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Klaus Behling Leben nach der DDR
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Eigentlich war das nur noch eine Erinnerung an den Wahlkampf aus dem Frühjahr 1990, als es um die erste freie Volkskammer der DDR ging. Sie sollte den weiteren Weg in die Einheit bestimmen. Bundeskanzler Helmut Kohl, dessen CDU im Osten das Wahlbündnis »Allianz für Deutschland« geschmiedet hatte, blieb bei der im Westen bewährten Methode und versprach schlichtweg »blühende Landschaften«. Dem wollte die SPD, die sich große Chancen auf die Macht erhoffte, etwas Konkreteres entgegensetzen.
Am 14. März 1990 verkündete sie über die Deutsche Presseagentur (DPA), was geschehen sollte, wenn sie an die Macht käme: »Die DDR-SPD will bei einem Wahlsieg am Sonntag in der DDR an jeden Bürger, vom Säugling bis zum Rentner, Anteilscheine im Nennwert von 40.000 DDR-Mark an Investmentgesellschaften vergeben. Wie die wirtschaftspolitischen Sprecher der Partei in Ost-Berlin vor Journalisten erläuterten, soll damit ein breit gestreutes Eigentum erreicht werden. Ferner soll verhindert werden, dass sich die bisherigen SED-Funktionäre im Wirtschaftsbereich bei einer künftigen Umwandlung volkseigener Betriebe über Sonderrechte bereichern. Es wäre eine ›Perversion‹, wenn jetzt damit angefangen werde, zu verkaufen, was eigentlich den Bürgern gehöre. Die Vergabe von Anteilscheinen sei auch eine Entschädigung für ›29 Jahre Mauer-Haft‹, so die SPD-Sprecher.«
Die Forderung aus dem »Volkseigentum«, über das niemand verfügen konnte, individuellen Besitz zu machen, war bereits am »Zentralen Runden Tisch« entstanden, dem »Nebenparlament« nach dem Sturz der SED. Am 26. Februar 1990 forderten die dort vertretenen Parteien und Bürgerbewegungen die Umwandlung der Rechtsform der volkseigenen Betriebe zu beschleunigen, damit das Eigentum der Bürger gesichert würde.
Diese Notwendigkeit sahen auch die Sozialdemokraten. Die »Fachgruppe Wirtschaftspolitik« der Ost-SPD analysierte in einem Papier unter der Überschrift »Was wir noch haben« die Lage. Sie kam zu dem Schluss, dass alle Besitzer von Grund und Boden beruhigt in die Zukunft sehen könnten. Deren Wert würde auf das Hundertfache steigen. Mit einer Verdreifachung rechneten die SPD-Genossen beim Wert der Immobilien. Immerhin eins zu eins dürften sich Antiquitäten umrechnen. Doch dann stellten die Politiker fest: »Der übergroße Teil unserer Bürger hat nichts von all dem. Die Dinge in unseren Wohnungen und Garagen – Autos, Fernsehgeräte, Waschmaschinen und Möbel – werden nach der Währungsunion bestenfalls noch ein Drittel wert sein. In unserem Land fiel erarbeitetes Sachkapital stets an den Staat, und so kommt es, dass bei uns der Bürger höchstens 20 Prozent aller Werte, der Staat dagegen 80 Prozent besitzt. In der BRD ist dies Verhältnis genau umgekehrt. Abgesehen davon, reichen unser aller Ersparnisse vielleicht für den Erwerb von 10 Prozent allen Eigentums im Lande. Zwingend folgt, dass wir große Teile dieses Eigentums unentgeltlich übertragen müssen, soll es nicht für uns verloren sein. Es wäre außerdem pervers, noch einmal zu bezahlen, was uns de facto bereits gehört.«
Klar war zu jener Zeit bereits, dass mit der DM Subventionen des Staates auf Mieten, Energie, Grundnahrungsmittel, Kinderbekleidung und vieles andere wegfallen würden. Massive Preissteigerungen für die alltäglichen Dinge waren zu erwarten. Um sie abzufangen, sollte – so die Überlegung der SPD – pro Anteilschein monatlich eine Rendite von etwa drei Prozent gezahlt werden. Einen derartigen Ausgleich hielt man auch im Westen für denkbar. Am 9. Februar 1990 erklärte Finanzminister Theo Waigel, dass »auch an die Ausgabe von Volksaktien« gedacht werden könne. Sechs Tage vor der Volkskammerwahl forderte der konservative Wirtschaftsprofessor Wolfgang Engels die Ausgabe einer unentgeltlichen, nicht übertragbaren »DDR-Aktie«.
Ein paar Leute im Osten machten sich derweil schon einmal Gedanken, wie so eine »DDR-Aktie« aussehen könnte. »Vermögens-Anteil-Urkunde an einem 16 Millionstel Anteil am Volksvermögen der DDR zugunsten, Name, Vorname, geboren am …, ausgegeben am …« würde vorn draufstehen. Dazu gäbe es dann auch noch einen sachdienlichen Hinweis: »Diese Urkunde (und nicht Ihre Ersparnisse) geben Sie in Zahlung, wenn Sie Ihre volkseigene Wohnung als Eigentumswohnung erwerben wollen. Mietwucher wäre dann kein Thema mehr. Wenn Sie ein Gewerbe eröffnen wollen, brauchen Sie Geschäfts- oder Betriebsräume. In einem der vielen unrentablen VEB werden Sie Ihren Raum finden. Sie erwerben ihn mit Ihrer Vermögensurkunde.«
So sollte verhindert werden, dass die »DDR-Aktie« schnell zum Spekulationsobjekt würde. SPD-Wirtschaftsexperte Horst Schneider erläuterte dazu in der bereits genannten DPA-Meldung: »Die Anteilscheine der Bürger, die erst nach drei bis fünf Jahren handelbar sein dürften, würden treuhänderisch von den Investmentgesellschaften – mit einer Treuhandbank an der Spitze – verwaltet … Die Bank organisiere die Verteilung des Kapitals in Aktiengesellschaften, Immobilien- und Investmentfonds. Ein Verband der Anteilseigner könnte die Vertretung der vielen Eigentümer übernehmen … Vorgesehen sei aber auch, Anteilscheine zu beleihen, so die SPD. Damit wäre Kapital frei für die Gründung von Kleinbetrieben oder die Schaffung von Wohneigentum. Neben dem Eigentum an Kapitalgesellschaften soll es genossenschaftliches ebenso wie unmittelbar persönliches Eigentum geben. Dem neuen Staat soll nur das Verfügungsrecht über Eigentum bleiben, das gesellschaftlichen oder kommunalen Zwecken dient.«
Dass die Träume um die »DDR-Aktie« nur Schäume blieben, lag an der Wahlniederlage der SPD am 18. März 1990. Sie erreichte nur knapp 22 Prozent, die zusammengeschlossenen Bürgerbewegungen lagen bei unter 5 Prozent der Stimmen. Enttäuscht schrieb Günter Nooke, damals Mitglied bei »Demokratie Jetzt«, am 20. Juni 1990 im einstigen »Zentralorgan« der SED, Neues Deutschland: »Das erste aus demokratischen Wahlen hervorgegangene Parlament dieses Landes gab den Freibrief für die Totalenteignung seiner Bürgerinnen und Bürger.«
Die nun gewählte Koalitionsregierung unter Führung der CDU änderte mehrfach das Treuhandgesetz, so dass schließlich die Finanzierung des Wirtschaftsumbaus mit dem verbliebenen »Volkseigentum« im Mittelpunkt stand. Trotzdem wurde noch eine nachträgliche Aufbesserung des Umtauschs der DDR-Sparguthaben erörtert. Ministerpräsident Lothar de Maizière erinnerte sich an eine Bemerkung seines Bonner Beraters Fritz Holzwarth dazu: »Als diese Passage in der Volkskammer diskutiert wurde, befand ich mich … in meinem Büro … Er sagte zu mir, ich solle diesen Quatsch unterbrechen, da die Treuhandanstalt doch nie ein positives Ergebnis erzielen würde, geschweige denn ein solches, das eine nachträgliche Umstellung von Sparguthaben erlauben würde. Ich habe damals Fritz Holzwarth etwas zynisch geantwortet, dass ich den Abgeordneten diese Diskussion lassen wolle. Zumal wir bei der Beendigung der Tätigkeit der Treuhandanstalt ohnehin nicht mehr verantwortlich sein würden.«
Für die DDR-Bürger war der schöne Traum vom großen Geld zur Kannbestimmung geworden. Das Gesetz machte es aber immerhin noch möglich, »dass nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangigen Nutzung für Strukturanpassung der Wirtschaft und die Sanierung des Staatshaushaltes den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Währungsumstellung am 2. Juli 1990 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht an volkseigenem Vermögen eingeräumt werden kann«. Diese Verheißung wurde später durch das »Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt« vom 9. August 1994 wieder aufgehoben.
Weshalb wurde ein »Einigungsvertrag« geschlossen?
Sechs Tage nach Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik, am 6. Juli 1990, landete Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble mit einer Bundeswehrmaschine in Berlin-Schönefeld. Zu Beginn der Gespräche teilte ihm Ministerpräsident Lothar de Maizière nach seiner Erinnerung mit: »Die DDR sei bereit und entschlossen, die staatliche Einheit nach über vierzig Jahren der Teilung durch einen Beitritt zur Bundesrepublik und zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Artikel 23 zu vollenden …« Das entsprach Wolfgang Schäubles Erwartungen. Erste Vorstellungen darüber, wie das alles in der Praxis ablaufen sollte, hatte er bereits am 29. Mai 1990 mit DDR-Staatssekretär Günther Krause ausgetauscht.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes galt seit 23. Mai 1949 und nannte die Bundesländer, in denen das Gesetz in Kraft trat. Laut Präambel galt es jedoch »für das gesamte Deutsche Volk«. Darunter verstand man alle Deutschen, die in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 lebten. Für sie sah das Grundgesetz vor: »In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.«
Es gab aber auch einen weiteren Weg zur deutschen Einheit. Er stand im Artikel 146: »Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Mit 48,15 Prozent der abgegebenen Stimmen hatte am 18. März 1990 das Wahlbündnis »Allianz für Deutschland«, bestehend aus der ehemaligen »Blockpartei« CDU, der Deutschen Sozialen Union (DSU) und dem Demokratischen Aufbruch (DA), die Wahl gewonnen. Es trat für eine schnelle Vereinigung und die Wiederherstellung der Länder im Osten ein. Ministerpräsident Lothar de Maizière: »Wir hatten schon in der Koalitionsverhandlung gesagt, dass wir den Weg über den Artikel 23 gehen, aber nicht ohne Bedingungen. Nach der Wahl habe ich auch gesagt: ›Die Frage des Ob ist entschieden, die Frage des Wie, da werden wir noch ein gewichtiges Wörtchen mitzusprechen haben!‹«
Das wollte er mit seinem Gespräch mit Wolfgang Schäuble am 6. Juli 1990 beginnen. Der Westpolitiker erinnerte sich: »Die DDR habe den Wunsch, so fuhr de Maizière fort, über die Voraussetzungen des Beitritts ein Abkommen zu schließen, das nicht lapidar Zweiter Staatsvertrag, sondern ›Einigungsvertrag‹ genannt werden sollte. Die Verhandlungsthemen müssten breit gespannt sein, gelte es doch, eine Balance herzustellen zwischen dem, was auf beiden Seiten in den vier Jahrzehnten der Teilung unterschiedlich gewachsen sei.«
Das scheinbar angemessene Wort »Einigungsvertrag« erfand der damalige Regierungssprecher Matthias Gehler. Erst später kamen ihm Bedenken: »Ich ärgere mich noch heute darüber, denn es ist ein Unwort! Bei jedem Vertrag einigt man sich. Eigentlich, wenn man es genau nimmt, müsste es ›Vereinigungsvertrag‹ heißen.«
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble machte gleich zu Anfang klar, dass jegliche Verhandlungen darüber ein Entgegenkommen des Westens sei: »Wir brauchen keinen Vertrag, der Beitritt kann einfach erklärt werden. Da aber die DDR einen Vertrag wünscht, sind wir bereit, darauf einzugehen … Ich erklärte mich einverstanden, von unserem Arbeitstitel ›Zweiter Staatsvertrag‹ abzugehen und fortan allein den Begriff ›Einigungsvertrag‹ zu verwenden. Der DDR-Seite war sehr daran gelegen, dieses Abkommen nicht als etwas Zweitrangiges erscheinen zu lassen, verglichen mit dem Staatsvertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion.«
DDR-Unterhändler Günther Krause kennt den allerersten Vorschlag dazu: »Der Vertragsentwurf der DDR, der in der ersten Verhandlungsrunde übergeben worden ist, hat natürlich viele symbolische Fakten gehabt … Dass wir den ersten Vertragsentwurf vorgelegt haben, hat dem Wolfgang Schäuble an dem Verhandlungstag überhaupt nicht gefallen.«
Dass der Verhandlungsrahmen des Ostens ohnehin von vornherein begrenzt blieb, bestätigte der Bundesinnenminister: »Meine stehende Rede war: ›Liebe Leute, es handelt sich um einen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik, nicht um die umgekehrte Veranstaltung. Wir haben ein gutes Grundgesetz, das sich bewährt hat. Wir tun alles für euch. Ihr seid herzlich willkommen. Wir wollen nicht kaltschnäuzig über eure Wünsche und Interessen hinweggehen. Aber hier findet nicht die Vereinigung zweier gleicher Staaten statt. Wir fangen nicht ganz von vorn bei gleichberechtigten Ausgangspositionen an.‹«
Trotzdem erkannten beide Seiten, dass solch ein Vertrag geeignet sei, um einige grundlegende Probleme zu regeln. Sie betrafen die Übertragung des Grundgesetzes auf die dann nicht mehr existierende DDR, die Bildung der neuen Länder und die gemeinsame Auffassung, Berlin als deutsche Hauptstadt vorzuschlagen. Außerdem waren die Übernahme des DDR-Vermögens und die Haftung für die DDR-Staatsschulden wichtig. Alle Einzelheiten wurden in umfangreichen Anlagen zu den verschiedenen Sachgebieten geregelt.

Die Verhandlungen über den »Einigungsvertrag« zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik. Vorn rechts sitzt Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, Verhandlungsführer der BRD, und auf der gegenüberliegenden Seite Günther Krause, Parlamentarischer Staatssekretär beim Ministerpräsidenten und Verhandlungsführer der DDR. (picture alliance / ullstein bild /Gisbert Paech)
Mit dem Plan der DDR, der Bundesrepublik beizutreten, war ein Weg zur Einheit gewählt worden, der keinen weiteren parlamentarischen Prozess im Westen erforderte. Dort regierte die CDU/CSU in einer Koalition mit der FDP. Die notwendigen Zweidrittelmehrheiten zur Änderung des Grundgesetzes hätten den Einigungsprozess oder Teile davon blockieren können. Viele SPD-Abgeordnete favorisierten zunächst den Weg in die deutsche Einheit über den Artikel 146 des Grundgesetzes und damit über eine gemeinsam neue Verfassung.
In der DDR bedurfte die Bestätigung des Beitritts, verbunden mit der Festlegung eines konkreten Termins, noch eines Votums der Volkskammer. Am 23. August 1990 stimmten 363 Parlamentarier darüber ab. Dabei wurden 294 Ja-Stimmen abgegeben, 62 Abgeordnete votierten mit »nein«, und es gab 7 Enthaltungen.
Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik und die DDR den Einigungsvertrag. Um in Kraft treten zu können, musste er zu einem Gesetz werden, dass in beiden deutschen Parlamenten mit mindestens einer Zweidritteilmehrheit angenommen wurde. Sie war auch nötig, um im Westen Grundgesetzänderungen, die sich aus dem Vertrag ergaben – wie zum Beispiel die Streichung des Artikels 23 und die Neufassung des Artikels 146 –, zu vollziehen.
Die parallelen Sitzungen des Deutschen Bundestags in Bonn und der Volkskammer in Ostberlin fanden am 20. September 1990 statt.
Kurz zuvor drohte der gesamte Vereinigungsprozess zu platzen, weil das am 24. August 1990 von der Volkskammer mit nur einer Gegenstimme beschlossene »Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS/AfNS« im Einigungsvertrag keine Berücksichtigung gefunden hatte. Im Gegensatz zur DDR wollte die Bundesrepublik die Akten ins Bundesarchiv überführen und einer dreißigjährigen Sperrfrist unterstellen. Dagegen protestierten DDR-Bürgerrechtler mit einer erneuten Besetzung der ehemaligen Stasi-Zentrale und einem Hungerstreik. Am 18. September 1990 vereinbarten Günther Krause und Wolfgang Schäuble eine Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag, die festlegte, dass »der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Grundsätze, wie sie in dem von der Volkskammer am 24. August 1990 verabschiedeten Gesetz … zum Ausdruck kommen, umfassend berücksichtigt«. Sie wurde als »Vereinbarung vom 18. September 1990« Teil des »Einigungsvertragsgesetzes«.
In der Volkskammer sagten 299 Abgeordnete »ja«, 80 Abgeordnete »nein«, und es gab 1 Enthaltung. Im Bundestag votierten 440 Parlamentarier mit »ja« und 47 mit »nein« bei 3 Enthaltungen.
Am 21. September 1990 stimmte der Bundesrat dem Vertrag zu, am 23. September unterzeichnete ihn Bundespräsident Richard von Weizsäcker.

Ostberlin, 20. September 1990, im Haus der Parlamentarier: Namentliche Abstimmung der Abgeordneten der Volkskammer zum »Einigungsvertragsgesetz«. An der gläsernen Abstimmungsurne gibt der Vorsitzende der PDS, Gregor Gysi, sein Votum ab. (picture alliance / dpa – Report / Wolfgang Kumm)
Nach dem Inkrafttreten wurde der Einigungsvertrag mehrfach geändert, zuletzt 2016, indem überflüssig gewordene Abschnitte gestrichen wurden.
Heute ist der Blick auf den Einigungsvertrag für manche zwiespältig. Eine grundsätzliche Kritik kommt allerdings nur noch von jenen, die die Einheit Deutschlands ablehnen. Der letzte DDR-Ministerpräsident Lothar de Maizière zog auch nach zwanzig Jahren eine durchweg positive Bilanz: »Manches, was die Leute beklagen: ›Ja das steht im Einigungsvertrag und ist falsch‹, ist spätere bundesdeutsche Gesetzgebung, was wir gar nicht gemacht haben. Aber man hat es sich so angewöhnt, alles, was nicht klappt, dem Einigungsvertrag anzulasten. Man sollte sich ihn ansehen, um festzustellen, dass die Anerkennung der Berufsabschlüsse der Ostdeutschen im Einigungsvertrag geregelt ist, dass ein großer Teil ihrer sonstigen zivilrechtlichen Ansprüche, Eigentumsansprüche und so weiter geregelt ist. Ich halte ihn nach wie vor für ein Meisterwerk.«

Applaus von DDR-Ministerpräsident Lothar de Maizière (Mitte): In Berlin, im Kronprinzenpalais, besiegeln Regierungsmitglieder beider deutscher Staaten am 31. August 1990 den Beitritt der DDR zur BRD. Die beiden Verhandlungsführer des Einigungsvertrags, Wolfgang Schäuble (links) und Günther Krause (rechts), tauschen die von ihnen unterzeichneten Urkunden. Das Vertragswerk umfasst rund 900 Seiten. (picture alliance / dpa – Bildarchiv / Peter Kneffel)
Wo blieb der »Rententopf«
der DDR?
Die Frage ist einfach zu beantworten: Es gab keinen »Rententopf«, denn die Renten in der DDR wurden genauso wie auch im Westen im Umlageverfahren finanziert. Die Arbeitenden zahlten für die Ruheständler.
Die Sozialversicherung der DDR bot allen Bürgerinnen und Bürgern Schutz bei Alter, Invalidität und Tod. Seit 1971 ergänzte sie die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), die in zwei Ausbaustufen Bruttoentgelte von mehr als 600 Mark durch Zusatzbeiträge rentenwirksam werden ließ. Etwa 85 Prozent der Berechtigten schlossen die FZR ab.
Mit der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion wurde die Angleichung an bundesdeutsches Rentenrecht nach der Einheit festgelegt. Für Frauen stieg das Renteneintrittsalter von sechzig auf fünfundsechzig Jahre, DDR-Zusagen über die künftige Rentenhöhe – sie lagen bei bis zu 90 Prozent des günstigsten Nettoverdienstes – wurden nicht übernommen. Zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen hieß es: »Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grundsätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen.« Es gab siebenundzwanzig Zusatzversorgungssysteme für verschiedene Berufsgruppen und Sonderversorgungssysteme für die einstigen »bewaffneten Organe«. Zu beiden Fällen hieß es: »Bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen.«
Die neue Rentenversicherung unterschied nun »Bestandsrentner«, die per 31. Dezember 1991 Rente empfingen, »Zugangsrentner«, die zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995 Rente beanspruchen konnten, und »Neurentner«, die danach das Rentenalter erreichten.
Am 28. Juni 1990 erließ die letzte DDR-Regierung ein Rentenangleichungsgesetz. Es beinhaltete unter anderem für »Bestands- und Zugangsrentner« eine Zahlbetragsgarantie. Der Vertrauensschutz für »Zugangsrentner« war zeitlich nicht befristet.
Laut Einigungsvertrag vom 31. August 1990 sollten Einzelheiten der Rentenversicherung in einem späteren Bundesgesetz geregelt werden. Es schrieb als Datum für den Vertrauensschutz der »Zugangsrentner« dann den 30. Juni 1995 fest. Einen Kürzungsgrund bei Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sah das neue Gesetz, »wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat«.
Anfang der 1990er Jahre herrschten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Einigungsvertrag wie ein einfaches Bundesgesetz behandelt werden dürfe, das der Gesetzgeber jederzeit verändern kann, oder nicht. Auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsgarantie für vormalige DDR-Bürger, die im Grundgesetz verankert ist, wurde kontrovers debattiert.
Vor diesem Hintergrund entstand das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991. Es begrenzte den Zahlbetrag der Renten auf maximal 2.010 DM im Monat, wenn das vormalige DDR-Versorgungssystem nicht als »systemnah« eingestuft wurde. Zur »Systemnähe« legte der Gesetzgeber fest, dass bei früherer Ausübung leitender Funktionen, einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer Berufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat eine Begrenzung des für die Rentenhöhe zu berücksichtigen Arbeitsentgelts von maximal des 1,4-fachen des DDR-Durchschnitts angerechnet würde. Somit gab es pro Berufsjahr für Betroffene dieser Regelung bei 1,4-fachem DDR-Durchschnittsverdienst nur einen Rentenpunkt. Das hieß zum Beispiel: Wer im Jahr 1980 in einer als »systemnah« ausgewiesenen Funktion 1.409,33 Mark verdiente, wurde denen gleichgestellt, die, ohne dem Staat oder der SED besonders verbunden gewesen zu sein, genau den Durchschnitt von 1.006,67 Mark verdienten. Beide bekamen je einen Rentenpunkt.
Für den Zahlbetrag aus dem MfS-Sonderversorgungssystem wurde die Anerkennung von 0,7 Prozent des DDR-Durchschnittsverdienstes festgelegt. Daraus entstand für alle MfS-Angehörigen, unabhängig von ihren Einzahlungen und von der vormaligen Gehaltshöhe, eine Einheitsrente von 802 DM.
Auf die Übergangsregelungen folgte eine weitere Form der Rentenbegrenzung. Wie im Westen auch üblich, wurde eine Beitragsbemessungsgrenze beim anrechenbaren Jahreshöchstverdienst festgelegt. Dadurch waren maximal noch 1,8 Rentenpunkte pro Arbeitsjahr erreichbar.
Gegen die Kürzungen aus politischen Gründen gab es zahlreiche Klagen vor Gericht. Der Grund: Der Gesetzgeber unterstellte, dass die höheren DDR-Gehälter nicht wegen der erbrachten Leistung, sondern aufgrund von – nicht näher definierten – Privilegien gezahlt wurden.
Im Januar 1993 entschied das Bundessozialgericht dazu zugunsten der Kläger. Das Rentenüberleitungsgesetz musste geändert werden. Deshalb entstand nun das »Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz« vom 24. Juni 1993. Die neue Regelung nahm verschiedene Rentenkürzungen zurück. Die bisherige generelle Kappungsgrenze der Rente wurde von 2.010 DM auf 2.700 DM erhöht. Davon profitierten DDR-Besserverdiener, wenn sie nicht den Einkommensgrenzen der »staatsnahen« Funktionen unterlagen. Auch dafür galt nun eine neue Rechnung. Betrug das persönliche Arbeitsentgelt nicht mehr als das 1,6-fache des DDR-Durchschnitts, wurden jetzt 1,4 Rentenpunkte angerechnet.
Auch diese Regelung wurde von Betroffenen vor Gericht angefochten. Nach weiteren Prozessen erfolgte mit dem »Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes« vom 11. November 1996 eine wesentliche Einschränkung des Personenkreises, von dem angenommen wurde, er habe aus politischen Gründen in der DDR ein überhöhtes Gehalt bezogen. Ab 1. Januar 1997 galt nun, dass nur noch DDR-Funktionäre, die im Jahr 1988 mehr als 31.800 Mark – das entsprach 2.650 Mark im Monat – verdienten, auf einen Rentenpunkt pro Arbeitsjahr zurückgestuft wurden. Bis zum Verdienst von 31.799 Mark im Jahr gab es hingegen 1,8 Rentenpunkte.
Damit blieben nicht mehr viele Menschen übrig, die sich durch die Rentenregelungen benachteiligt fühlten. Dennoch ging der Streit weiter. Am 28. April 1999 fällte das Bundesverfassungsgericht dazu drei Urteile. Am wichtigsten dabei war die Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für Neu-Bundesbürger den Eigentumsschutz des Artikels 14 Grundgesetz einzuhalten. Weiterhin kritisierte es die typisierende und schematische Vorgehensweise bei den als »systemnah« eingestuften Funktionen und die unterschiedliche Rentenberechnung bei »Bestandsrentnern« mit und ohne Zusatz- oder Sonderversorgungssystem.
All das führte zu einer erneuten Gesetzesänderung. Dieses Mal war es das »2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes« vom 27. Juli 2001. Zu den wichtigsten Neuregelungen gehörten unter anderem: Die Ausdehnung des Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge bis zum 30. Juni 1995, die Aufhebung der Kappungsgrenze für »nicht systemnahe« Zusatzversorgungssysteme und eine günstigere Neuberechnung bei Bestandsrenten.
