine für die politischen Rechte der Frau präsidierte. Sämtliche Genannten blieben mindestens bis 1971 aktiv.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei den Gegnerinnen
Abschliessend richtet sich der Blick nun auf die Gegnerinnen des Frauenstimmrechts, wobei die Zusammensetzung des Zentralvorstands des Bundes der Schweizerinnen gegen das Frauenstimmrecht zwischen 1959 und 1965 mein Analysematerial darstellt. Als erster Unterschied zum SVF fällt die räumliche Verortung auf. Für den hier behandelten Zeitrahmen lag der Schwerpunkt der im Zentralvorstand repräsentierten Sektionen im Vergleich zum SVF geografisch im östlichen und zentralen Teil der Schweiz. Die Vorstandsmitglieder kamen nämlich aus den Kantonen Bern, Luzern, Zürich, Thurgau, Obwalden, Appenzell Innerrhoden und Aargau, wobei auch eine Frau aus Basel und eine andere aus Genf anwesend waren, die aber vorwiegend sich selbst repräsentierten. Eine nennenswerte Zahl organisierter Gegnerinnen gab es offenbar nur in den Kantonen Bern, Zürich und Thurgau.166 Nach dem Ersten Weltkrieg war das noch anders gewesen. Mit der Waadtländerin Suzanne Besson (1885–1957) war die erste Frauenstimmrechtsgegnerin aufgetreten. Die einflussreiche Journalistin initiierte und präsidierte 1919 zuerst die kurzlebige Ligue vaudoise féministe antisuffragiste, 1920 dann die nationale Organisation Ligue suisse des femmes patriotes, die eine intensive Propaganda gegen das Frauenstimmrecht lancierte.167 Doch nach 1959 war die Schlacht in den drei frankofonen Westschweizer Kantonen geschlagen, die Gegnerinnen konzentrierten sich nun auf diejenigen Deutschschweizer Kantone, in denen ihr Kampf am erfolgreichsten schien. Zwischen den beiden verfeindeten Verbänden der Gegnerinnen und Befürworterinnen gab es freilich auch gewisse Gemeinsamkeiten. Als Erstes fällt der hohe Anteil Akademikerinnen auf. Betrachtet man die Ausbildung und den Beruf der Frauen, zeigt sich, dass von den zehn führenden Gegnerinnen, über die Daten vorhanden sind,168 vier studiert hatten, drei davon bis zur Promotion (zwei in den Geisteswissenschaften, eine in den Rechtswissenschaften). Auch die Anzahl Lehrerinnen ist mit drei von zehn Personen hoch zu veranschlagen. Von den anderen, die eine berufliche Ausbildung vorweisen konnten oder einen Beruf ausübten, hatte eine Frau eine Handelsschule und je eine andere eine Haushaltungs- sowie die Soziale Frauenschule in Luzern absolviert (doch waren beide nicht erwerbstätig), eine weitere war Anwältin und Quästorin des Aargauischen Hochschulvereins, eine war Angestellte des Fürsorgeamts in Sarnen und eine war Mitinhaberin eines Baugeschäfts in Winterthur. Ein drittes Vergleichselement scheint auf den ersten Blick die gesellschaftlich privilegierte Stellung der Mitglieder dieser Gruppe zu sein. Von den 15 Frauen waren 12 verheiratet, und zwar mit Männern in statushohen und finanziell gut dotierten Berufsgattungen. Vier waren mit einem Arzt verheiratet, eine mit einem Notar und Regierungsstatthalter, zwei mit einem Anwalt, eine mit einem Gymnasiallehrer, eine mit einem Kantonsschullehrer, der auch Bankier war, und eine mit einem Baugeschäftsleiter. Eine auffällige soziokulturelle Differenz im Vergleich zu den Frauenrechtlerinnen war aber der hohe Anteil an Hausfrauen und mithelfenden Familienmitgliedern. Illustrieren lässt sich das an den beiden prominentesten Frauen, der Präsidentin Gertrud Haldimann-Weiss (1907–2001) aus Bern und der Vizepräsidentin Josefine Steffen-Zehnder (1902–1964) aus Luzern. Haldimann-Weiss, die ein Pharmaziestudium vorweisen konnte, half ihrem Mann in seiner Arztpraxis, Steffen-Zehnder, die in Geschichte promoviert hatte, führte mit ihrem Mann zusammen ein Heim für Studierende. Beide Frauen waren dank ihres Studiums und ihrer Ehe soziale Aufsteigerinnen: Haldimann-Weiss war die Tochter eines Spenglermeisters, die einen Augenarzt geheiratet hatte, und Mutter von sechs Kindern; Steffen-Zehnder war die Tochter eines Bauern, die einen Gymnasiallehrer geheiratet hatte, und Mutter von drei Kindern. Durch die gewählte Berufsausübung machten sie ihren sozialen Aufstieg bewusst stärker von der Stellung ihres Mannes als von der Valorisierung ihres eigenen Studiums abhängig. Die traditionelle Geschlechterordnung war folglich für sie mit Privilegien verbunden – Privilegien, die eine Entwicklung der weiblichen Gleichberechtigung womöglich hätten gefährden können. Höher als materielle Interessen dürfte freilich die ideologische Einstellung veranschlagt werden. Politisch unterschieden sich die beiden Gruppen deutlich. Vier der Ehemänner waren National- und/oder Ständeräte, wobei mit ihrer Zugehörigkeit zur CVP, der FDP und der Republikanischen Bewegung allesamt bürgerliche bis rechtsbürgerliche Positionen vertraten. Sozialdemokratische oder linksliberale Affinitäten lassen sich bei den Gegnerinnen nicht finden.
Die beinahe hundertjährige Schweizer Debatte über das Frauenstimmrecht scheint auf den ersten Blick ein Gewusel von Argumenten, deren Vielfalt über Raum und Zeit kaum fassbar ist. Eine genauere Betrachtung zeigt jedoch, dass sich die Auseinandersetzung im Kern um die drei Pole «Geschlecht – Staat – Macht» drehte. Die Zeitgenossinnen und Zeitgenossen waren sich uneinig, ob das Diktum «Der Staat ist der Mann» des Staatsrechtlers Johann Caspar Bluntschli (1808–1881) im 20. Jahrhundert noch Gültigkeit hatte oder nicht, und was es bedeutete, wenn sich die traditionelle Geschlechterordnung der bürgerlichen Gesellschaft modifizierte. Denn wie eine Gegnerin ausrief: «Die Politik ist dasjenige Gebiet, das die Frau am meisten ihrer wahren Lebensaufgaben entfremden kann.»169
Auf dem Spiel stand die gesellschaftliche Arbeits- und Sphärenteilung zwischen Frau und Mann, Privatheit und Öffentlichkeit, Familie und Staat. Mitverhandelt wurden jeweils Gesellschaftsentwürfe, Paarbeziehungen, nationale Selbstbilder, das helvetische politische System, Gerechtigkeitsvorstellungen, Stadt-Land-Konflikte, weibliche Lebensentwürfe sowie nicht zuletzt Unsicherheiten und Ängste, die durch den gesellschaftlichen Wandel oder die vielfältigen Phänomene hervorgerufen wurden, die mit der Moderne in Verbindung gebracht werden können. Es ging um Werte und Weltanschauungen, aber auch um Emotionen und Interessen, um den Zugang zu Ressourcen und letztlich um Macht, oder anders formuliert, um die männliche Herrschaft – Inhalte, die jedoch im politischen Alltag meist taktisch verkleidet wurden und deren Konstanz und Wandel es zu erfassen gilt.
Zur Strukturierung der Argumente dienen folgende drei Leitkategorien:
1)Geschlechterordnung (geschlechtsspezifische Aufgabenzuteilungen und Geschlechtscharaktere),
2)Staatskonzeption (Staatsaufbau, Demokratie und politische Repräsentation) und
3)ethisch-juristische Prinzipien (Macht und Recht).
–Unter die Leitkategorie Geschlechterordnung fallen die Argumente, die sich affirmativ oder kritisch auf anthropologische und soziostrukturelle Aspekte des Verhältnisses von Frau und Mann beziehen, in erster Linie die vermeintlich natürliche Rolle der Frau als Hausfrau, Mutter und Gattin und ihre daraus abgeleiteten gesellschaftlichen Pflichten im Privaten. Je nach Meinung lag der Cursor näher bei Gleichheit oder bei Differenz, oder genauer: bei Differenzierung. Dazu zählen auch Argumente, die sich an die in der bürgerlichen Gesellschaft den Geschlechtern jeweils zugeschriebenen Charaktere anlehnen: den Männern das rationale Denken, den Frauen das emotionale Denken und die daraus abgeleiteten vermeintlichen Fähigkeiten, Interessen und Wünsche.
–Unter der Leitkategorie Staatskonzeption werden sprachliche Interventionen berücksichtigt, die sich auf das politische System der Schweiz beziehen. Das betrifft in erster Linie die Definition der Demokratie respektive des Souveräns, dann aber auch die Auseinandersetzungen über den Impact von Gestaltungsprinzipien, Regulativen und Praktiken des Schweizer politischen Systems wie Föderalismus, Referendum, direkte Demokratie oder Landsgemeinde auf die Einführung des Frauenstimmrechts.
–Mit der Leitkategorie ethisch-juristische Prinzipien werden Stellungnahmen erfasst, die sich auf die Idee der Gerechtigkeit beziehen, auf Menschenrechte und auf Würde sowie auf das Prinzip Emanzipation.
Ergänzt werden die Leitkategorien durch die folgenden transversalen, heuristischen Kategorien:
–historische Argumente (Wandel versus Tradition);
–funktional-praktische (politischer Nutzen der weiblichen Differenz versus Gefahren der weiblichen politischen Partizipation);
–ökonomische (weibliche Leistungen / Beteiligung am Arbeitsmarkt, die mit der Gewährung des Frauenstimmrechts anerkannt respektive «entlohnt» oder «belohnt» werden, Zusammenhang zwischen Pflichten und Rechten versus Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt);
–komparatistische (Vergleich mit dem Ausland und mit anderen Kantonen);
–konjunkturell-taktische (argumentativer Bezug zur aktuellen Politik, wie etwa das Heraufbeschwören der Gefahr des Kommunismus im Kalten Krieg);
–machtpolitische (Hinweis auf politische Kräfteverhältnisse, politisches Gewicht der Frauen(stimmrechts)vereine oder der Frauen versus Macht und Stellung der Männer);
–dialektische (Entkräften der gegnerischen Argumente).170
Die Argumente bezogen sich oft auf mehrere Aspekte, die miteinander kombiniert wurden. Häufig geschah dies wie im folgenden Beispiel mit Bezug sowohl auf die Geschlechterordnung als auch auf die Schweizer Staatsordnung, die mit anderen Ländern als unvergleichbar dargestellt wurde: «Die Schweiz darf stolz sein, dass sie als einziges Land sich schon oft anders verhalten hat als die Umwelt. Sie war zum Beispiel als erstes Land eine Demokratie; sie war als einziges Land nie eine Monarchie und nie eine Diktatur. Wenn sie heute neben Spanien und Portugal das Frauenstimmrecht nicht besitzt, so deshalb, weil unser Volk bis in das kleinste Gemeindewesen hinein am meisten politisch denkt und handelt. Politisch handeln ist bisher Männersache.»171
Die Argumente wurden jeweils taktisch angepasst, je nachdem, ob das integrale oder ein partielles Stimm- und Wahlrecht in sogenannt weiblichen Bereichen wie Kirche, Schule, Fürsorge oder Schiedsgerichte oder eine stufenweise Einführung von der Gemeinde über den Kanton zum Bund zur Diskussion stand. Eine beliebte Metapher, sei es als Bremsmanöver und im Gegenteil wie hier als Legitimationsinstrument, war diejenige der Gemeinde als Familienhaushalt, wie sie etwa der Berner konservative Grossrat und Fürsprecher Hugo Dürrenmatt (1876–1957) am 9. März 1917 verwendete: «Will man mit der politischen Bestätigung der Frau überhaupt einmal einen Anfang machen, so ist dann gewiss die Verleihung des Gemeindestimmrechtes der beste Weg dazu. […] Die Gemeinde ist die vergrösserte Familie, ihre Bedürfnisse sind den Frauen wohl meistens so gut bekannt wie den Männern.»172
Mit der Gründung des SVF erhielt die Forderung nach dem integralen Frauenstimmrecht ein organisationales Gefäss auf nationaler Ebene. Die Mitglieder fanden sich jedoch nicht alle auf derselben Argumentationsbasis wieder, sondern verteilten sich zwischen den beiden Polen Dualismus–Egalitarismus. In einer dualistischen Konzeption überwog nicht das Recht, sondern die Pflicht als Begründung einer Reform der Geschlechterordnung, während eine egalitaristische auf die Gleichbehandlung pochte und an die Menschenrechte appellierte. Letztere vertraten Emilie Gourd und, wie im Folgenden ersichtlich, Auguste de Morsier: «Le droit à l’électorat entraîne celui de l’éligibilité. Nous ne voyons aucune raison valable pour scinder ces droits, alors qu’on le donne à tous avec toutes ses conséquences. […] Le sexe n’a rien à y voir.»173 In der politischen Praxis vermischten sich jedoch diese beiden Ansätze in der Betonung der Gleichwertigkeit der spezifischen weiblichen Pflichten oder Tugenden als Basis gleicher Rechte.174
Die folgende diachrone Synthese der Argumentationen basiert auf der Auswertung der parlamentarischen Debatten in den Kantonen Neuenburg, Tessin, Waadt, Zürich und Solothurn sowie auf der Debatte über die Motionen Greulich und Göttisheim im Nationalrat 1919, den drei Bundesratsberichten von 1951, 1957 und 1969 mitsamt den entsprechenden parlamentarischen Beratungen und schliesslich auf ausgewählten Diskussionen im Rahmen nationaler Kongresse und Publikationen des SVF und anderer Schweizer Frauenorganisationen. Dabei richtet sich der Fokus auf Schlüsselmomente, die im chronologischen Teil dargestellt wurden.
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