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Brigitte Studer Frauenstimmrecht
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Die unmittelbare Nachkriegszeit: kurze Phase des Aufbruchs
Das Ende des Zweiten Weltkriegs brachte einen neuen Demokratisierungsschub. Weltweit gewährten nun über drei Dutzend Länder den Frauen das Stimm- und Wahlrecht. Neu waren auch die Nachbarländer Frankreich und Italien dazugekommen. Mit der Charta von San Francisco, welche die Vereinten Nationen 1945 verabschiedeten, wurde das Prinzip der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau neu in einer internationalen Norm festgeschrieben – ein Grund zum Optimismus für die Schweizer Feministinnen. Zumal am 16. Juni 1944 ein Postulat von Hans Oprecht, des Präsidenten der Sozialdemokratischen Partei, und 51 Mitunterzeichnern den Bundesrat eingeladen hatte, zu prüfen, ob nicht verfassungsrechtlich das Frauenstimm- und -wahlrecht zu gewähren sei. Der Nationalrat behandelte es erst 18 Monate später, am 12. Dezember 1945, da vorher «dringendere Geschäfte» anstanden.71
Neuformation der Reihen
38 Frauenorganisationen hatten durch eine Eingabe an den Nationalrat das Postulat unterstützt, doch der SGF hielt sich nun zum «totalen» Frauenstimmrecht auf Distanz.72 (Angefragt worden waren 78 Organisationen.73) Zur Vorbereitung der kommenden politischen Kampagnen war unter der Ägide des SVF bereits im März 1945 ein Schweizerisches Aktionskomitee für das Frauenstimmrecht gegründet worden, das im selben Jahr den eidgenössischen Räten eine Petition mit dem Titel «Zur Orientierung über das Frauenstimmrecht» einreichte und Kontakt zu befürwortenden Politikern hielt.74 Neben Sozialdemokraten waren das seit den 1930er-Jahren auch die Vertreter des Landesrings der Unabhängigen (LdU) sowie eine Reihe Freisinniger und Liberaler. Zu Hoffnung auf Fortschritte Anlass gab zudem 1947 die Gründung des Staatsbürgerlichen Vereins katholischer Schweizerinnen (STAKA), einer Gruppe dissidenter Katholikinnen, die sich von der Antistimmrechtsparole der katholischen Kirche lösten, ohne sich aber zu trauen, den Begriff Frauenstimmrecht in ihren Vereinsnamen aufzunehmen. Auch die Gegnerinnen organisierten sich, vor allem in den Kantonen Bern und Zürich. 1945 wurde als Reaktion auf die Gründung des Schweizerischen Aktionskomitees für das Frauenstimmrecht in Interlaken das Aktionskomitee gegen das Frauenstimmrecht gegründet, das bald zu einem Schweizerischen Aktionskomitee gegen das Frauenstimmrecht erweitert wurde. Sie machten bei Parteien, Kirchen und Einzelpersonen Lobbyarbeit.
Déjà-vu in den Kantonen
Vorerst aber konzentrierten sich die politischen Auseinandersetzungen auf die kantonale Ebene. In nicht weniger als 15 Kantonen erfolgten unmittelbar nach dem Krieg parlamentarische Interventionen zugunsten des Frauenstimmrechts. Einige waren freilich bescheiden: In Schaffhausen bezog sich eine Motion nur auf Kirchenangelegenheiten, in Basel-Landschaft auf ein Fakultativum in Gemeindeangelegenheiten, in St. Gallen auf die Schul-, Kirchen- und Armenkommissionen. Letztlich kam es 1946 und 1947 nur in fünf Kantonen zu einer Volksabstimmung über ein integrales Frauenstimmrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene. In drei Kantonen folgten etwas später Abstimmungen über die Einführung des Stimm- und Wahlrechts in Gemeindeangelegenheiten.
Der hoffnungsvolle Abstimmungsreigen begann mit Basel-Stadt im Juni 1946, initiiert durch eine parlamentarische Motion der Partei der Arbeit (PdA). Zum ersten Mal gab der Freisinn die Ja-Parole aus, und es rief keine der grossen Parteien zu einem Nein auf. Gleichwohl lehnten zwei Drittel der Stimmberechtigten das Anliegen ab. Die folgenden kantonalen Abstimmungen bestätigten dieses Resultat, zum Teil mit noch bedeutend höheren Ablehnungsquoten. Im Tessin und in Zürich betrugen diese 77,2 und 77,5 Prozent, knapp gefolgt von Basel-Landschaft mit 73,5 Prozent. Einzig in Genf lehnten «nur» 56,3 Prozent der Stimmberechtigten die Initiative der Frauengruppe der PdA ab. Im Kanton Tessin handelte es sich um eine Vorlage, die im Rahmen einer Teilrevision der Verfassung vom Staatsrat eingebracht worden war. In Zürich kamen gleichzeitig zwei Vorlagen zur Abstimmung: Einerseits die erwähnte SP-Initiative zur Kantons- und Gemeindeebene, andererseits eine Vorlage, die sich nur auf die Distrikt- und Gemeindeebene bezog. Gleichwohl wurden sie von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgelehnt.
Wie nach dem Ersten Weltkrieg war die Hoffnungsphase von äusserst kurzer Dauer. Der Leistungsausweis der Schweizerinnen im Krieg wurde von den Männern nicht durch mehr Rechte honoriert. Nach dem Krieg «zog sich die Frau wieder zurück, still und genau so tapfer», konstatierte Bundesrat Philipp Etter in seinem «Dank an die Schweizer Frau».75 Anders als in den umliegenden Ländern war in der Schweiz kein Bedarf, die politische Macht durch die Wiederherstellung der Demokratie und eine Erweiterung des «Stimmvolks» auf das weibliche Geschlecht symbolisch zu stabilisieren.76 Zudem blieb auch der Druck durch internationale Normen aus, verzichtete doch die Schweizer Regierung auf ein Beitrittsgesuch zur UNO. Ferner bildeten die Stimmrechtsbefürworterinnen unter den organisierten Frauen weiterhin nur eine Minderheit, wie der dritte schweizerische Frauenkongress 1946 demonstrierte, in dessen Schlussresolution das Wort «Frauenstimmrecht» nicht vorkam.77 Mit dem Beginn des Kalten Kriegs setzte international eine Normalisierung ein, die den politischen Status quo und die traditionelle Geschlechterordnung begünstigte. In der vom Krieg verschonten Nation Schweiz stärkte sich parallel dazu die konservative Variante der Geistigen Landesverteidigung. Dieses Sonderfalldenken schützte die Schweiz vor Lehren aus dem Ausland. So formulierte der Sprecher der freisinnigen Fraktion anlässlich der Beratung einer sozialdemokratischen Motion zur Einführung des Frauenstimmrechts im Solothurner Kantonsrat 1946: «Die Bewegung und die Bestrebungen zur Gleichstellung der Frau in öffentlichen Dingen gehen durch die ganze Welt. […] Wenn wir aber an diese Frage herantreten, sollten wir uns davor hüten, uns von aussen beeinflussen zu lassen.»78 Die Forderung nach Gleichberechtigung wollte in der Schweiz niemand hören.
Das Beharren auf einer reinen Männerdemokratie zeigte sich in den folgenden Jahren in drei Abstimmungen, in denen es nur um die Gemeindeebene ging. Im Kanton Neuenburg betrug die Ablehnung 1948 mehr als zwei Drittel (67,2%). Im Kanton Waadt belief sie sich auf 60,8 Prozent, obschon es vor allem darum ging, den Gemeinden die Möglichkeit zur Gewährung des Frauenstimmrechts einzuräumen, und im Kanton Solothurn verweigerten die Stimmberechtigten mit 50,5 Prozent sogar ein Fakultativum für partielle Rechte – für ein eventuelles Stimmrecht im Schul-, Vormundschafts-, Gesundheits- und Armenwesen auf Gemeindeebene sowie in den Kirchgemeinden.79
Die langen 1950er-Jahre: die Suche nach Alternativtaktiken und der erste nationale Test
1950 gab es in Europa nur noch sieben Länder, die Frauen die politischen Rechte verwehrten: Griechenland, die Kleinstaaten Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino sowie die Diktaturen Portugal und Spanien. Trotz der einsetzenden Hochkonjunktur war der Kampf für das Frauenstimmrecht in der Schweiz Ende der 1940er-Jahre festgefahren.
Neue Taktiken und die Hilfe eines Franktireurs
Das Schweizerische Aktionskomitee für das Frauenstimmrecht versuchte daher im Oktober 1949 einen neuen Weg zu beschreiten, indem es in einer Petition erstmals eine Modifikation des Bundesgesetzes über die Volksabstimmungen durch den Zusatz «männlich oder weiblich» beim Begriff Stimmberechtigte vorschlug. Mit dieser Variante wäre zwar das Wahlrecht dahingefallen, doch schien das immerhin ein erster Schritt zu sein. Vor allem führte der Vorschlag wieder auf die nationale Ebene als Handlungsraum zurück. Die Stimmrechtsaktivistinnen konnten nun auf den Sukkurs von mehreren engagierten Interessenvertretern in den eidgenössischen Räten zählen, die den Bundesrat durch parlamentarische Interventionen zum Handeln bringen wollten. Neu war, dass es sich auch um bürgerliche Vertreter handelte, obschon sie in ihrer Partei noch zur Minderheit zählten.
Als Ausnahmeerscheinung seiner Partei trat der Katholisch-Konservative Peter von Roten (1916–1991) auf. Am 21. Dezember 1949 verlangte der Walliser Nationalrat vom Bundesrat einen Bericht «über den Weg, auf dem die politischen Rechte auf die Schweizer Frauen ausgedehnt werden können», eine Motion, die als Postulat angenommen wurde.80 Von Roten ging es darum, alternative Wege zur Verfassungsrevision zu finden, die seiner Meinung nach nicht nur unnötig war (eine Gesetzesrevision würde genügen), sondern als Verfahren auch ungerecht, wenn die Männer über die Rechte der Frauen entscheiden dürften. Im Juni 1950 doppelte er mit einem Postulat nach, das einen Vorschlag des Schweizerischen Aktionskomitees für das Frauenstimmrecht aufgriff. Der SVF unterstützte seinerseits das Postulat von ausserhalb der politischen Institutionen mit einer Eingabe. Doch weder Nationalnoch Bundesrat liessen sich durch dieses koordinierte Vorgehen zugunsten der Einführung des Frauenstimmrechts über den Weg einer Gesetzesänderung beeindrucken.
Die Mutlosigkeit der Landesregierung – das Argument der «Unzeitigkeit» und die eigene politische Untätigkeit
Als der Bundesrat am 2. Februar 1951 den Bericht «über das für die Einführung des Frauenstimmrechts einzuschlagende Verfahren» publizierte, ging er auf von Rotens Anliegen nicht ein. Stattdessen beharrte er darauf, dass die Einführung des Frauenstimmrechts dem Bundesgericht zufolge nur über eine Partialrevision der Bundesverfassung möglich sei.81 Der Bericht beschränkte sich auf zehn Seiten und die Landesregierung auf die Feststellung, dass eine Einführung des Frauenstimmrechts in der Schweiz verfrüht sei. Die Frage müsse zuerst auf Kantons- und Gemeindeebene gelöst werden. Dieser Schluss folgte paradoxerweise einer detaillierten Aufzählung aller kantonalen Vorstösse und Abstimmungen, die gemäss der obersten Landesbehörde zeigte, «dass bis jetzt noch kein einziger Kanton sich für das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht der Frauen ausgesprochen hat». Der Bundesrat kommentierte dies in einer Art und Weise, die als zynisch bezeichnet werden muss: «Dem Aufbau unserer Schweizerischen Eidgenossenschaft entspräche es sicher besser, wenn vorerst in Fragen der Kirchgemeinde, des Vormundschaftswesens, in Bereichen des Armenwesens sowie der Erziehung in Gemeinde und Kanton den Frauen das Stimmrecht eingeräumt würde. Ihre Erfahrungen, ihre Kenntnisse, ja ihre ganz besondere Eignung für solche Aufgaben lassen es als besonders begründet erscheinen, dass sie vor allem dort aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt sein sollten. Wäre es nicht etwas eigenartig und würde nicht dem Wesen unseres föderativen Staates widersprechen, wenn zwar in den Gemeinden und Kantonen für Fragen, für welche die Frauen besonders geeignet sind, Stimm- und aktives und passives Wahlrecht nicht oder nur vereinzelt bestehen, in eidgenössischen Fragen aber der Schritt zuerst gemacht werden soll?»82
Ob die Schweizerinnen das Stimmrecht denn überhaupt wollten, fragte sich ferner der Bundesrat. Um dies zu erfahren, hatte er eine Konsultativabstimmung unter den Frauen ins Auge gefasst. Angesichts der negativen Rückmeldungen der Kantone auf die Umfrage der Bundesverwaltung erachtete er eine solche aber als nicht realisierbar. Er meinte, es könnte nämlich ein falsches Bild entstehen, da nur die Befürworterinnen teilnehmen würden, die Gegnerinnen hingegen nicht – und wiederholte damit ein altes gegnerisches Argument. Der Bundesrat führte auch die hohen Kosten und die praktischen Schwierigkeiten einer solchen Operation an. Eine erstaunliche Argumentation für das politische System der Schweiz, mit seinen zahlreichen Abstimmungen und seinem dank Föderalismus ausgebauten administrativen Zugriff auf die Bevölkerung! Auf die materielle Frage trat die Landesregierung in ihrer ersten Stellungnahme zu einem Gegenstand, der seit rund einem halben Jahrhundert ein politisches Traktandum war, gar nicht ein. Sie verweigerte sich folglich der politischen Entscheidung und schob den Ball den unteren Staatsebenen zu, indem sie sich sowohl hinter dem Föderalismus als auch dem Bundesgericht versteckte. Weder war sie bereit, eine Vorlage für eine eidgenössische Volksabstimmung zu erarbeiten noch einen Weg über eine Gesetzesreform zu beschreiten. Daneben bediente sie sich in ihrer Selbstlegitimation arrogant bei den Stereotypen der patriarchalischen Geschlechterordnung, welche die Frauen auf soziale Aktionsfelder verwies und sie weiterhin als Unfähige von den politischen Belangen ausschloss.
Es kann daher nicht verwundern, dass der SVF auf diesen Affront schon wenige Wochen später schriftlich reagierte. Er tat dies freilich auf dem eingespielten Pfad der institutionellen Spielregeln mit einer juristische Gegenargumentation.83 Immerhin rief die bundesrätliche Stellungnahme nun auch den international renommierten Staatsrechtler Max Huber (1874–1960) auf den Plan, der in der NZZ das Recht der Bundesversammlung verteidigte, die Verfassung neu zu interpretieren.84 Seine zahlreichen Ehrungen und Posten, seine frühere Funktion als Bundesratsberater und seine Herkunft aus der Zürcher Oberschicht gaben seiner Meinung Gewicht. Huber verfügte als Vertreter der Schweiz im Völkerbund und als langjähriger Präsident des IKRK über Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Frauen auf Führungsebene. Wohl einerseits dank solch prominenter Unterstützung, andererseits infolge der stärkeren Vehemenz, mit welcher der SVF seine Forderungen in der Stellungnahme vorgebracht hatte, wurden die Frauenrechtlerinnen nun zum ersten Mal von einer nationalrätlichen Kommission empfangen, um ihre Sichtweise darzulegen. Die Kommission trat zwar nicht auf ihre Forderung ein, den gesetzlichen Weg einzuschlagen, präsentierte dem Nationalrat aber eine vom St. Galler sozialdemokratischen Rechtsanwalt und späteren Bundesrichter und Bundesgerichtspräsidenten sowie Vize-Präsidenten des IKRK Harald Huber (1912–1998) eingebrachte Motion, die den Bundesrat einlud, den Räten einen neuen Bericht und eine Abstimmungsvorlage für die Einführung des Frauenstimmrechts zu unterbreiten. Der Nationalrat stimmte mit 85 zu 56 Stimmen für Annahme dieser Motion, doch der Ständerat lehnte mit 17 gegen 19 Stimmen ab. Mit 15 gegen 18 Stimmen lehnte er auch das Postulat des Genfer Liberal-Demokraten Albert Picot (1882–1966) ab, über das Stimmrecht eine konsultative Abstimmung unter Frauen durchzuführen. Damit stand das Anliegen im Herbst 1951 wieder auf Feld eins.
Es dauerte ein Jahr, bis der Ständerat und Genfer Staatsrat Picot im September 1952 mit einem neuen Postulat vom Bundesrat einen neuen Bericht verlangte. Im Nationalrat wurde er kurz darauf, am 5. Dezember, vom Zürcher Vertreter des LdU, Alois Grendelmeier (1903–1983), sekundiert, der aber explizit neben der partiellen Verfassungsrevision auch die Möglichkeit einer Gesetzesänderung erwähnte. Beide Postulate wurden vom Bundesrat als erheblich entgegengenommen.
Steigerung des politischen Drucks auf den Bundesrat
Allerdings brachten erst zwei Ereignisse genügend politischen Druck, um den Bundesrat zum Handeln zu bewegen und mit einem neuen Bericht grünes Licht für die erste eidgenössische Abstimmung über das Frauenstimmrecht zu geben.
Erstens hatte am 29. und 30. November 1952 in Genf eine Konsultativabstimmung unter den Schweizerinnen, die seit mindestens drei Monaten im Kanton wohnhaft waren, stattgefunden. Sie ging auf eine PdA-Motion zurück. Ihr Ergebnis war eindeutig: 84,8 Prozent der Frauen hatten sich bei einer Beteiligung von fast sechzig Prozent für die Einführung des integralen Frauenstimmrechts ausgesprochen. In seinem Postulat konnte sich Nationalrat Grendelmeier auf dieses Resultat stützen, da es die stets wiederholte Behauptung entkräftete, die Frauen wollten das Stimmrecht gar nicht. Eine Reihe weiterer konsultativer Abstimmungen, insbesondere in Basel-Stadt und der Stadt Zürich, bestätigten dies.
Zweitens verabschiedete der Bundesrat 1954 auf der Basis des Dringlichkeitsrechts der Kriegsjahre eine Zivilschutzverordnung, die auch die Frauen obligatorisch in die Landesverteidigung einbezog. Die Opposition gegen diese Vorlage, die Frauen neue Pflichten aufoktroyierte, ohne das Recht, darüber mitzuentscheiden, ging weit über den Kreis der Aktivistinnen und Aktivisten für das Frauenstimmrecht hinaus. Der Protest, der bis in die Reihen der Katholikinnen reichte, zwang den Bundesrat, das Projekt über den Weg einer Verfassungsrevision zu realisieren. Zudem modifizierten die Regierung und das Parlament das Projekt in dem Sinn, dass Frauen nur in die Hauswehren, deren Aktionsradius auf den Häuserblock beschränkt war, integriert werden würden. Die obligatorische Dienstpflicht behielten sie aber bei. Während die Politik also – in der Hoffnung auf grössere Akzeptanz – das Projekt auf die traditionelle Geschlechterordnung zuschnitt, sah sie kein Problem darin, den Frauen neue staatliche Pflichten ohne Rechte aufzubürden. Damit mutete sie den Frauen und einem egalitären Demokratieverständnis doch etwas viel zu! Erstmals war der Protest nicht mehr nur diskursiv auf die Presse und Versammlungen beschränkt. Medienwirksam leitete der dynamische von Roten, Präfekt des Bezirks Westlich Raron, in der kleinen Walliser Gemeinde Unterbäch eine provokatorische Aktion ein: Mithilfe des Gemeinderats wurden die Frauen zur Abstimmung über die Zivilschutzvorlage zugelassen. Ihre Stimmen wurden letztlich zwar nicht mitgezählt, doch war die symbolische Brisanz dieses von Fernsehen und Presse multiplizierten Tabubruchs erheblich: Erstmals partizipierten Frauen an der männlich kodierten staatsbürgerlichen Praktik des Urnengangs!
Die Taktik der Frauenorganisationen, im Kalten Krieg Landesverteidigung und Frauenstimmrecht zu verknüpfen, setzte den Bundesrat unter Zugzwang. Obschon es rechtlich keinen Zusammenhang gäbe, meinte Bundesrat Markus Feldmann (1897–1958), hätten die Frauenverbände «einen politischen Zusammenhang geschaffen, indem sie ihre Einstellung zum obligatorischen Hauswehrdienst von der Einräumung der politischen Rechte abhängig machen. Damit sieht sich der Bund in die Zwangslage versetzt, entweder auf das Obligatorium des Hauswehrdienstes zu verzichten, oder den Frauen die verlangten politischen Rechte einzuräumen, oder das Obligatorium gegen den Willen dieser Frauenverbände einzuräumen.»85 Die Frauenorganisationen machten deutlich, dass die nationale Sicherheit von der Loyalität der Gesamtbevölkerung abhängig war und dies wiederum die Integration aller sozialen Gruppen respektive beider Geschlechter verlangte. Auf den Bundesrat übte dies den nötigen Druck aus, endlich einen neuen Bericht zum Frauenstimmrecht vorzulegen.
Eine Bundesratsbotschaft mit Ambivalenzen
Neun Tage vor der Abstimmung über den Zivilschutz, am 22. Februar 1957, erschien die Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten.86 Erstmals bezog die Schweizer Regierung zugunsten des Frauenstimmrechts Position. Was jahrelanges Lobbying der Frauenverbände nicht zustande gebracht hatte (zwischen 1934 und 1959 hatte der SVF nicht weniger als 43 Eingaben an verschiedene Bundesbehörden gemacht, also durchschnittlich fast zwei pro Jahr87), war durch tagespolitische Erfordernisse zusammen mit der Macht eines männlichen Expertenworts, dank dessen sich die Behörde legitimieren konnte, plötzlich möglich geworden.
In der Tat stützte sich die bundesrätliche Botschaft auf die zurückhaltende Argumentation des angesehenen Staatsrechtlers Werner Kägi (1909–2005).88 In seinem Gutachten, das er im Auftrag des SVF verfasst hatte, plädierte er für die Einführung des Frauenstimmrechts, allerdings nur auf der Basis einer partiellen Verfassungsrevision, eine einfache Neuinterpretation lehnte er ab. Der Bundesrat, der das Erscheinen des Gutachtens abgewartet hatte, um seine Botschaft zu verabschieden, folgte dem von Kägi vorgeschlagenen Verfahren, beharrte also auf einer Volksabstimmung und schloss jeden alternativen Weg aus, was die Chancen des Frauenstimmrechts eher unsicher machte. In zweifacher Hinsicht verringerte die Botschaft sie noch weiter. Erstens gab der Bundesrat den Argumenten der Gegnerschaft darin derart viel Raum und präsentierte sie in einer solch unkritischen Form, dass sie als durchaus legitim erschienen.89 Zweitens schlug er die Abänderung von nicht weniger als 16 Artikeln der Bundesverfassung vor, was die Vorlage als derart gewichtig erscheinen liess, dass sie nur abschreckend wirken konnte. Der Ständerat, der als Erster beriet, reduzierte die Änderungsvorschläge auf ein handliches Mass, akzeptierte die Vorlage aber gleichwohl nur mit 19 gegen 14 Stimmen. Der Nationalrat, der sie im März 1958 behandelte, nahm sie mit 95 gegen 37 Stimmen an.
Intensivierung der Mobilisierung
Inzwischen hatten die Verfechterinnen und Verfechter des Frauenstimmrechts wiederum verschiedene Vorgehensweisen aktiviert und waren erneut gescheitert: Von den sechs kantonalen Abstimmungen, die zwischen 1953 und 1957 stattgefunden hatten, war nur die restriktivste, die Ermächtigung zur Einführung des Stimm- und Wahlrechts in den Bürgergemeinden in Basel-Stadt, akzeptiert worden. (Die Gemeinde Riehen führte es 1958 als erste ein.) Die Ja-Stimmen-Anteile waren zwar im Vergleich zu früheren kantonalen Abstimmungen etwas gestiegen, doch nur moderat: in Zürich zum Beispiel um etwas mehr als sechs Punkte, von 22,5 (1947) auf 28,7 Prozent (1954); in Basel-Stadt um acht Punkte, von 37,1 (1946) auf 45,1 (1954) Prozent. Gescheitert war auch eine erneute Bestrebung von Frauen, sich ins Stimmregister eintragen zu lassen. Im Unterschied zum früheren Versuch durch Jenni handelte es sich nun um über tausend Frauen aus drei Westschweizer Kantonen. Die Initiatorin, die Lausanner Rechtsanwältin Antoinette Quinche (1896–1979), konnte sich nun selbst an das Bundesgericht wenden. Dieses beharrte freilich auf seiner alten Position, erforderlich sei eine partielle Verfassungsrevision. Ein Wandel zeigte sich aber in Bezug auf die inneren Kräfteverhältnisse im richterlichen Gremium: Zwei von sieben Bundesrichtern teilten nun die von Quinche ins Spiel gebrachte Option einer Verfassungsinterpretation.
Im Hinblick auf die Abstimmung von 1959 hatten sich die Frauenorganisationen schon im November 1957 in der Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Frauenverbände für die politischen Rechte der Frau zusammengeschlossen. Mit dabei war erstmals auch der Schweizerische Katholische Frauenbund (SKF), allerdings fehlte der SGF. Auch die Gegnerinnen hatten sich neu organisiert: im Bund der Schweizerinnen gegen das Frauenstimmrecht. Diese Organisation war dauerhafter als die früheren, sie blieb zwischen 1958 und 1971 aktiv.90 Anders als die Befürworterinnen optierte sie für eine nicht gemischte Mitgliedschaft. Die Frauen sollten ohne Männer in der Öffentlichkeit auftreten, um die Sichtweise zu begünstigen, dass die Frauen das Stimmrecht nicht wollten. Die Männer, die sie unterstützten und berieten, sollten eigene Unterstützungskomitees bilden. Es war allerdings einer ihrer männlichen Verbündeten, der katholisch-konservative Nationalrat Karl Hackhofer (1904–1977), der an der zweiten Sitzung des gegnerischen Frauenkomitees erklärte, wie taktisch vorzugehen sei: «Ein Männerkomitee bestehend aus Mitgliedern aller Parteien ist in Vorbereitung. Wir müssen zusammen arbeiten, aber nicht nach aussen. Unsere Hauptaufgabe muss darin bestehen, unsere Stimme überall hörbar zu machen, den Mythos, die Frauen seien jetzt dafür, zu zerstören.»91
Eine nationale Niederlage und drei kantonale Erfolge
Trotz der hohen internen Mobilisierungskapazität der Befürworterinnen fiel das Abstimmungsergebnis am 1. Februar 1959 negativ aus. Mit 66,9 gegen 33,1 Prozent der Stimmen war es eine immense Niederlage. Nur die SP und der LdU hatten die Ja-Parole ausgegeben, der Freisinn und die CVP Stimmfreigabe, die BGB die Nein-Parole. Während die dem Liberalismus nahestehenden Zeitungen wie die NZZ und das Journal de Genève sich für das Frauenstimmrecht aussprachen, äusserten sich das führende katholische Organ Vaterland wie auch der Walliser Bote und der Appenzeller Volksfreund dagegen. In der lateinischen Schweiz hingegen befürworteten auch die katholische La Liberté und das Giornale del Popolo die Vorlage. Die Frauenverbände und ihre Presse ihrerseits waren um grosse Sachlichkeit bemüht gewesen.92