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Olaf Hohmann Strafrecht Besonderer Teil
Strafrecht Besonderer Teil
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Olaf Hohmann Strafrecht Besonderer Teil

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Aufbauhinweis:

Daher ist zunächst zu prüfen, ob eines der speziellen Merkmale der 1. Gruppe erfüllt ist. Erst in einem weiteren Schritt sind ggf. die sonst niedrigen Beweggründe zu erörtern.[138]

Merke:

Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ,,ja verächtlich“ sind.[139] Besteht ein sog. Motivbündel, muss das Hauptmotiv derart zu bewerten sein.[140] Ausschließlich gleichrangige Handlungsantriebe müssen ausnahmslos niedrig sein.[141]

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Die Bewertung der Beweggründe in Bezug auf die Tat als verachtenswert hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren – für jeden Beteiligten gesondert –[142] zu erfolgen.[143] Dabei können neben Tatumständen und Lebensverhältnissen des Täters[144] namentlich seine Persönlichkeit bestimmende Faktoren berücksichtigt werden (vgl. Rn. 74).[145] Niedrig sind die Beweggründe dann, wenn sie menschlich nicht mehr verständlich sind.[146] Diese (restriktive) Würdigung gibt Gelegenheit, die Taten „abzuschichten“, bei denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre. Das entscheidende Kriterium besteht darin, ob zwischen dem Anlass der Tat und ihren Folgen ein unerträgliches, d.h. besonders krasses Missverhältnis besteht.[147]

Beispiele:

A erschießt einen Stadtstreicher aus Verärgerung darüber, dass dieser seinen „Stammplatz“ unter einer Brücke trotz eines einige Tage zuvor durch A ausgesprochenen „Platzverweises“ nicht verlassen hat.[148]

B tötet den ihm unbekannten C und verbrennt dessen Leiche in seinem Auto, um auf diese Weise selbst als tot zu gelten und beruflich wie privat ein „neues Leben“ beginnen zu können.[149]

D erschießt seine Schwägerin E, um zu verhindern, dass deren von ihm verursachte Schwangerschaft bekannt wird.[150]

F wird bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit seinem Fahrzeug „geblitzt“. Um ein Bußgeldverfahren gegen sich zu verhindern, erschießt er den Polizisten G.[151]

H ersticht I, weil diese sich nicht auf ein Gespräch mit ihm eingelassen hat.[152]

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Ein solches Missverhältnis ist erst recht in Fällen zu bejahen, in denen das Opfer zu den wutauslösenden Frustrationen des Täters nichts beigetragen (sog. Inkonnexität)[153] oder der Täter dessen ihm unerträglich erscheinendes Verhalten durch vorangegangenes Tun selbst herbeigeführt hat.

Beispiele:

A möchte ein illegales Autorennen gewinnen. Deshalb fährt er mit mehr als 160 km/h trotz roten Ampelsignals in eine innerorts gelegene Kreuzung ein. Sein Fahrzeug kollidiert mit demjenigen des sich regelkonform verhaltenden B. Dieser stirbt infolge schwerster Verletzungen noch am Unfallort.[154]

C steckt einen Gegenstand mehrere Zentimeter tief in den After eines bis dahin ruhig liegenden Säuglings. Als dieser infolge der Schmerzen laut zu weinen beginnt und es C nicht gelingt, ihn zu beruhigen, schüttelt und schlägt C ihn mehrfach, so dass er stirbt.[155]

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Als weitere Beispiele niedriger Beweggründe kommen insbesondere Tatmotive wie Wut, Hass und Rachsucht,[156] ebenso Neid und übersteigerte Eifersucht,[157] „besonders krasse Selbstsucht“,[158] Missachtung des personellen Eigenwerts des zum beliebigen Objekt degradierten Opfers[159] sowie Ausländerfeindlichkeit[160] – wobei es genügt, dass der Täter sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen macht –[161] in Betracht.

Beispiele:

A ist in einem gegen sich geführten Strafverfahren vom Zeugen B wahrheitsgemäß belastet worden. Um diesen hierfür zu „bestrafen“, ersticht A ihn.[162]

Mit demselben Ziel erschießt C seinen Bekannten D, weil dieser seine Schulden nicht zurückgezahlt hat.[163]

E tötet F, die Mutter des gemeinsamen Kindes, um dieses „allein zu besitzen“.[164]

G wirft ihr neugeborenes Kind in einen Graben, weil sie „noch etwas erleben“ und für ein Kind noch keine Verantwortung übernehmen will.[165]

Da seine Freundin I sich von ihm trennen will, erwürgt H sie, damit „sie kein anderer bekommen könne“.[166]

74

Beachte:

Derart negativ besetzte Motive tragen die Annahme niedriger Beweggründe zwar oft, aber nicht notwendig. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem gesonderten Prüfungsschritt festzustellen, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Einstellung des Täters beruhen[167] oder es sich ausnahmsweise in der konkreten Tatsituation um eine menschlich verständliche Reaktion handelt,[168] die Tat beispielsweise aus tiefer Verzweiflung und innerer Ausweglosigkeit heraus oder als Reaktion auf eine erhebliche Beleidigung oder Drohung begangen wurde.

Beispiele:

A ist von B verlassen worden. Er ist darüber so verzweifelt, dass er sie erschießt und sich anschließend durch einen Schuss in den Kopf selbst schwere Verletzungen zufügt.[169]

C ersticht D, nachdem diese ihm mit der Begründung, er „sei ohnehin impotent“, ihre Absicht mitgeteilt hat, sich von ihm zu trennen.[170]

E tötet F mittels einer Morphininjektion, weil dieser ihr gedroht hatte, dafür zu sorgen, dass sie ihre „gesamte berufliche, wirtschaftliche und soziale Existenz“ verliert.[171]

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Vergleichbares gilt auch bei einer Tatbegehung aus sog. politischen Gründen.[172] Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung wird allerdings die Erwägung von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass in einer Demokratie (auch) politische Konflikte – jenseits eines sich aus Art. 20 Abs. 4 GG ergebenden Widerstandsrechts – grundsätzlich gewaltfrei auszutragen sind.[173] Aus niedrigen Beweggründen handelt jedenfalls, wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung Unbeteiligte tötet.[174] Dasselbe gilt dann, wenn das Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe quasi als deren „Repräsentant“ getötet wird.[175]

76

Ähnlich den auf die objektiven Merkmale bezogenen subjektiven Anforderungen (vgl. Rn. 53 f.) müssen dem Täter die Umstände bewusst sein, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen.[176] Dies bedarf namentlich bei Spontantaten genauerer Prüfung.[177] An der genannten Voraussetzung kann es etwa fehlen, wenn der Täter unter dem Einfluss starker emotionaler oder triebhafter Regungen stand, sofern er nicht in der Lage war, diese Antriebe gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern,[178] etwa infolge einer erheblichen Persönlichkeitsstörung.[179] Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Täter sein Vorgehen aufgrund der bekannten Umstände selbst als verwerflich bewertet.[180]

Vertiefungshinweis:

Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die rechtlichen und sittlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen.[181] Deshalb wird das Motiv der sog. Blutrache regelmäßig als niedrig einzustufen sein, wenn allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen oder ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird.[182] Das Bewusstsein niedriger Tatumstände kann allerdings in besonderen Ausnahmefällen fehlen, wenn der aus einem völlig anderen Kulturkreis stammende Täter noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht wird, dass er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte.[183] Dies wird jedoch meistens zu verneinen sein, wenn er bereits längere Zeit in Deutschland lebt[184] oder sogar dort aufgewachsen ist.[185]

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Bei einem sog. Motivbündel (vgl. Rn. 69) ist der Beweggrund zu ermitteln und hinsichtlich der Niedrigkeit zu beurteilen, der vorherrschend war und der Tat „ihr Gepräge gegeben hat“.[186]

e) Ermöglichungsabsicht

78

Nach der 3. Gruppe von Modalitäten (vgl. Rn. 3) begeht schließlich einen Mord, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen (oder zu verdecken; vgl. Rn. 84 f.).

79

Wie die subjektive Fassung („um“) zeigt, muss die andere Tat mit der Tötung nur angestrebt, nicht aber tatsächlich begangen werden. Da es somit allein auf die Vorstellung des Täters ankommt, reicht es im Übrigen aus, dass dieser sein beabsichtigtes Verhalten irrtümlich für strafbar hält.[187] Es ist auch hinreichend, dass die Tat eines Dritten ermöglicht werden soll.[188]

80

Eine andere Straftat ist jedenfalls gegeben, wenn diese zur Tötung im Verhältnis der Tatmehrheit steht, weil beide Delikte dann durch verschiedene Handlungen begangen sind (§ 53). Jedoch steht auch Tateinheit (§ 52) der Annahme einer anderen Straftat i.S. des § 211 Abs. 2 nur dann zwingend entgegen, wenn beide Tatbestände durch eine identische Handlung verwirklicht werden oder das zweite Delikt lediglich die Vollendung des ersten darstellt,[189] nicht aber, wenn ein Tatbestand erfüllt werden soll, der ein weiteres Rechtsgut (desselben oder eines anderen Tatopfers) schützt.[190]

Beispiel:

A tötet B. Im Anschluss entwendet er B – wie geplant – das Geld. – Bei dieser Fallgestaltung hat A zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet.[191]

81

Dieser differenzierende Ansatz ist sachgerecht, weil die Grenzziehung zwischen Mord und Totschlag nicht von den Zufälligkeiten der Konkurrenzregeln abhängen darf,[192] zumal diese über das Ausmaß von Unrecht und Schuld und damit für die Strafzumessung kaum etwas aussagen.

Merke:

Einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Tötungs- und dem zu ermöglichenden Delikt bedarf es nicht. Die Tötungshandlung muss vielmehr nur final auf eine andere Straftat ausgerichtet sein (vgl. zur finalen Verknüpfung beim Raub § 39 Rn. 12 ff.).[193]

82

Es ist daher für die Annahme der Ermöglichungsabsicht schon ausreichend, dass sich der Täter für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Tat schneller oder leichter begehen zu können. Denn das Leben eines anderen wird auch dann in einer die Strafwürdigkeit erhöhenden Weise eingesetzt, wenn seine Vernichtung als taugliches, wenn auch nicht notwendiges Mittel zur Durchführung einer anderen Straftat verwendet wird.[194]

83

Daraus folgt zugleich, dass das Vorliegen (nur) bedingten Tötungsvorsatzes grundsätzlich mit Ermöglichungsabsicht vereinbar ist.[195] Anders ist es aber bei einer Fallgestaltung, bei welcher der Täter sein erstrebtes Ziel nicht allein infolge der Tötungshandlung, sondern nur durch den Tod des Opfers erreichen kann.[196]

Beispiel:

A ist der Begünstigte einer Lebensversicherung des B. Diesen tötet A, um die Versicherungssumme zu erhalten.

f) Verdeckungsabsicht

84

Die Ausführungen zur Ermöglichungsabsicht gelten für eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat in gleichem Maße, insbesondere die zum Tötungsvorsatz (vgl. Rn. 83) sowie zum Vorliegen einer anderen – nicht notwendig vom Täter selbst begangenen –[197] Straftat (vgl. Rn. 80 f.).[198] Diese kann bereits verjährt sein.[199] Auch ist es ausreichend, wenn der Täter sich eine strafbare Vortat lediglich vorstellt.[200] Hingegen darf er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit verdecken wollen.[201]

Merke:

Für dieses Mordmerkmal genügt es nicht, wenn der Täter ausschließlich diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht.[202]

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So verhält es sich insbesondere, wenn er von Beginn an mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz handelt und während der ohne Zäsur erfolgenden Tatausführung als weiteres Motiv hinzutritt, durch den Tod des Opfers die bis dahin erfolgten Handlungen zu verdecken.[203] Zudem ist auch hier zumindest direkter Vorsatz erforderlich, wenn die Tatverdeckung – nach Auffassung des Täters – nur bei Tötung des Opfers gelingen kann,[204] d.h. er den Tod des Opfers zur Verdeckung zu benötigen meint.[205]

Beispiel:

A bricht in den Keller der mit ihm gut bekannten B ein, weil er deren Koffer stehlen will. Als B ihn zufällig bemerkt, erwürgt er diese, um eine Strafanzeige zu verhindern.

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An dieser Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter annimmt, sein Opfer könne ihn auch im Falle des Überlebens nicht identifizieren,[206] weil es sich dabei etwa um einen durch die Vortat äußerlich kaum verletzten Säugling handelt.[207] Eine bereits erfolgte Entdeckung der vorhergehenden Tat steht der Verdeckungsabsicht nicht zwingend entgegen. Da dieses Mordmerkmal subjektiv ausgestaltet ist, ist es entscheidend, dass der Täter das Bekanntwerden der Tat – sofern er davon noch nichts weiß – oder andernfalls wenigstens die Aufdeckung seiner Täterschaft in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang verhindern will (vgl. auch Rn. 69 und 77).[208] Es kann auch bei einem spontan gefassten Tötungsentschluss verwirklicht sein.[209] Ohne Bedeutung ist es, ob die andere Tat überhaupt prozessual verfolgbar wäre.[210] Hingegen genügt es nicht, wenn der Täter einen Belastungszeugen tötet, damit dieser nicht über die bereits polizeilich aufgeklärte Tat in der Hauptverhandlung gegen ihn aussagt.[211]

Beachte:

Zwar wird es dem mit Verdeckungsabsicht handelnden Täter im Regelfall darum gehen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das Mordmerkmal erfordert dies aber nicht. Es genügt vielmehr auch, dass der Täter eine Tat ,,zudecken“ will, um außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.[212]

Beispiel:

A hat den Drogendealer B betrogen. Um den Betrug zu verschleiern und damit massive Forderungen seitens des B zu verhindern, tötet A diesen.

Vertiefungshinweise:

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung erwogen, es könne sich trotz Einordnung in die 3. Gruppe (auch) bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht um gesetzliche Beispiele niedriger Beweggründe handeln, jedoch offengelassen, ob dieser Weg tatsächlich gangbar ist.[213]

Will der Täter weder Tat noch Täterschaft verdecken, sondern sich durch die Tötung eines Menschen lediglich der berechtigten Festnahme oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe entziehen, so liegt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nahe (vgl. Rn. 70 ff.).[214]

C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld

87

Für Täterschaft und Teilnahme sind die allgemeinen Regeln anzuwenden (§§ 25 ff.).[215] Danach ist z.B. nur Gehilfe (§ 27), wer zwar ein Interesse an der Tat hat und plangemäß an der Beseitigung der Leiche mitwirkt, nicht aber an der Tötung selbst.[216] Strafbar ist auch eine versuchte Beteiligung, sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind.[217]

88

In Prüfungsaufgaben ist vor allem das zwischen Bundesgerichtshof und Lehre umstrittene Verhältnis zwischen § 211 und § 212 relevant (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Handelt es sich nämlich bei Mord um einen eigenständigen Tatbestand, so sind die Merkmale des § 211 Abs. 2 strafbegründend. Qualifizieren sie dagegen § 212, so haben sie (lediglich) strafschärfende Wirkung.

Beachte:

Diese Unterscheidung wirkt sich nur bei den Modalitäten der 1. und 3. Gruppe aus (vgl. Rn. 3 f.).[218] Denn sie werden von der h.M. zu Recht als besondere persönliche Merkmale i.S. des § 28 eingestuft.[219]

89

Wer dem Bundesgerichtshof folgt, hat also § 28 Abs. 1 zu prüfen.[220] Nach Ansicht der Lehre ist § 28 Abs. 2 anwendbar.[221]

Vertiefungshinweis:

Die Milderung des § 28 Abs. 1 versagt der Bundesgerichtshof schon dann, wenn Täter und Teilnehmer zwar unterschiedliche, letztlich aber Modalitäten „gleicher Art“ erfüllt haben (sog. Kreuzung der Mordmerkmale; vgl. das Beispiel in der Übersicht Rn. 92).[222]

90

Für die tatbezogenen Umstände der 2. Gruppe (vgl. Rn. 3) reicht es dagegen aus, dass ein Beteiligter sie in seinen Vorsatz (§ 16 Abs. 1) aufgenommen hat.[223] Die Akzessorietätsdurchbrechung nach § 28 gilt insoweit nicht.[224]

91

Hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit weist § 211 gegenüber § 212 keine relevanten Besonderheiten auf. Es wird daher auf die dortige Darstellung verwiesen (vgl. § 1 Rn. 22).[225]

92

Das Gleiche gilt für die Konkurrenzen zu den Körperverletzungsdelikten (vgl. § 1 Rn. 23). Das Verhältnis zu § 212 hängt von der Entscheidung des diesbezüglich zwischen Bundesgerichtshof und Lehre bestehenden Streits ab (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Verwirklicht der Täter mit einer Handlung mehr als ein Mordmerkmal, so stehen die Modalitäten nicht in Tateinheit zueinander, sondern stellen nur verschiedene Begehungsformen derselben Tat dar. Mit § 239 kann Tateinheit bestehen,[226] ebenso mit § 244,[227] zudem mit § 251, nachdem das 6. StrRG klargestellt hat, dass die Todesfolge „wenigstens“ leichtfertig herbeigeführt worden sein muss (vgl. § 40 Rn. 44),[228] und mit den §§ 306b, 306c,[229] wegen der dortigen Subsidiaritätsklausel aber nicht mit § 246 (vgl. § 37 Rn. 33 ff.).[230]

Übersicht zu den §§ 211, 212, 28 am Beispiel des besonderen persönlichen Merkmals Habgier Sachverhalt Strafbarkeit nach BGH Strafbarkeit nach h.L. Täter tötet aus Habgier § 211 § 211 Teilnehmer weiß davon §§ 211, 26/27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 §§ 212, 26/27, 28 Abs. 2 Täter tötet aus Habgier § 211 § 211 Teilnehmer weiß nichts davon §§ 212, 26/27 §§ 212, 26/27 Täter tötet aus Habgier § 211 § 211 Teilnehmer handelt aus Habgier §§ 211, 26/27 §§ 211, 26/27 Täter tötet aus Habgier § 211 § 211 Teilnehmer handelt aus Mordlust §§ 211, 26/27 („Kreuzung“) §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2 Täter tötet ohne Mordmerkmal § 212 § 212 Teilnehmer handelt aus Habgier §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2

Vertiefungshinweis:

Erfolgt eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, so hat das Gericht zugleich – nicht erst die für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zuständige Strafvollstreckungskammer –[231] festzustellen, ob die Schuld des Täters besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Nr. 2). Dies erfordert eine zusammenfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.[232] Dabei ist § 46 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.[233]

D. Kontrollfragen

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1. An welcher Stelle des üblichen Aufbaus sind die Mordmerkmale zu prüfen? → Rn. 4 2. Welche Grundanforderungen werden an die Heimtücke gestellt? → Rn. 9 ff. 3. Welche ergänzenden Voraussetzungen werden in Bezug auf Heimtücke verlangt? → Rn. 20 ff. 4. Warum wird eine Eingrenzung des Heimtückebegriffs für notwendig gehalten? → Rn. 20 f. 5. Welche Einwände lassen sich gegen die einzelnen Ansätze erheben? → Rn. 37 ff. 6. Auf welches Verhalten muss sich die Grausamkeit beziehen? → Rn. 42 f. 7. Wann ist ein Tatmittel gemeingefährlich? → Rn. 47 8. Ist die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz mit allen Mordmerkmalen vereinbar? → Rn. 57, 60, 83 f. 9. Was versteht man unter Habgier? → Rn. 62 10. Sind Motive wie z.B. Wut, Hass, Neid und Eifersucht stets niedrige Beweggründe? → Rn. 73 11. Wann liegt bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht eine andere Straftat vor? → Rn. 78 f., 84 12. Ist zwischen Tötung und zu ermöglichendem bzw. zu verdeckendem Delikt eine kausale Verknüpfung erforderlich? → Rn. 81, 84

Aufbauschema (§ 211)

1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten (3) Ggf. objektive Mordmerkmale (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) b) Subjektiver Tatbestand (1) Tötungsvorsatz (2) Ggf. Vorsatz bzgl. der objektiven Mordmerkmale (3) Ggf. subjektive Mordmerkmale (Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründe, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht) 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Ggf. Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe

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