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Konstanze Marx Internetlinguistik
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Konstanze Marx Internetlinguistik

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1.2 Aber wem gehören die Daten?

Im Umgang mit den Daten aus dem WWW drängt sich die Auffassung geradezu auf, dass die Daten, die hier veröffentlicht werden, jedem und jeder gehören. Sie sind zugänglich, ihre Urheber*innen haben sie „veröffentlicht“ und damit einem Publikum zur Verfügung gestellt. Keine anderen Merkmale aber treffen auf Informationen zu, die in Büchern veröffentlicht worden sind. Sie sind ebenfalls frei lesbar, ihre Vervielfältigung und Weiterverwendung ist jedoch gesetzlich geregelt. So entspricht es nicht der seriösen Forschungspraxis, Daten aus einem Buch schlicht zu übernehmen, ohne das zu kennzeichnen und auf den*die Autor*in zu verweisen. Die wenigsten wissen jedoch, dass auch für die Verwendung von Daten aus dem WWW eindeutige und verbindliche juristische Vorgaben zu beachten sind.

Das Urheberrecht räumt dem Schöpfer geistigen Eigentums ein Ausschließlichkeitsrecht an seinen eigenen kreativen Leistungen ein.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass „veröffentlichte“ Daten dem*der Urheber*in gehören und damit unter das Urheberrecht1 fallen. In vielen Fällen sind also die Daten, die im Internet kursieren, gesetzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin geschützt. Auch bei kleineren, einfachen Texten ist im Zweifel von einer sogenannten Schöpfungshöhe auszugehen, d. h. dass das „Werk“ – und darunter fallen dann auch internetbasierte (Kommunikations)beiträge – als geschützt gilt.

Bei der Schöpfungshöhe handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der „persönlich geistigen Schöpfung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 UrhG. Geschützt sind Werke, weil es sich entweder um eine persönlich geistige Schöpfung handelt, ein Sprachwerk, ein Musikwerk oder eine schützenswerte Darstellung.

Wenn nun aber das Urheberrecht gilt, bedeutet das, dass wir die Daten, die sich uns wie auf einem „goldenen Tablett“ präsentieren, gar nicht oder nur mit Einverständniserklärung des Urhebers/der Urheberin für unsere Forschung verwenden dürfen?

Sollten wir tatsächlich eine Vervielfältigung anstreben, ist vorher das Einverständnis des Urhebers/der Urheberin einzuholen.

Eine Einverständniserklärung sollte vor der Daten-Erhebung schriftlich fixiert werden und folgende Informationen beinhalten: Angaben über den*die Träger*in und Leiter*in des Forschungsvorhabens; Angaben zum Forschungszweck; Angaben zur Methode der Datenerhebung; Angaben zur weiteren Verwendung der Daten und der involvierten Personen; Zeitpunkt, zu dem die personenbezogenen Daten gelöscht werden; Erklärung über Freiwilligkeit und Möglichkeit zum Widerruf; explizite Einwilligungsformulierung; Ort, Datum und Unterschriften. (siehe Bankhardt 2010)

Aber: Wie können wir eine Einverständniserklärung von jemandem einholen, der*die sich a) nicht zu erkennen gibt, weil er*sie ein Pseudonym (Nickname) benutzt und der*die b) auf keinem (technologischen) Weg kontaktiert werden kann? Für viele ist es die fehlende Antwort auf diese Frage, die sie dazu verführt, sich der Daten einfach anzunehmen, sie ohne explizite Erlaubnis zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Es entspricht dem z.B. bei Gatto (2014: 64) beschriebenen „praktischen Weg“: Sprachliche Daten werden gesammelt, aber nicht verbreitet. Wenn die Daten nicht zugänglich gemacht werden (können), ist es allerdings schwierig, die Ergebnisse zu überprüfen.

Dieses Vorgehen ist vor allem deswegen so verbreitet, weil eine Kontrolle, was mit den Daten nach ihrer „Veröffentlichung“ im WWW geschieht, geradezu unmöglich ist. Zudem sind WWW-Daten weitaus leichter zugänglich als Daten, die in gedruckten Büchern veröffentlicht sind. Während hier der Erwerb oder zumindest das Aufsuchen einer Bibliothek (oder sogar eine Fernleihe, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann) vonnöten ist, gibt es beim Zugang zu elektronischen Daten oftmals nicht einmal mehr die Barriere der Nutzerregistrierung.

In Form und Inhalt weichen WWW-Daten oftmals von klassischen, herkömmlichen Texten ab, von Texten beispielsweise, die als Romane oder wissenschaftliche Werke veröffentlicht werden. Autor*innen legitimieren sich hierbei im Idealfall durch eine besondere Kompetenz (Expert*innenwissen, Kreativität, Schreibstil etc.), die wiederum Rezipient*innen davon abhalten sollte, gedankliches Eigentum schlicht zu kopieren. Im WWW – besonders aber beim Surfen im Web 2.0 – entsteht möglicherweise gar kein Bewusstsein dafür, dass es sich hier um schützenswerte Werke handelt, selbst bei Beiträgen in Kommentarforen. Inhalt und Form scheinen oftmals keinen besonderen „Wert“ zu indizieren.

Heißt das nun, dass wir gesetzeswidrig handeln wenn wir sprachliche Daten für linguistische Analysen aus dem WWW kopieren um sie unter spezifischen Fragestellungen zu untersuchen?

Nein, denn es ist a) generell nicht ausgeschlossen, eine Einwilligungserklärung für Daten einzuholen. Das entspräche dem bei Gatto (2014) und Baroni et al. (2009) beschriebenen traditionellen, recht aufwändigen und eine hohe Frustrationstoleranz erfordernden Weg, weil Antwortzeiträume lang werden können oder Antworten gar nicht eintreffen. Es gibt aber z. B. im Chat die Möglichkeit, bei Nutzer*innen direkt während des virtuellen Gesprächs anzufragen. Ebenso kann eine Erlaubnis stellvertretend bei Administrator*innen von Chat-Räumen oder Foren erfragt werden. Deren Kontaktdaten sind jeweils im Impressum der entsprechenden Seite aufgelistet. Dass über diesen „Umweg“ Kontakt zu den Nutzer*innen aufgebaut werden kann, ist nicht zu erwarten, da sich diejenigen, die Chat-Seiten etc. betreiben, dazu verpflichten, Daten von Nutzer*innen vertraulich zu behandeln. Da aber sprachliche Belege für wissenschaftliche Zwecke als Zitate gelten, ist es b) nicht gesetzeswidrig sie zu kopieren, wenn sie als Zitate ausgewiesen werden.

Aufgabe 1-1

Formulieren Sie ein Anschreiben an eine*n Administrator*in eines von Ihnen selbst gewählten Chat-Angebots (z. B. Knuddels, Jodel etc.) und bitten Sie darum, Daten von Nutzer*innen für Ihre wissenschaftliche Untersuchung verwenden zu dürfen.

1.3 Das Zitat als eine annehmbare Lösung

Wenn wir uns im Rahmen einer wissenschaftlichen Publikation mit sprachlichem Material inhaltlich auseinandersetzen, sind wir berechtigt, in unseren Veröffentlichungen darauf zu verweisen und es auch zu zitieren.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. (§ 51 UrhG)

Als Zitate kommen Inhalte von Webangeboten in Frage, die verschiedene Bereiche abdecken. Eine reine Zitatsammlung (ein KorpusKorpus, siehe Punkt 1.4.1) gilt allerdings nicht als Zitat.

1.3.1 So zitiert man sprachliche Beispiele

Die Quellenangabe für Beispielbelege enthält den Namen des Angebots (Forum, Chat, Soziales Netzwerk etc.), den Namen des*der Autor*in (alternativ ein Kürzel) und das Datum der Veröffentlichung. Optional ist die Uhrzeit der Veröffentlichung, deren Relevanz abhängig von der linguistischen Fragestellung ist.

Der URL (Uniform Resource Locator) wird umgangssprachlich auch als: Internet- oder Webadresse bezeichnet.

Auf Grund ihrer Länge können URLs sperrig wirken und den Lesefluss beeinträchtigen. Es ist deshalb ratsam, nur den Namen des Angebots in das KurzzitatKurzzitat aufzunehmen (1-1) und der wissenschaftlichen Arbeit ein Verzeichnis beizufügen, das die vollständigen URLs enthält, etwa nach dem Literaturverzeichnis (siehe dazu 1.5.2). Auf diese Vorgehensweise ist zu Beginn einer Arbeit (z. B. in der Einleitung) hinzuweisen.

Formulierungsvorschlag: In der vorliegenden Arbeit werden Internetquellen für sprachliche Belege in Kurzform angegeben, um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen. Die vollständigen URLs wurden auf einer Liste zusammengefasst, die sich im Anhang befindet.

Je nach Fragestellung kann es notwendig sein, sowohl sprachliche Belege aus gedruckten Quellen als auch aus digitalen Quellen anzugeben. Insbesondere wenn in diesem Zusammenhang Print- und Rundfunkmedien, die auch digital erscheinen und in Social-Media-Kanälen präsent sind, als Quellen herangezogen werden, sind die Kurzverweise auf digitale Quellen konsequent durch die Angabe der Top-Level-Domain, wie .de in (1-2) zu kennzeichnen. Natürlich sind auch die Namen der digitalen Ausgaben von Printmedien sprechend, z.B. Spiegel online oder Zeit online (siehe 1-3). Leser*innen können so ohne aufwendiges Suchen im Anhang bereits im Fließtext erschließen, ob der entsprechende Beleg gedruckten oder digitalen Quellen entnommen worden ist. Die Angabe der Uhrzeit der Veröffentlichung ist ein weiterer Hinweis dafür, dass es sich um eine digitale Quelle handelt (siehe dazu auch den Abschnitt zu Datum und Uhrzeit).

(1-1)

jetzt mal doof gefragt aber wären nicht karottenchips auch ne idee? dann schmeiß ich ein paar karotten in den ofen, lass die schön trocken werden und verpack sie, oder mein ihr die werden weich nach ein paar tagen? karotten wegen ostern ;) (chefkoch, sabsieh, 2016-03-22, 10:40)

(1-2)

„Die Antarktis ist die letzte Wildnis der Erde“, sagt Swan beim Kongress für Ressourceneffizienz nahe Stuttgart. „Sie ist der einzige Ort der Welt, der uns allen gehört und sie ist die gefährlichste und stärkste leise Kraft.“ 90 Prozent des Eises der ganzen Erde befänden sich am Südpol, sagt er. „Und wenn wir das schmelzen lassen, müssen wir schwimmen.“ Oder Mauern um Hamburg und London bauen, damit es dort trocken bleibe. (sueddeutsche.de, sm, 2019-10-28, 18:52)

(1-3)

Wenn Fachleute über den Zusammenhang von Wetter und Klima sprechen, sagen sie pflichtgemäß: Wir sind uns zunehmend sicher, dass die Wahrscheinlichkeit extremer Ereignisse mit höherer mittlerer Erdtemperatur steigt. Wirksamer wäre, sie sagten: Am Waldbrand vor Berlin, an dem Brandgeruch, der in den Morgenstunden des 24. August 2018 Tausende Berliner bei der Polizei anrufen ließ, war einzig und allein das viele Kohlendioxid schuld, das jeder und jede von uns verursacht. (zeit online, th, 2018-11-4, 20:59)

E-Mails und Beiträge aus Sozialen-Netzwerk- oder Blog-Seiten werden nach demselben Muster zitiert, lediglich der Name des Angebots muss dann durch „E-Mail“, „Twitter“ (oder kurz: Tw), „Facebook“ (oder kurz: Fb), „Instagram“ (oder kurz: Ig), WhatsApp (oder kurz: WA), „Snapchat“ (oder kurz: Sc), „YouTube“ (oder kurz: YT), „Jodel“ (oder kurz: J), „Wikipedia (oder kurz: W) o.ä. ersetzt werden. Entscheidet man sich dafür, Namen von Nutzer*innen zu anonymisieren (siehe dazu die Erläuterung im unmittelbar folgenden Absatz), werden in der URL-Liste im Anhang einer wissenschaftlichen Arbeit nicht die vollständigen Internetadressen angegeben. Diese würden Rückschlüsse auf die Urheberschaft (eine Privatperson) zulassen. Solche Angaben sollten aus Datenschutzgründen nicht aufgenommen, sondern durch den Hinweis „privates Profil“ ersetzt werden.

Es kann durchaus vorkommen, dass sich der*die Urheber*in eines Beitrags, den Sie als sprachlichen Beleg in Ihre Arbeit einbinden wollen, nicht eruieren lässt. In solchen Fällen kann ein [anon] für anonym eingesetzt werden. Es ist aber auch möglich, im Methodenteil der Arbeit eine alternative Vorgehensweise zu beschreiben, etwa, dass Belege, für die sich kein*e Urheber*in ermitteln ließ, durch ein spezifisches Kürzel gekennzeichnet sind (vgl. dazu auch den Abschnitt zu Nicknames).

KlarnamenGeben Nutzer*innen auf Plattformen, die für die (Netz-)Öffentlichkeit bestimmt sind (z. B. Blogs/Mikroblogs, YouTube, also Bereiche, die ohne Zulassungsbeschränkungen eingesehen werden können), Klarnamen oder zumindest Namen an, die bürgerliche Namen sein könnten, sollten diese (oder bei Twitter zumindest das Handle) zitiert werden, auch, um das Autorenrecht nicht zu verletzen. Das gilt auch für Firmennamen (siehe 1-4 und 1-5). Auf die in 1-4 und 1-5 bereits mitnotierten Social-Media-Reaktionen gehen wir im weiteren Verlauf dieses Kapitels noch ein.

(1-4)

Ich bin gerade mit einem in einer Diktatur lebenden Danke-Merkel-Taxifahrer ohne Meinungsfreiheit und ganz viel „Heilige Greta“-Faktenwissen zum Bahnhof gefahren.

Darf man in Ausnahmefällen um 10:00 Uhr morgens bereits Schnaps trinken? (Tw, Nina Straßner @DieJuramama, 2019-08-17, 10:04, L: 524, T: 13, K: 35)

(1-5)

Für uns ein besonderes (Vor-)Weihnachtsgeschenk: Der erfolgreiche Abschluss des traditionsreichen Verfasserlexikon 16. Jahrhundert, das nun als Verfasserlexikon 17. Jahrhundert weitergeführt wird. https://bit.ly/2QJ476G#früheneuzeit (Tw, DeGruyterLiteratur @degruyter_lit, 2018-12-20, 14:51, L: 9, T: 1, K: 0)

Auch auf Facebook oder Instagram geben Nutzer*innen durchaus ihren bürgerlichen Namen an. Sind die Daten, die Sie zitieren wollen, öffentlich, dürfen diese Klarnamen zitiert werden. Eine Orientierung bieten die Anonymisierungsregeln des Journal of Computer-Mediated-Communication (JCMC), die sich 2003 auf die Frage zur Anonymisierung von persönlichen Homepages beziehen.

Persönliche Homepages von prominenten Persönlichkeiten [dürfen] namentlich und mit Webadresse zitiert werden, „with respect to protecting the identity of individuals who are not notorious“ [müssen] inhaltliche Verweise auf sonstige persönliche Homepages anonymisiert werden. (Döring 2003: 241)

Das betrifft also Personen des öffentlichen Lebens (Politiker*innen, Schauspieler*innen, Musiker*innen, weitere bekannte Persönlichkeiten) oder Firmen, die das Soziale Netzwerk zu Werbezwecken nutzen, siehe Beispiel (1-6).

(1-6)

Nach einem grandiosen Auftakt gestern im ausverkauften Admiralspalast spiele ich heute „König Ödipus“ sowie morgen und übermorgen „Antigone“.

Für die beiden kommenden Termine gibt es noch Karten! (Fb, Bodo Wartke, 2019-10-3, 20:55, L: 145, K: 12)

Was im Hinblick auf Soziale-Netzwerk-Seiten als öffentlich gilt, wird derzeit diskutiert. So wird z. B. die Ansicht vertreten, dass in das Profil integrierte Teilen-Schaltflächen (auch Repin auf Pinterest, Retweet auf Twitter oder Teilen auf YouTube etc.) sogenannte „vorgefertigte Einwilligungserklärungen“ darstellen, vgl. die Erläuterungen von RA Schwenk auf

(https://drschwenke.de/pinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken). Mit Blick auf Facebook ist jedoch zu sagen, dass solche Schaltflächen Bestandteil eines jeden Profils sind, dass es dadurch jedoch nicht automatisch als öffentlich betrachtet werden kann. Ein Indiz ist eher die Abonnieren-Schaltfläche, die auch Privatpersonen in ihr Profil integrieren und somit ihre Beiträge für eine potenzielle Öffentlichkeit freigeben. Sie dürfen ebenfalls – auch mit Rücksichtnahme auf etwaige Autorenrechte – kenntlich gemacht werden (siehe Beispiel 1-7), Kosten und Nutzen sind jedoch abzuwägen (siehe auch den folgenden Abschnitt zu Nicknames).

(1-7)

Ja, ja … es hätte so schön sein können, aber ich musste heute morgen als ich aufgewacht bin feststellen, dass mein Leben "Gott sei Dank" weitergeht. (Fb, Yvonne Balke, 2013-06-29)

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine öffentlich zugängliche Seite handelt oder gar als Freund*in (z. B. bei Facebook) gelistet sind und deshalb Zugriff auf die sprachlichen Daten haben, empfehlen wir, den*die Profilurheber*in unkenntlich zu machen und Namen durch Kürzel zu ersetzen (siehe auch den folgenden Abschnitt zu Nicknames).

Gleichfalls ist das Profilbild unkenntlich zu machen oder gar nicht zu „zitieren“ (vgl. § 22 KunstUrhG), es sei denn, es ist Gegenstand einer theoretischen Betrachtung. Anderenfalls gilt das Kopieren als unerlaubtes Vervielfältigen.

Es kann jedoch nur in den Fällen, in denen dem*der Verfasser*in einer Arbeit eine Person bekannt ist, mit Sicherheit bestimmt werden, ob diese Person, identisch mit der Person ist, die auf dem Foto abgebildet ist und die das Foto hochgeladen hat, oder ob alle Personen, die auf einem Foto zu sehen sind, der Veröffentlichung bei Facebook (und anderen Sozialen Netzwerken) zugestimmt haben.

BildschirmfotosIn engem Zusammenhang damit steht auch die Frage, wie mit Bildschirmfotos (screenshots) zu verfahren ist, die zur Veranschaulichung in eine schriftliche Arbeit integriert werden sollen. Prüfen Sie bei Bildschirmfotos von privaten Sozialen-Netzwerk-Seiten, ob Ihre Fragestellung ein Bildschirmfoto wirklich notwendig macht. Genügt es beispielsweise nicht auch, die sprachlichen Belege abzutippen und als Beispiel in die Arbeit einzufügen? Falls nicht, sind Profilfotos und Klarnamen nicht in das Bildschirmfoto aufzunehmen, denn die Anonymisierung durch schwarze Balken (o. ä.) stellt bereits einen unerlaubten Eingriff in das Bild dar. Geben Sie in jedem Fall eine Quelle nach dem Muster eines Kurzverweises an und nehmen Sie die vollständige Quelle in Ihr Beispielverzeichnis auf. Bei Kommentaren auf YouTube gehört der Link zum Video, auf das sich der Kommentar bezieht, ins Beispielverzeichnis. Bildschirmfotos, die allein sprachliche Beispiele belegen, sind keine Abbildungen im ursprünglichen Sinn und bedürfen deshalb auch keiner für Abbildungen üblichen Beschriftung in der Form „Abb. XX: …“. Alle anderen Bildschirmfotos (um z. B. Text-Bild-Relationen o. ä. aufzuzeigen) sind wie Abbildungen zu behandeln und im Abbildungsverzeichnis mit vollständigen Quellen aufzuführen. Das heißt, dass bei öffentlich zugänglichen Seiten die gesamte URL anzugeben ist, bei beschränkt zugänglichen Seiten ein Kurzverweis, wie z. B. „privates Profil“.

IP in IP-Lizenz steht für „Intellectual Property“ und ist nicht mit IP in der im Sprachgebrauch üblichen IP-Adresse (= Internet Protocol) zu verwechseln.

Sie mögen nun einwenden, dass das Zitieren von Facebook-Daten unproblematischer nicht sein kann, erteilen doch alle Nutzer*innen mit der Registrierung bei Facebook „eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die […] auf oder im Zusammenhang mit Facebook [gepostet werden] (‚IP-Lizenz‘)“ (vgl. Facebook 2017: Nutzungsbedingungen). Das heißt, dass Daten zwar nicht verändert werden dürfen, ansonsten aber der Nutzung (auch durch Dritte) zugestimmt wird. Das gilt auch für Instgram und für WhatsApp, wobei nicht klar ist, ob der letztgenannte Dienst nur Profilbilder oder alle gesendeten Fotos nutzt. Abgesehen davon, dass vielen Nutzer*innen diese Tatsache gar nicht bewusst ist, sollte das Vorgehen von Facebook (und der dazugehörigen Dienste Instagram und WhatsApp) auch aus wissenschaftsethischen Gründen nicht unterstützt und schon gar nicht kopiert werden.

NicknamesWie ist beim Zitieren mit sogenannten Nicknames zu verfahren? Nicknames sind Pseudonyme, die von Nutzer*innen verwendet werden, um eine gewisse AnonymitätAnonymität zu wahren, wenn sie im WWW aktiv werden. Sie waren insbesondere in Zeiten großer Chat-AktivitätChat von Bedeutung, erleben aber im Kontext von Instagram zum Beispiel eine Renaissance und kommen auch in Foren weiterhin zum Einsatz. Nicknames dienen auch der Generierung einer digitalen (zweiten?) Identität. Das bedeutet, dass Nutzer*innen durchaus intentional konsequent unter ein- und demselben Nickname online agieren. Seitdem sich das Web 2.0 etabliert hat, ist es oftmals mit nur geringem Aufwand (und entsprechendem Interesse) möglich, Nicknames bürgerliche Namen zuzuordnen. Unter einem Nickname getätigte Äußerungen können somit unter Umständen sehr schnell auf eine Person im wirklichen Leben zurückfallen und gerade bei kompromittierenden Beiträgen reale Konsequenzen (gefährdete Reputation, strafrechtliche Folgen etc.) nach sich ziehen. Damit werden datenschutzrechtliche Überlegungen zumindest motiviert. Wenn wir als Sprachwissenschaftler*innen also vor der Frage stehen, inwieweit ein Beitrag inklusive Nickname zitiert werden kann, sollten wir Kosten und Nutzen sorgfältig abwägen.

Aufgabe 1-2

Überlegen Sie, welche Informationen über Nicknames transportiert werden können und inwieweit diese für sprachwissenschaftliche Fragestellungen relevant sein könnten.

Unter Kosten fallen hier die eventuellen Nachteile, die für den*die Urheber*in eines Internetbeitrags entstehen können, wenn ihr Nickname genannt und allzu leicht dem bürgerlichen Namen zugeordnet werden kann. Unter Nutzen fassen wir den erwarteten wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn. Es ist beispielsweise unumgänglich, Nicknames zu zitieren, wenn sie selbst Gegenstand einer Untersuchung sind, beispielsweise im Hinblick auf ihre Semantik, Informationsdichte, Perspektivierung und in Relation zu den Inhalten der veröffentlichten Beiträge in einer entsprechenden kommunikativen Umgebung (vgl. dazu z.B. das Nicknames-Projekt von Schlobinski/Siever (2018) und Kolleg*innen).

So könnte untersucht werden, inwieweit der Fokus auf spezifische Charakteristika eines Nutzers/einer Nutzer*in gelenkt wird, wenn er*sie Nicknames wie longlegs oder blueeyes verwendet und in welcher Online-Umgebung das als angemessen akzeptiert wird. Gibt es zum Beispiel einen Unterschied, ob ein solcher Nickname in einem Flirtchat oder in einem politischen Kommentarbereich benutzt wird und welche Auswirkungen auf die Wahrnehmung und Akzeptanz des Beitragsinhalts könnte die Verwendung in der einen oder anderen Umgebung haben? Eine andere Fragestellung könnte z. B. Diskriminierungsstrategien in Kommentarbereichen thematisieren. Informationen, die zusätzlich zu den sprachlichen Äußerungen über den Nickname kodiert werden, könnten für die Analyse relevant sein. Wählt ein*e Nutzer*in etwa einen Nickname wie H.e.s.s. oder rotesocke veranlasst das zu Mutmaßungen hinsichtlich seiner*ihrer politischen Gesinnung und sollte bei der Analyse der Beiträge berücksichtigt werden.

Zusammengefasst sollten die folgenden Überlegungen in den Entscheidungsfindungsprozess (Nickname zitieren oder anonymisieren) einbezogen werden:

 Ist die Nennung der Nicknames relevant für die Forschungsfrage?

 In welcher (möglicherweise für die Person, die im Web unter dem Namen agiert, kompromittierenden) Umgebung taucht der Nickname auf?

 Wie leicht ist es, im spezifischen Fall anhand des Nicknames Rückschlüsse auf den Klarnamen einer Person zu ziehen?

Diese Fragen sollten Sie sich natürlich sowieso stellen, bevor Sie Klarnamen in Ihre Arbeit integrieren.

Sollten Sie sich im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit dafür entscheiden, Klarnamen oder Nicknames zu anonymisieren, sollte dies im gesamten Dokument konsequent geschehen. Für eine bessere Übersichtlichkeit können Klarnamen und Nicknames in der Datensammlung mit Zahlen oder Buchstabenkombinationen indiziert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein- und der*dieselbe Urheber*in auch ein- und dasselbe Kürzel erhält. Besonders von Belang ist diese Vorgehensweise bei Fragestellungen, die beispielsweise dialogische Prozesse thematisieren. Eine Liste, auf der Nickname und Kürzel einander zugeordnet dargestellt sind, muss dem*der Verfasser*in einer wissenschaftlichen Arbeit selbstverständlich vorliegen. Bei der Anonymisierung von Klarnamen ist ebenso zu verfahren.

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