Das 1x1 der Spielplatzkontrolle
Forum Verlag Herkert GmbH


Werden die notwendigen Inspektionen und Wartungsarbeiten für Spielplatzgeräte versäumt oder sind diese nicht korrekt dokumentiert, sind Spielplatzbetreiber bei einem Unfall zum Schadensersatz verpflichtet.

Doch welche Kontrollen sind wann überhaupt erforderlich? Welchen aktuellen Sicherheitsanforderungen müssen die Spielplatzgeräte entsprechen und wie erfolgt eine rechtssichere Dokumentation der Kontrollen?

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Im praktischen Taschenbuch «Das 1x1 der Spielplatzkontrolle» haben Experten alles zusammengestellt, was es bei der Kontrolle von Spielplätzen aktuell zu beachten gibt. Die 2. Auflage enthält dabei alle Anforderungen der überarbeiteten Normenreihe DIN EN 1176, Stand 2020.

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Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Handbuchs im EPUB-Format.

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Diese bietet folgende Vorteile:

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Erläuterungen zu den aktuellen DIN-Normen für Spielplätze: Die komplett überarbeitete Normenreihe DIN EN 1176 kompakt und verständlich kommentiert.

Inspektions- und Wartungshinweise: In diesem handlichen Taschenbuch sind alle wichtigen Informationen zu Inspektion und Wartung jederzeit vor Ort auf dem Spielplatz griffbereit.

Übersichtliche Struktur zum schnellen Nachschlagen: Von Absturzsicherung über Fallhöhen bis zu Schaukeln und Wippgeräten: Dank der neuen alphabetischen Sortierung sind die Praxistipps zur Prüfung von Spielplatzgeräten jetzt noch einfacher zu finden.

Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.

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Dieses Buch ist genau das Richtige für:

Spielplatzprüfer sowie Betreiber von Spielplätzen, wie z. B. Kommunen, Gaststätteninhaber, Immobilienunternehmen und Wohnbaugenossenschaften. Aber auch beauftragte Betreiber, wie Bauhofmitarbeiter, Hausmeister, Garten- und Landschaftsbauer, Arbeitssicherheitsexperten, Lehrkräfte, Erzieher oder Wohnungsverwalter.

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Rechtliche Grundlagen

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–&#160;Sicherheitsphilosophie

–&#160;Gesetze, Erlasse und Normen

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Normen für Spielplätze

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–&#160;Die Normenreihe DIN EN 1176

–&#160;DIN 18034

–&#160;Die Normenreihe DIN 79161

–&#160;…

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Sicherheitsmanagement

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–&#160;Wer ist Betreiber?

–&#160;Grundsätze

–&#160;Inspektion

–&#160;…

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Sicherheitstechnische Anforderungen von A – Z

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–&#160;Absturzsicherung

–&#160;Beschilderung

–&#160;Einfriedungen

–&#160;Fangstellen

–&#160;Giftpflanzen

–&#160;Holz und Holzprodukte

–&#160;Karussells

–&#160;Naturnahe Spielräume

–&#160;Räume und Flächen

–&#160;Schaukeln

–&#160;Wasser

–&#160;Zugänge und Zufahrten

–&#160;…

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Barrierefreie Spielplätze

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–&#160;Philosophie barrierefreier Spielplätze

–&#160;Planung

–&#160;Erschließung

–&#160;…






[no image in epub file] (http://www.aplusurbandesign.com/)


Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

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Titelfoto/-illustration: © Der Knipser – stock.adobe.com

Satz: mediaTEXT Jena GmbH, 07747 Jena

Druck: Druckerei & Verlag Steinmeier GmbH & Co. KG,

86738 Deiningen

Printed in Germany

Angaben ohne Gewähr



ISBN: 978-3-96314-437-0 (Print-Ausgabe)

ISBN: 978-3-96314-438-7 (E-Book)

ISBN: 978-3-96314-441-7 (EPUB)

ISBN: 978-3-96314-439-4 (Kombi-Paket)

ISBN: 978-3-96314-440-0 (Premium-Ausgabe)

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 (#uaad976c3-160c-5116-a70c-333747bcbfa6)Bedienung des E-Books





Hier eine kleine Anleitung zur einfacheren Bedienung des E-Books:



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 (#uaad976c3-160c-5116-a70c-333747bcbfa6)Vorwort

Spielplätze sind keine Erfindung der Neuzeit: Pieter Brueghel d. Ä. zeigt auf seinem um 1560 entstandenen Gemälde „Die Kinderspiele“ ein „Wimmelbild“ mit weit über 200 Kindern und vielen Erwachsenen. Alle Kinder machen mit, und eine Aufsicht scheint es nicht zu geben. Gespielt wird mit Kreiseln, Steckenpferden und Puppen; Fässer und Fassreifen wurden zum Spielen umfunktioniert. Einen entwickelten Gleichgewichtssinn erfordert das Stelzenlaufen, auf Teamgeist kommt es beim Tauziehen an. Im Rollenspiel wird schon einmal ein Brautzug nachgestellt.[1] (#ulink_eb44ab1a-4907-5747-88a1-f6f94ad2a744) Alle sind aktiv. Spielplatzgeräte vermissten die Kinder zu dieser Zeit noch nicht.

Einer der Ersten, der sich mit dem Kinderspiel wissenschaftlich auseinandersetzte, war Friedrich Fröbel. Von ihm stammt der Ausspruch:

Spiel ist nicht Spielerei, es hat hohen Ernst und tiefe Bedeutung.

Erstmals wurde damit das Spielen nicht nur als Lernerfahrung akzeptiert, sondern als effektivste Lernform in der Kindheit schlechthin. 1839/40 richtete Fröbel in Bad Blankenburg den ersten Kindergarten mit einem Spielplatz ein.

Ein weiterer Wegbereiter für die öffentlichen Spielplätze war der als „Vater der Kleingärten“ bekannte Leipziger Arzt Dr. Schreber. Er verlangte für die Jugend in den Städten „große freie Spielplätze und gemeinsame, planmäßig eingerichtete und überwachte Spiele“.[2] (#ulink_8e7ea949-1ab9-5be5-a131-91d7d9bf4265) Umgesetzt wurde das erstmals vom Leipziger Lehrer Hauschild, der nicht nur den ersten Schreberverein gründete, sondern dort auch den ersten öffentlichen Kinderspielplatz Deutschlands anlegte.

Trotzdem blieben öffentliche Spielplätze noch lange Zeit eine Seltenheit. Erst nach dem Ende des Ersten Weltkriegs begannen innovative Stadtplaner, Spielplätze zu berücksichtigen und auch zu realisieren. In Hamburg entstanden so mehr als 120 öffentliche Spielplätze.[3] (#ulink_affb60c7-0e62-56c8-a48c-b0280d703cee)

Leider hielt diese Entwicklung nicht lange an: Während und nach dem Zweiten Weltkrieg waren Spielplätze nicht überlebenswichtig, und viele wurden auch durch Kriegseinwirkungen beschädigt oder völlig zerstört. Erst nachdem die dringlichsten Grundbedürfnisse der Menschen befriedigt waren, wurde auch wieder begonnen, Spielplätze zu errichten. Allgemeinverbindliche Regeln gab es zu dieser Zeit noch nicht.

Erst Anfang der 1970er-Jahre, also vor fast 50 Jahren, wurde mit der Normung begonnen: Als Erstes erschien 1971 die deutsche Norm DIN 18034 „Spielplätze für Wohnanlagen, Flächen und Ausstattungen für Spiele im Freien, Planungsgrundlagen“. Diese an sich unverbindliche Norm wurde sogar von einigen Bundesländern in den Status einer bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie erhoben und damit für verbindlich erklärt. In Bayern galt sie bis 1991.[4] (#ulink_14764c76-71e0-55ef-b290-396ce19092df) Eine Fortschreibung dieser Norm in den 1980er-Jahren stieß auf den Widerstand der Bundesländer, die keine Eingriffe in ihre Planungshoheit wollten. Herausgekommen ist einerseits DIN 18034:1988, die nur noch Planungshinweise enthielt. Die Festlegungen zum Freiflächenbedarf wurden andererseits abgetrennt und in den Mustererlass der Arge Bau „Freiflächen zum Spielen“ aufgenommen. Soweit bekannt, wurde dieser Erlass in keinem Bundesland in Landesrecht umgesetzt. Trotzdem wurden die Inhalte in vielen kommunalen Konzeptionen und Satzungen festgeschrieben. Leider wurde bisher DIN 18034 nicht in die Liste der eingeführten technischen Baubestimmungen aufgenommen.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die UN-Kinderrechtskonvention.[5] (#ulink_87d5c483-5eb7-5e87-bf52-5224c841ec43) Sie legt in Art. 31 Abs. 1 fest:

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an […] auf Spiel […].

Die Konvention ist 1992 als Bundesrecht in Kraft getreten. Direkte Auswirkungen auf Planung und Betrieb von Spielplätzen sind nicht bekannt.

Intensiver verlief die Entwicklung bei den Normen zu Spielplatzgeräten: Im Dezember 1976 erschien mit der Normenreihe DIN 7926 „Kinderspielgeräte“ die erste deutsche Norm zu Spielplatzgeräten. In insgesamt fünf Teilen wurden Regelungen getroffen zu allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen, Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen und Karussells. Es handelte sich dabei durchweg um Produktnormen mit sicherheitstechnischen Anforderungen i. S. d. damals geltenden Gerätesicherheitsgesetzes.

Zur Verbesserung des innereuropäischen Warenverkehrs wurde, 1997 beginnend, die deutsche Normenreihe DIN 7926 durch die europäische Normenreihe DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte“ in Verbindung mit DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“ abgelöst. Nach drei Überarbeitungen liegt nun die vierte Edition vor.

Die Produktnormen nach DIN EN 1176 wurden in das Verzeichnis 2 zum Produktsicherheitsgesetz[6] (#ulink_f9de54d5-bf95-5869-8af5-9933f266ac00) übernommen und lösen die Vermutungswirkung aus. Das heißt, es darf vermutet werden, dass Produkte, die nach diesen Normen gefertigt wurden, die Anforderungen des ProdSG erfüllen.

Für die Spielplatzprüfer,[7] (#ulink_d14583a6-b35b-5611-89fa-9e00af36397a) aber auch für Planer, Betreiber und sonstige Interessenten sind sowohl die Normenreihe DIN EN 1176 als auch DIN 18034 von essenzieller Bedeutung. Sie müssen die dort enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen genau kennen und die Prüfmethodik beherrschen. Da als Prüfgrundlage der Stand der Normung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist, betrifft das praktisch alle Ausgaben.

Mit diesem Werk wurde der Versuch unternommenen, all dieses Wissen alphabetisch geordnet und übersichtlich zusammenzufassen. Aufgrund des handlichen Formats passt das Buch in jede Tasche. Es kann und soll die Originalausgaben der Normen nicht ersetzen, über die jeder Spielplatzprüfer verfügen sollte.

Niemand ist fehlerfrei. Auch der Autor dieses Buches nicht. Das Manuskript wurde mit Stand der Normung zum 01.06.2020 erarbeitet. Der Autor übernimmt keinerlei Haftung für inhaltliche Fehler, Irrtümer oder Fehlinterpretationen. Sollten Sie so etwas feststellen, wenden Sie sich bitte an den Verlag.

Wir wünschen Ihnen allzeit sichere Spielplätze!

Schneeberg, im August 2020

GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt)



Fußnoten:

[1] (#ulink_c9c1e4e0-5097-54e7-a40a-81b1f14be6b5)

https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Kinderspiele (https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Kinderspiele).

[2] (#ulink_5f77f534-a0ef-5d0a-8725-36f27104db5c)

Autorenkollektiv, Spielanlagen, S. 9 ff, VEB Verlag für Bauwesen, Berlin 1979.

[3] (#ulink_49c92871-fd2f-53a2-adc2-8575d309fff8)

Kammeyer, Der Kinderspielplatz, Deutscher Bauernverlag, Berlin, 1953.

[4] (#ulink_c69a5135-7471-591f-a507-fbb318aef91f)

Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, Ein Handbuch für Planung und Betrieb, Beuth Verlag, Berlin, 3. Auflage 2008,

[5] (#ulink_5c70b0ba-9474-5ab1-afa3-4b9ea2fbea8e)

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC).

[6] (#ulink_67ffc70e-52ff-5f5a-bb35-662c201654c1)

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG).

[7] (#ulink_420909ca-04b9-5fee-91e8-f4be7b13e265)

Als Spielplatzprüfer werden hier sachkundige Personen zur Durchführung der Inspektion nach der Installation und der jährlichen Hauptinspektion bezeichnet.





 (#uaad976c3-160c-5116-a70c-333747bcbfa6)Autorenverzeichnis

Frieder Fischer, Dipl.-Ing.




Autor des vorliegenden Buches.



Autoren der Arbeitshilfen im Premium-Paket:

Kristian Onischka






Harald Onischka, Dipl.-Ing.









 (https://hally-gally-spielplatzgeraete.de/de/)


Gesamtinhaltsverzeichnis

Deckblatt (#u744eab6b-288d-51ec-8d66-fed989c688a8)

Impressum

Bedienung des E-Books

Vorwort

Gesamtinhaltsverzeichnis

Autorenverzeichnis

      Rechtliche Grundlagen 

      Sicherheitsphilosophie 

      Gesetze, Erlasse und Normen 

      Normen für Spielplätze 

      Bedeutung von Normen 

      Die Normenreihe DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden 

      DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden, Bestimmung der kritischen Fallhöhe 

      DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen an Bau und Planung 

      DIN 33942 Barrierefreie Spielplatzgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren 

      Die Normenreihe DIN 79161 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern 

      Sicherheitsmanagement 

      Wer ist Betreiber? 

      Grundsätze 

      Installation 

      Inspektionen 

      Risikobeurteilung 

      Wartung 

      Betrieb 

      Dokumentation 

      Sicherheitstechnische Anforderungen von A–Z 

      Absturzsicherung 

      Aufprallfläche 

      Aufstiege / Zugänge 

      Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion 

      Ballspielbereiche 

      Beschilderung 

      Einfriedungen 

      Einmastgeräte 

      Fangstellen 

      Freie Fallhöhe 

      Fundamente 

      Giftpflanzen 

      Greifen und Umfassen 

      Herstellerdokumentation 

      Holz und Holzprodukte 

      Karussells 

      Kennzeichnung 

      Ketten 

      Naturnahe Spielräume 

      Prüfbericht / Prüfprotokoll 

      Räume und Flächen 

      Raumnetze 

      Rutschen 

      Sandkästen, Spielsand 

      Schaukeln 

      Schwere abgehängte starre Balken 

      Seilbahnen 

      Seile 

      Sprunggeräte 

      Stoßdämpfende Spielplatzböden 

      Wasser 

      Wippgeräte 

      Zugänge und Zufahrten 

      Barrierefreie Spielplätze 

      Barrierefreiheit 

      Philosophie barrierefreier Spielplätze 

      Wann ist ein Spielplatz/ein Spielplatzgerät barrierefrei? 

      Planung 

      Erschließung 

      Bewegungsflächen innerhalb von Spielplatzgeräten 

      Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Spielplatzgeräte 

Ausstattungen

Beispiele für barrierefreie/ inklusive Spielplatzgeräte

Abkürzungsverzeichnis

      Stichwortverzeichnis 





 (#ulink_9a4bb46d-20de-5338-9cbb-d1296ce65016)Rechtliche Grundlagen

      {Rechtliche Grundlagen} 

Für Spielplätze trifft eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften zu. Allerdings gibt es nur in wenigen Ländern spezielle Spielplatzgesetze, z. B. in Berlin und im Saarland. In manchen Ländern wurden sie ersatzlos zurückgezogen, so z. B. in Niedersachsen.




 (#ulink_88b59b7e-913f-520e-b54a-c5d03bd128df)Sicherheitsphilosophie

      {Sicherheitsphilosophie} 

Eltern und Kinder erwarten, dass sie öffentliche Spielplätze nutzen können, ohne dabei bleibende Körperschäden davonzutragen.

Verantwortlich für die Sicherheit auf Spielplätzen ist der Betreiber – er trägt die Verkehrssicherungspflicht. Von dieser Pflicht befreit er sich auch nicht, indem er Schilder mit dem Hinweis „Benutzung auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ aufstellt.

Anders als z. B. in der Arbeitssicherheit, gehört es nicht zur Sicherheitsphilosophie von Spielplätzen, jegliche Unfälle zu vermeiden. In der Einleitung zu DIN EN 1176-1:2017-12 und in DIN EN 1176 Bbl. 1:2019-01 wird klargestellt:




Blaue Flecken, Hautverletzungen, Zerrungen u. Ä. und im Extremfall sogar Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen können auch bei vorschriftsmäßigem Zustand von Spielplatzgeräten und deren Aufprallfläche nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Armbruch ist somit kein „Beinbruch“.

Im Schulsport ereigneten sich 2018 insgesamt 421.680 meldepflichtige Sportunfälle. Das sind 37 % aller Schulunfälle (Unfälle in der Schule) bzw. 33 % aller Schülerunfälle (einschließlich der Wegeunfälle). Dem stehen 288.408 Pausenunfälle gegenüber, von denen sich ein nicht genau bezifferbarer Teil vermutlich auch auf Spielplätzen ereignete. Für Kita und Tagespflege wurden 19.275 Unfälle im Zusammenhang mit Spielplatzgeräten genannt. Das entspricht ca. 7 % der Kita-Unfälle. Die Unfallzahlen zeigen vor allem an Klettergerüsten tendenziell nach oben.[1] (#ulink_194a08cd-300d-5c4a-957a-198128bc9bf9)

Unfallstatistiken zu öffentlichen Spielplätzen liegen nicht vor.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Spielen auf Kita-/Hort-/Grundschul-Spielplätzen kein höheres Unfallrisiko beinhaltet als der Schulsport.

Mit seinem Urteil vom 25.04.1978, VI ZR 194/76,[2] (#ulink_bc621b45-8125-5f43-9d89-4e1db9359c79) hat der BGH die Zulässigkeit des sportlich-spielerischen Risikos auf Spielplätzen bestätigt. Eine diesbezügliche Klage wurde abgewiesen. (Ein 14-jähriger Junge hatte auf einem Spielplatz einen Bach auf einem Knüppeldamm ohne Geländer überquert, wurde dort geschubst und machte schließlich einen Kopfsprung ins Wasser. Dabei brach er sich mehrere Halswirbel und erlitt eine Querschnittslähmung.)



Fußnoten:

[1] (#ulink_be5b9b7f-b28c-5e3c-8eef-c074f98c4d00)

DGUV, Statistik Schülerunfallgeschehen 2018.

[2] (#ulink_f1713643-d85d-5662-8c43-c1837d4da9d6)

Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, S. 249, 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2008.





 (#ulink_3b29fa13-3bb8-5726-9e4a-ef18e79d87a2)Gesetze, Erlasse und Normen

      {Gesetze} 

      {Normen} 

      {Erlasse} 

Zum Anspruch auf Spielplätze

Die UN-Kinderrechtskonvention[1] (#ulink_9c026192-802d-5156-ace6-dfe72277e99d) ist am 05.04.1992 in Deutschland als Bundesgesetz in Kraft getreten. Von den zehn Grundrechten ist mit Bezug auf Spielplätze besonders das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung von Bedeutung. Dazu heißt es in Art. 31:




Obwohl hier Spielplätze nicht explizit erwähnt werden, sind sie doch für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung der Kinder unabdingbar. Auch wenn die UN-KRK keine unmittelbaren Folgen auf Quantität und Qualität von Spielplätzen hat, ist sie doch mehr als ein Plädoyer für das Spiel draußen.

Die konkrete Ausgestaltung zur Bereitstellung von Flächen für Spielangebote im Freien erfolgt durch die Spielplatzgesetze der Länder, die DIN 18034 und die einschlägigen Satzungen der Kommunen.

Zur Bauleitplanung

Die Planungshoheit für die Bauleitplanung liegt bei den Kommunen. Diese können bestimmen, welche Flächen wie genutzt werden sollen. Hinweise dazu sind in DIN 18034 enthalten. Da diese Norm bauaufsichtlich nicht eingeführt ist, sind die Inhalte nicht rechtsverbindlich.

Auf die Prüfung von Spielplätzen hat die Bauleitplanung keinen direkten Einfluss. Es wird aber empfohlen, sachkundige Personen für die jährliche Hauptinspektion zu beteiligen, um spätere Probleme zu vermeiden, z. B. wenn ein Spielplatz in der Nähe tiefer Gewässer vorgesehen ist.

Zum Inverkehrbringen von Spielplatzgeräten

Spielplatzgeräte müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Danach darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.[2] (#ulink_baccc7db-64e3-5c5f-a5e1-2f3e67e73c09) Zur Beurteilung der Sicherheitseigenschaften von Produkten dürfen Normen herangezogen werden. Im Verzeichnis 2 zum ProdSG ist die Normenreihe DIN EN 1176 (außer Teil 7 – keine Produktnorm) aufgenommen.

Damit darf vermutet werden, dass nach der Normenreihe DIN EN 1176 gefertigte Spielplatzgeräte die Anforderungen an die Produktsicherheit in Deutschland erfüllen. Da es keine Pflicht gibt, dass Spielplatzgeräte zwingend DIN EN 1176 entsprechen müssen, muss in solchen Fällen vom Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur) der Nachweis gleicher Sicherheit geführt werden.

Der Inverkehrbringer muss den Nachweis führen, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen aus der Normenreihe DIN EN 1176 erfüllt werden (Typprüfung). Dazu muss er das Produkt einer Prüfung unterziehen oder diese Prüfung extern beauftragen. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen.[3] (#ulink_2a2dfed1-c4ac-544c-a464-0b5c1b7f7e0a)

Der Betreiber sollte diesen Prüfbericht anfordern und in der Spielplatzakte aufbewahren.

Bei bestandener Prüfung ist auf dem Typenschild Nummer und Datum der europäischen Norm DIN EN 1176-1 anzugeben (siehe hierzu auch Kapitel 


 „Kennzeichnung“).

Zur Barrierefreiheit

Spielplätze müssen u. a. nach den Bauordnungen der Länder barrierefrei sein. Wie die barrierefreie Infrastruktur eines Spielplatzes realisiert werden kann, ist in DIN 18040-3 enthalten. Bei barrierefreien Spielplatzgeräten ist zu beachten, dass für DIN 33942 keine Vermutungswirkung besteht. Zu Einzelheiten siehe Kapitel 


 „Barrierefreie Spielplätze“

Zum Betreiben

Nach § 823 BGB (Schadenersatzpflicht) tragen die Betreiber für den gesamten Spielplatz die Verkehrssicherungspflicht:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Vereinfacht und auf Spielplätze bezogen: Wer Spielplätze betreibt, ohne die Sicherheit der Spielplatzgeräte, Spielplatzböden und Ausstattungen in angemessenen Fristen zu kontrollieren und bei Bedarf instand zu setzen, haftet, wenn sich aufgrund seines mangelnden Sicherheitsmanagements Unfälle ereignen. Im Umkehrschluss wird aber auch deutlich, dass ein Betreiber mit einem angemessenen Sicherheitsmanagement für Unfälle, die sich im Rahmen des sportlich-spielerischen Risikos ereignen, nicht haftbar gemacht werden kann.[4] (#ulink_228166d6-e04f-5d19-9d1a-397e0867e904)

Maßstab für die Sicherheit der Spielplatzgeräte sind die sicherheitstechnischen Anforderungen der Normenreihe DIN EN 1176. Für Ausstattungen und sonstige Einrichtungen auf dem Spielplatz gelten diese Normen jedoch nicht. Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Dabei sollte sich der Betreiber daran orientieren, was vernünftigerweise vorhersehbar ist bzw. bereits bekannte Unfälle beachten. Bei der Erarbeitung dieser Schrift wurde z. B. beachtet, dass sich in Sachsen ein tödlicher Unfall durch Erdrosseln an einer Einfriedung ereignet hat. Für Einfriedungen wurde deshalb eine Veröffentlichung[5] (#ulink_62d646b8-85d7-5d55-bb20-0fc95ec46bb4) der Unfallkasse Sachsen in Bezug genommen.

Weitere sicherheitstechnische Anforderungen, die in den Normen nicht eindeutig geregelt sind, können aus den EK-2-Beschlüssen AK 2-5[6] (#ulink_6f370619-5b8d-5e46-aa6c-d7fb8c3e8e5c) resultieren. Diese wurden hier ebenfalls berücksichtigt.

Zur Beurteilung von Giftpflanzen und anderer für die Gesundheit der Benutzer bedenklichen Pflanzen wurden folgende Quellen berücksichtigt:




Zur Beurteilung von Altreifen auf Spielplätzen wurde auf die „Stellungnahme des BgVV zur Nutzung von Autoreifen und -schläuchen als Spielgeräte in Kindergärten“[9] (#ulink_a4bcf5c8-1663-5927-b8c1-a363041118d5) zurückgegriffen (siehe hierzu auch Kapitel 


 „Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion“).

Welche Maßnahmen der Betreiber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht treffen muss, wird im Kapitel 


 „Sicherheitsmanagement“ erläutert.

Zum Bestandsschutz

Wenn ein Eigentümer einen Spielplatz zum Zeitpunkt des Errichtens nach den damals geltenden Vorschriften errichtet hat, darf er diesen grundsätzlich auch bei Erscheinen neuer Vorschriften zeitlich unbefristet weiterbetreiben, solange sich das Objekt sicherheitstechnisch noch im Ursprungszustand befindet.[10] (#ulink_79f3e5da-d4b5-5534-86dd-fd1dc7dcad9b) Solange dieser Ursprungszustand durch Instandsetzung wiederhergestellt wird, besteht weiterhin Bestandsschutz.

In § 3 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes heißt es dazu:

Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus: Wenn ein Spielplatzgerät zum Zeitpunkt der Installation nicht den geltenden Bestimmungen entsprach, gilt kein Bestandsschutz. Der Bestandsschutz gilt auch dann nicht, wenn der Fehler über einen längeren Zeitraum nicht erkannt wurde. (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!)

Wenn ein Spielplatzgerät vor Erscheinen von DIN 7926 errichtet wurde und gegen wesentliche sicherheitstechnische Anforderungen dieser Norm verstößt, gilt kein Bestandsschutz.[11] (#ulink_e8cd7f1b-3809-5e2e-82cd-0c8b34e26c2e) Hingegen stehen nach DIN 7926 gefertigte Spielplatzgeräte auch nach Erscheinen von DIN EN 1176 unter Bestandsschutz.

Der Bestandsschutz erlischt, wenn an einem Spielplatzgerät wesentliche Änderungen durchgeführt werden.

Beispiel:

Bei einem nach DIN 7926 hergestellten Gerät dürfen die Sprossenabstände von Leitern nicht zwischen 12 cm und 20 cm liegen. Nach DIN EN 1176-1 müssen die Sprossenabstände kleiner als 8,9 cm oder größer als 23 cm sein. Ein Altgerät nach DIN 7926 steht unter Bestandsschutz, auch wenn defekte Sprossen ausgetauscht werden. Wird jedoch die komplette Leiter ersetzt, gilt das als wesentliche Änderung, und die neue Leiter muss die Anforderungen nach DIN EN 1176 erfüllen. Die Anwendung der neuen Norm verursacht auch keine unzumutbaren Mehrkosten.



Fußnoten:

[1] (#ulink_d3e132e1-9762-555b-9f34-c86ef5db4b8f)

Übereinkommen über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).

[2] (#ulink_abcd4986-a91a-538e-9851-f008a4804442)

§ 3 Abs.2 ProdSG.

[3] (#ulink_c1d01318-a8fc-53d6-a56e-33f84ce9b295)

Vgl. Abschnitt 5 DIN EN 1176-1.

[4] (#ulink_72ee27c0-d38f-5755-8bdc-d569ce03bbaf)

Urteil des OLG Stuttgart v. 29.10.1984, 5 ZU 59/84.

[5] (#ulink_1a246915-9d10-59b1-971a-35437ef5842a)

Fischer, Rundum sicher, Einfriedungen in Kindertageseinrichtungen, in ipunkt 1/2011, Unfallkasse Sachsen.

[6] (#ulink_19f8855e-eda3-51bf-aa9e-82735cd4f46a)

www.zlsmuenchen.de/erfahrungsaustausch/ek_ak/dokumente_ek2/EK2_AK2.5_Beschluesse_2018_09_V2 %20 (http://www.zls-muenchen.de/erfahrungsaustausch/ek_ak/dokumente_ek2/EK2_AK2_5_Beschluesse_2020_03.pdf)(3).pdf.

[7] (#ulink_a26a3bff-7187-50f1-a820-a339e3693135)

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bekanntmachung einer Liste giftiger Pflanzenarten vom 17.04.2000, Bundesanzeiger Nr. 86, S. 8517 vom 06.05.2000.

[8] (#ulink_00480186-35eb-54f9-8a67-6fe86b3954ff)

Amtsgericht Grimma, Vergiftung durch Liguster in einer Kindergrippe, Urteil vom 28.10.1996, Az. 2 C 0108/96.

[9] (#ulink_1c5cd892-45fd-59b9-b81a-864e368adfd9)

Vgl. www.mobil.bfr.bund.de/cm/343/autoreifen.pdf (https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/autoreifen.pdf).

[10] (#ulink_51eb531e-f243-50aa-af7c-479e151b1fa1)

Aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteter Grundsatz.

[11] (#ulink_fc535c2b-c1b2-533e-bacd-94e2d5f5f1ad)

Agde u. a., Spielgeräte – Sicherheit auf Europas Spielplätzen, Erläuterungen in Bildern zu DIN EN 1176, S. 4 f., 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2007.





 (#ulink_c5c974e2-7284-5e79-85f3-ee206458cb2f)Normen für Spielplätze

      {Normen} 




 (#ulink_70a2df67-bb46-5510-980c-f3186e6cc220)Bedeutung von Normen

      {Bedeutung} 

Normen sind in der deutschen Rechtschreibung definiert als Richtschnur, Regel, Vorbild.[1] (#ulink_2f624cd1-4a30-58c2-9e78-0a1c4efefcfa) Es gibt sie nicht nur in der Technik, sondern auch als Vorgaben für die Arbeit, als Rechtsvorschrift oder im menschlichen Zusammenleben.

An dieser Stelle geht es um technische Normen. Diese beschreiben Eigenschaften von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren. Herausgeber der technischen Normen ist in Deutschland das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN). Der Vorteil einer Norm wird bereits im Alltag spürbar: Wenn Sie eine bestimmte Schraube benötigen, müssen Sie diese nicht genau in allen Einzelheiten wie Bauform, Art und Steigung des Gewindes, Länge, Gestaltung des Schraubenkopfes, Werkstoff, Festigkeit usw. beschreiben – es genügt eine Angabe mit Bezug auf die geltende Norm. So gilt z. B. für Sechskantschrauben mit Flansch und Feingewinde der leichten Reihe die DIN EN 14219.

DIN-Normen gehören zu den privaten Regeln der Technik. Ihre Anwendung ist deshalb auch freiwillig. Wenn in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften auf sie Bezug genommen wird, erlangen sie eine höhere juristische Wertigkeit. So verweist in Deutschland z. B. der Gesetzgeber in den Verzeichnissen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) auf bestimmte Normen. Für Produkte, die den dort aufgeführten Normen entsprechen, kann vermutet werden, dass diese die Anforderungen des ProdSG erfüllen.

Für den grenzüberschreitenden Handel mit Produkten sind europäische Normen (EN) und internationale Normen (ISO) von besonderer Bedeutung. Auch die Normen für Spielplatzgeräte sind seit vielen Jahren europäische Normen und gewährleisten so den freien Warenverkehr für Spielplatzgeräte in den beteiligten Ländern Europas.

Damit Normen immer aktuell sind, werden sie i. d. R. alle fünf Jahre überarbeitet. In den nachfolgenden Abschnitten wird aufgezeigt, welche Entwicklung die Normung rund um den Spielplatz von den Anfängen in den 1970er-Jahren bis heute genommen hat. Aus der ehemals nationalen Norm DIN 7926 ist eine europäische Norm geworden, die inzwischen für die meisten Teile in der vierten Edition vorliegt.

Den Nutzen der Normung haben alle: Die Hersteller können europaweit einheitlich agieren. Für die Benutzer gilt in ganz Europa ein einheitliches Sicherheitsniveau.

Für die Spielplatzprüfung sind von besonderer Bedeutung (Kurztitel):




Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Normen, mit denen Spielplatzprüfer im Einzelfall konfrontiert werden können, wie z. B. (Kurztitel):




Diese Normen sind nicht Bestandteil der Ausbildung von Spielplatzprüfern nach DIN 79161-1 und werden hier nicht erläutert. Die Aufzählung ist nicht abschließend.



Fußnoten:

[1] (#ulink_16809f3b-2fec-50b4-935f-54bd56c1db8b)

Vgl. WAHRIG 2003.





 (#ulink_5a4bc553-157e-5fa1-9445-13f79643d253)Die Normenreihe DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden

      {DIN-Normen, DIN EN 1176} 

Die Normenreihe DIN EN 1176 löste 1998 die deutsche Norm DIN 7926 mit allen Teilen ab. Sie war zunächst in Verbindung mit DIN EN 1177[1] (#ulink_49bdb468-9e34-5288-afad-02b9f6b52321) zu lesen, denn in dieser befand sich bis 2008 die Tabelle „Bodenarten in Abhängigkeit von den zulässigen freien Fallhöhen“.

In die neue europäische Norm sind wesentliche Teile der deutschen Norm eingeflossen. Insgesamt war die neue Normenreihe jedoch komplizierter und nicht frei von Widersprüchen. Mit einem Beiblatt wurde versucht, die Inhalte transparenter zu machen, was jedoch nicht vollständig gelang.

2003 und 2008 erfolgten Überarbeitungen.

Von der Änderung 2017-12 wurden noch nicht alle Teile erfasst. Die Regeln für Karussells bedurften eines zweiten Entwurfs. Noch länger dauerte es beim neuen Teil 7, der erst zum 01.06.2020 erschien.

Leider wird den Belangen des Spielplatzprüfers durch das DIN nicht ausreichend Rechnung getragen, denn ein Paket, in dem sich auch alle früheren Ausgaben befinden, ist nicht als Taschenbuch verfügbar. Nicht ganz unproblematisch war auch, dass das Beiblatt 1:2009 erst im Januar 2019 aktualisiert wurde.

Im Folgenden wird auf die wesentlichen Neuerungen in der aktuellen Ausgabe auszugsweise eingegangen – es geht lediglich um eine grobe Übersicht. Das setzt die Kenntnis der bisherigen Edition voraus. Weitere Angaben finden sich in den sicherheitstechnischen Anforderungen.

In Teil 1 „Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ wurden Sprunggeräte neu aufgenommen. Von großer Bedeutung sind die nationalen Abweichungen. Diese gibt es in Deutschland z. B. für stoßdämpfende Böden. Daran hat sich aber mit der neuen Norm nichts geändert. Erhebliche Auswirkungen dagegen hat der Verzicht auf die nationale Abweichung bezüglich Kindern unter drei Jahren/leichte Zugänglichkeit ab Ausgabe 2017-12. Dadurch müssen leicht zugängliche Geräte nun bereits ab einer freien Fallhöhe von 60 cm Brüstungen zur Absturzsicherung haben.

Der Betreiber bzw. Planer muss nun genau überlegen, welche Spielplatzgeräte er weiterhin für die Gruppe U3, also leicht zugänglich, anbieten will und welche nicht. Durch den Wegfall der ehemaligen nationalen Abweichung gelten jetzt die Anforderungen an die Absturzsicherung leicht zugänglicher Geräte in vollem Umfang wie für Europa.

Für die Anwendung nicht gerade förderlich ist die vollständige Neuübersetzung der Norm. Von einem guten „Deutsch“ ist keine Rede mehr. Darunter hat vor allem die Verständlichkeit sehr gelitten. Hier hätte man sich vom nationalen Normungsgremium etwas mehr „Mut“ gewünscht. So ist bspw. Anhang C neu mit „Physikalische Prüfung der konstruktiven Festigkeit“. überschrieben. Der bisherige Titel „Belastungsversuche zur konstruktiven Festigkeit“ war für jedermann verständlich.

Weitere wesentliche Änderungen finden sich zu Schaukeln. Hier wurde die bisherige Sicherheitsphilosophie des alten Beiblatts zur Bodenfreiheit von Nestschaukeln nahezu umgekehrt. Dagegen wurde die Prüfung von Seilbahnen durch Vereinheitlichung von Prüflasten wesentlich erleichtert. Bei Rutschen gibt es nun eine Längenbegrenzung gerader Rutschteile. Für Wippgeräte der Typen 1 bis 4 wurde der Fallraum bei stehender Benutzung auf 1,5 m vergrößert. Karussells müssen keine Mindestdurchmesser und auch keine Mindestbenutzerstellenzahl mehr haben. Neu aufgenommen wurden schüsselförmige Karussells.

Zu Raumnetzen gab es keine Änderungen.

Aktuell umfasst die Normenreihe folgende Teile:




Für Prüfer konventioneller Spielplätze ist DIN EN 1176-10 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte kaum von Bedeutung. Aktuell ist Ausgabe 2008; es gibt einen Änderungsentwurf von 2020-06.



Fußnoten:

[1] (#ulink_41681c57-6e1b-5af3-9c63-1a52afecc237)

DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden – Prüfverfahren zur Bestimmung der Stoßdämpfung.





 (#ulink_ff1a1030-38e9-57bb-a340-9620678bbcf1)DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden, Bestimmung der kritischen Fallhöhe[1] (#ulink_d65643ea-3f51-5917-827b-18decfd658c8)

      {DIN-Normen, DIN EN 1177} 

In den Ausgaben 1997 und 2002 der Normenreihe DIN EN 1176/1177 enthielt DIN EN 1177 noch die sicherheitstechnischen Anforderungen an Spielplatzböden, z. B. die Tabelle der üblicherweise auf Spielplätzen verwendeten stoßdämpfenden Bodenmaterialien mit Schichtdicken und kritischen Fallhöhen.

Ab Ausgabe 2008 änderte sich das: DIN EN 1176 enthielt nun den Titel „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“, und die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Spielplatzböden wurden aus DIN EN 1177 heraus- und in DIN EN 1176-1 übernommen. In der aktuellen Ausgabe 2018-03 von DIN EN 1177 wurde vor allem ein weiteres Prüfverfahren zugelassen.

DIN EN 1177 beschränkt sich seit Ausgabe 2008 auf die Bestimmung der kritischen Fallhöhe von stoßdämpfenden Böden und ist eine reine Prüfnorm. Dazu wird auf den aus der Fahrzeugtechnik bekannten HIC-Wert (Head Injury Criterion) zurückgegriffen. Der Wert ist faktisch ein dimensionsloser Kopf-Verletzungsfaktor. Aus der Fahrzeugtechnik wurde als maximal zulässiger Wert HIC 1000 übernommen. Das ist nicht unstrittig.

Das Messverfahren mit Kunstkopf und integriertem Beschleunigungsaufnehmer kann zwar auch auf Spielplätzen angewandt werden, spielt aber bei den jährlichen Hauptinspektionen keine Rolle. Wenn die in DIN EN 1176-1 beschriebenen Bodenarten in Abhängigkeit von der freien Fallhöhe verwendet werden, darf vermutet werden, dass die Anforderungen an die Stoßdämpfung der Aufprallfläche erfüllt sind. Andere als diese Bodenarten bedürfen der HIC-Prüfung nach DIN EN 1177.

Das ist z. B. der Fall bei den sog. „Fallschutzplatten“. Diese werden für unterschiedliche Fallhöhen hergestellt. Bei der Verlegung sind alle Randbedingungen des Herstellers zu beachten, damit die erforderliche Stoßdämpfung auch tatsächlich erreicht wird. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung von Spielplatzbetreibern bedürfen auch Fallschutzplatten einer regelmäßigen Wartung. Durch UV-Strahlung, Verschmutzung u. a. Faktoren altern sie und sind in der Lebensdauer begrenzt.






Bild 1: Vor Ort installierter synthetischer Fallschutzbelag muss auch vor Ort nach DIN EN 1177 geprüft werden. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)






Bild 2: Fallschutzplatten mit Wartungsbedarf. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)






Fußnoten:

[1] (#u57441b78-6c2d-57d9-9ff8-18d1d30a87ea)

Als kritische Fallhöhe gilt die größtmögliche freie Fallhöhe, für die eine Aufprallfläche ein ausreichendes Maß an Stoßdämpfung bietet.





 (#ulink_beb1894d-0ec1-52b6-8e7b-4c8a33c9ac49)DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen an Bau und Planung

      {DIN-Normen, DIN 18034} 

Die erste Ausgabe von DIN 18034 erschien im November 1971 unter dem Titel „Spielplätze für Wohnanlagen, Flächen und Ausstattungen für Spiele im Freien, Planungsgrundlagen“. Obwohl diese Norm nur sechs Seiten umfasste, enthielt sie alles, was für Spielplatzkonzeptionen gebraucht wurde:




Das Echo auf diese Norm war nicht ungeteilt. Einige Kommunen befürchteten Eingriffe in ihre Planungshoheit. Aus diesem Grund wurde ein Änderungsentwurf von 1982 auch nicht umgesetzt. Man fand eine pragmatische Lösung, nahm die strittigen Teile aus der Norm heraus und veröffentlichte sie am 03.06.1987 als Musterlass „Freiflächen zum Spielen“ der Arge Bau. Die „Restnorm“ erschien im Oktober 1988 unter dem Titel „Spielplätze und Freiflächen zum Spielen, Grundlagen und Hinweise für die Objektplanung“. Neben den Planungshinweisen gibt es sicherheitstechnische Anforderungen, z. B. an die maximale Wassertiefe, Einfriedungen, Zugänge, Giftpflanzen und an die Wartung.

Aus DIN 18034:1999-12 und 2012-09 resultierten keine wesentlichen Änderungen in den sicherheitstechnischen Anforderungen.

Seit Dezember 2019 gibt es einen neuen Entwurf, der voraussichtlich im 2. Halbjahr 2020 als DIN 18034-1 in Kraft gesetzt wird. Das angekündigte und im Entwurf veröffentlichte Beiblatt 1 wurde ersatzlos zurückgezogen. Als Teil 2 der Normenreihe soll nach Informationen aus dem DIN eine Matrix veröffentlicht werden, mit deren Hilfe bewertet werden kann, ob Spielplätze die Anforderungen an die Inklusion erfüllen. Der Inhalt wird nur informativ sein; ein Entwurf soll nicht veröffentlicht werden.





 (#ulink_0fac5b00-d50d-519d-81e5-e84b4de39b11)DIN 33942 Barrierefreie Spielplatzgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

      {DIN-Normen, DIN 33942} 

Die erste Ausgabe dieser Norm trat am 01.09.1998 in Kraft. Ihr Ziel war, Anforderungen festzulegen, damit barrierefreie Spielplatzgeräte




benutzt werden können.

Die Anforderungen umfassten folgende Hauptpunkte:




Basierend auf diesen Hauptpunkten erschienen überarbeitete Ausgaben der Norm im August 2002 und im April 2016.

Allen drei Ausgaben ist gemeinsam, dass die allgemeinen Aussagen zur Barrierefreiheit hilfreich sind. Bei den gerätespezifischen Festlegungen gibt es eine Reihe von Festlegungen, die in dieser Form nicht toleriert werden können und teilweise zu einer Schlechterstellung behinderter Kinder führen können. Aus diesem Grund wurde DIN 33942 aus dem Anhang 2 des Produktsicherheitsgesetzes gestrichen. Diese Norm gilt damit nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik. Es darf nicht vermutet werden, dass nach dieser Norm gefertigte Spielplatzgeräte sicher sind.





 (#ulink_7a2afd17-e230-5208-93b7-9db3502745c8)Die Normenreihe DIN 79161 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern

      {DIN-Normen, DIN 79161} 

      {Spielplatzprüfer} 

      {Qualifizierung} 

Zur Historie

2007 stellte der Bundesverband der Spielplatzgeräte- und Freizeitanlagen-Hersteller e. V. (BSFH) beim Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) den Antrag, eine Norm zur Qualifizierung von Spielplatzprüfern zu erarbeiten.

Ausgangspunkt war die etwas unbestimmte Forderung in DIN EN 1176-7, dass sowohl die Inspektion nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes als auch die jährliche Hauptinspektion durch sachkundige Personen erfolgen soll. Ergänzend wurde dort angemerkt, dass der Grad der erforderlichen Sachkunde von der zu lösenden Aufgabe bestimmt wird.

Mit oder ohne Bezug auf diese Norm bezeichneten sich eine Reihe von Personen als Sachkundige, Sachverständige oder freie Sachverständige. Da diese Begriffe nicht geschützt sind, war und ist dies zulässig.

Die Mitglieder des BSFH wurden zum Teil mit Prüfbescheiden konfrontiert, die darauf schließen ließen, dass die erforderliche Sachkunde nicht bei allen Spielplatzprüfern tatsächlich vorhanden war. Ähnliche Erfahrungen machten die Unfallkassen bei Kontrollen auf Spielplätzen von Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Aufgrund dieser Situation gab es tatsächlich den Bedarf für eine Norm zur Qualifizierung von Spielplatzprüfern. Der eingesetzte Ausschuss erarbeitete ein Dokument, das im Dezember 2011 als DIN SPEC 79161 „Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern“ erschien. Es fällt sofort auf, dass es sich um keine Norm, sondern um einen DIN-Fachbericht handelte. Dieser stellt noch keine allgemein anerkannte Regel der Technik dar.

Im neuen Fachbericht wurden folgende Regelungen getroffen:




Bereits im ersten Jahr nach Erscheinen der Norm registrierte die FLL[1] (#ulink_8717c13e-3e42-510c-ade0-e66a8a552def) als Zertifizierungsstelle elf kooperierende Ausbildungsinstitute mit 362 Teilnehmern,[2] (#ulink_9867b4c4-f72e-55d2-be2f-1ce43a14721d) wovon 311 die Prüfung zum „Qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN SPEC 79161“ bestanden.

Nach drei Jahren wurde der Fachbericht überarbeitet und erschien im November 2016 als zweiteilige Normenreihe DIN 79161.

Im Mai 2018 erschien zu beiden Teilen eine neue Ausgabe. Die vorgesehenen Änderungen beschränken sich aber auf Formales.

Insgesamt lässt sich einschätzen, dass die Betreiber von Spielplätzen mit dieser Normenreihe ein Auswahlkriterium für Spielplatzprüfer erhalten haben. Es darf vermutet werden, dass ein zertifizierter und regelmäßig fortgebildeter Spielplatzprüfer über die nötige Sachkunde verfügt. Das heißt aber nicht, dass Personen ohne diesen Nachweis generell als nicht ausreichend qualifiziert gelten. Es ist nach wie vor nicht vorgeschrieben, dass Spielplatzprüfer nach DIN 79161 aus- und fortgebildet bzw. zertifiziert werden müssen.

DIN 79161-1 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 1: Ausbildung und Schulung {Spielplatzprüfer, Ausbildung}

Dieser Teil der Norm beinhaltet die Ausbildung von Spielplatzprüfern, den sachkundigen Personen für die jährliche Hauptinspektion nach DIN EN 1176-7. Die Norm gilt nicht für die Ausbildung von Personal für die visuelle Routine-Inspektion und die operative Inspektion.

Als Teilnahmevoraussetzung ist lediglich eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis nachzuweisen.

Anforderungen an die Ausbilder




Anforderungen an die Ausbildung




Die Ausbildung muss nicht zwingend mit der Prüfung zum „Qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ abschließen.

Für Auffrischungskurse sind mindestens sechs Zeitstunden vorzusehen. Inhaltlich sollen neue Vorschriften und Normen erläutert und die Inhalte der Ausbildung vertieft werden.

DIN 79161-2 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 2: Prüfung und Qualifizierungsnachweis {Spielplatzprüfer, Prüfung}

Dieser Teil beschäftigt sich mit der Prüfung und Zertifizierung von Spielplatzprüfern, die nach DIN 79161-1 aus- oder fortgebildet wurden.

Alleinige Teilnahmevoraussetzung an der Zertifizierungsprüfung ist der Nachweis einer Teilnahme an einer Ausbildung nach DIN 79161-1. Es ist nicht vorgeschrieben, dass diese Ausbildung bei der Stelle erfolgen muss, die auch die Prüfung durchführt.

Die Ausbildung darf zum Prüfungszeitpunkt nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Frist darf überschritten werden, wenn nach der Ausbildung mindestens alle drei Jahre Fortbildungen erfolgten.

Anforderungen an Prüfer




Ablauf der Prüfung









Bild 3: Prüfkörper-Testwand (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt])




Die Qualifikationsnachweise haben eine Gültigkeit von drei Jahren. Zur Verlängerung ist ein Auffrischungskurs zu absolvieren. Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.

Zur praktischen Anwendung

Durch die Aufteilung der Norm in die zwei Teile „Ausbildung und Schulung“ sowie „Prüfung und Qualifizierungsnachweis“ ergibt sich die Möglichkeit, beides auch separat zu betrachten. In diesem Fall muss das Ausbildungsinstitut eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung nach DIN 79161-1 ausstellen. Diese wiederum berechtigt binnen drei Jahren zur Teilnahme an der Prüfung nach DIN 79161-2 bei einem beliebigen mit der Zertifizierungsstelle kooperierenden Institut.

Auffrischungskurse können ebenfalls bei einem beliebigen von der Zertifizierungsstelle autorisierten Einrichtung absolviert werden.



Fußnoten:

[1] (#ulink_20233b68-5a10-55a0-a902-98587bb1111c)

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.

[2] (#ulink_20233b68-5a10-55a0-a902-98587bb1111c)

www.fll.de/nc/news (https://www.fll.de/nc/news).





 (#ulink_2d3eb499-04f0-54c0-896a-66f964c3623b)Sicherheitsmanagement

      {Sicherheitsmanagement} 

Der Betreiber muss für seine Spielplätze die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB erfüllen (siehe hierzu auch Kapitel 


 „Rechtliche Grundlagen“). Dazu muss er ein geeignetes Sicherheitsmanagement etablieren.




 (#ulink_285e2f9c-c03f-56a3-a6b6-50bc21c3faba)Wer ist Betreiber?

      {Betreiber} 

Als Betreiber gilt nach außen hin jede natürliche oder juristische Person, die die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Betrieb eines Spielplatzes hat. In der Privatwirtschaft ist dies der Eigentümer mit seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder Stilllegung eines Spielplatzes. Im öffentlichen Dienst ist es oft die Gemeinde. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Bürgermeister oder andere Führungskräfte sind dagegen nach außen keine Betreiber, da sie nicht weisungsfrei sind.[1] (#ulink_ac8e331e-4493-5a46-a809-651befe1bb40)

Verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht sind die Eigentümer, soweit sie natürliche Personen oder die Vertretungsberechtigten juristischer Personen sind – in den Gemeinden der Bürgermeister.

Der Verkehrssicherungspflichtige kann diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen oder an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren. Dazu hat er eine Auswahlverpflichtung und muss auch Kontrollen durchführen. Die Übertragung kann z. B. in der Stellenbeschreibung enthalten sein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei ihm.

Es genügt nicht, Aufgaben zu übertragen. Es müssen auch die dazu erforderlichen Befugnisse, z. B. die Verfügungsgewalt über Personal und Mittel, übertragen werden. Ansonsten ist die Delegation unwirksam.

Je größer z. B. eine Kommune ist, desto weiter kann die Delegation nach „unten“ erfolgen: Während in einer kleineren Gemeinde die Verantwortung für die Spielplätze beim Leiter der Bauverwaltung verbleibt, kann sie bei größeren Strukturen z. B. an den Leiter des Bauhofs übertragen werden. Bei sehr großen Verwaltungen kann es dazu eigene Fachbereiche oder Ämter geben, die für die gesamte Kommune oder Teile davon zuständig sind.

DIN EN 1176-7 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“ ist die allgemein anerkannte Regel der Technik für das Sicherheitsmanagement von Spielplätzen. Sie wird von der Mehrheit der Fachleute anerkannt. Es ist zwar nirgendwo verbindlich festgelegt, dass ein Betreiber sein Sicherheitsmanagement nach dieser Norm ausrichten muss. Wenn er das aber tut, darf vermutet werden, dass er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Stand der Normung vom 01.06.2020. Gegenüber früheren Editionen unterscheidet sich die aktuelle Ausgabe dieser Norm vor allem dadurch, dass das bisherige „sollte“ in die verbindliche Anforderung „muss“ geändert wurde. Neu ist auch die Forderung nach Unabhängigkeit der Prüfer für die Inspektion nach der Installation und die jährliche Hauptinspektion. Die Übergangsfrist endet am 30.11.2020.

Ein Betreiber, der die Anforderungen nach DIN EN 1176-7 erfüllt, betreibt Unfallverhütung und Haftungsverhütung zugleich.



Fußnoten:

[1] (#ulink_f49af58c-0e1a-5829-8dc6-c3c00a6102df)

Martin Mantz Compliance Solutions, www.martin-mantz.de/aktuelles/wer-ist-betreiber/ (https://www.martin-mantz.de/aktuelles/wer-ist-betreiber/).





 (#ulink_f5180f41-3f34-575f-b212-e664fcdac22b)Grundsätze

      {Grundsätze} 

Dienstanweisung

Der Betreiber muss eine geeignete Organisationsform der Delegation von Verantwortlichkeiten finden. Es wird empfohlen, dazu eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Kommunalversicherer haben Muster-Dienstanweisungen erarbeitet und veröffentlicht, an denen man sich orientieren sollte.[1] (#ulink_72b6082a-428b-52c1-9b72-c29a9f1b16dd)

Mindestinhalte der Dienstanweisung sollten sein:




Anmerkung

(1) Bei der Personalauswahl ist neben der Sachkunde die charakterliche Eignung zu berücksichtigen. Das gesamte am Sicherheitsmanagement beteiligte Personal muss seit der Normausgabe 2020-06 sachkundig sein oder über angemessene Kompetenzen verfügen. Sachkunde setzt eine geeignete Ausbildung voraus.

(2) Die Weisungsfreiheit schließt ein, dass die nötige Zeit zur Verfügung steht.

(3) Bei der externen Vergabe von jährlichen Hauptinspektionen sollte in Ausschreibungen die Qualität mindestens mit 50 % in die Wertung eingehen. Von dem Bieter sollte der Nachweis der Qualifikation als „Qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ oder gleichwertig und der regelmäßigen Fortbildung für alle zum Einsatz kommenden Prüfer verlangt werden. Ebenso sollte der Bieter nachweisen, dass er über die nötigen Prüfkörper und bei Holz-Spielplatzgeräten mit Erdkontakt über die Möglichkeit der Bohrwiderstandsmessung verfügt.

Anhand einzureichender Prüfprotokolle kann eingeschätzt werden, ob die Protokollführung des Bieters Anhang A.3 von DIN 79161-1 entspricht.

Besondere Empfehlungen

Nicht annehmbare Risiken

Werden auf einem Spielplatz, an einem oder mehreren Spielplatzgeräten oder an Zusatzausstattungen erhebliche Mängel festgestellt, die zur Überschreitung des sportlich-spielerischen Risikos führen können, muss der Betreiber diese Bereiche bzw. Geräte wirksam gegen Zugang und Benutzung sichern.

Solche Situationen können z. B. entstehen, wenn




Nicht jedes Spielplatzgerät ist an einem Tag installiert, nicht jede Instandsetzung an einem Tag abgeschlossen. In diesen Fällen müssen Geräteteile, ganze Geräte oder sogar ganze Spielplätze abgesperrt werden – und zwar wirksam. Flatterband ist keine wirksame Absperrung. Im Gegenteil: Sie animiert Kinder erst recht, in den verbotenen Bereich einzudringen.

Es ist naheliegend, die erforderliche Sicherung analog den Regeln für Baustellen zu gestalten. Empfehlungen dazu sind in VdS 2021[2] (#ulink_4dbe3363-bf40-5dbc-9422-03070cca94a7) enthalten. Auch wenn diese Publikation unverbindlich ist, so hat sie sich doch in der Praxis bewährt. Ihre Anwendung stellt den Versicherungsschutz nicht infrage und es ist anzunehmen, dass damit auch die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wird.

Was empfiehlt VdS 2021?

Die gesamte Baustelle ist lückenlos mit mindestens 2 m hohen übersteigsicheren Bauzäunen einzufrieden. Die Zaunfelder sind miteinander zu verschrauben, d. h., zur Demontage muss Werkzeug erforderlich sein. Außerdem ist Aushebeschutz erforderlich. Die Baustellensicherung ist arbeitstäglich zu kontrollieren und der Zustand zu dokumentieren. Sie darf erst entfernt werden, wenn der allgemeine betriebssichere Zustand (wieder) hergestellt ist.

Eine entsprechende Beschilderung sorgt bei Kindern und ihren Sorgeberechtigten für das nötige Verständnis.






Bild 4: Flatterband ist keine wirksame Absperrung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)






Bild 5: Vorschriftsmäßige Sicherung (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)






Fußnoten:

[1] (#ulink_7fc52281-0216-5d56-b709-6577d28b06c9)

BADK Sonderheft „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“, 5. Auflage, 2018.

[2] (#ulink_74a412f6-8a02-5a16-ac29-b63668063bf0)

Baustellen – Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept VdS 2021 – 2016-06.





 (#ulink_97e0cbe1-7d26-5b4a-a719-6ecc85b841b6)Installation

      {Installation} 

Die Installation von Spielplatzgeräten und Spielplatzböden muss so erfolgen, dass diese sich in einem allgemeinen betriebssicheren Zustand befinden.

Die Herstellervorgaben sind zu berücksichtigen.

Sicherheitsrelevante Änderungen sollten nur im Einvernehmen mit dem Hersteller und/oder einer sachkundigen Person erfolgen. Das gilt für die gesamte Nutzungsdauer.

Nach der Installation oder wesentlichen Änderungen ist eine Inspektion auf dem Niveau einer jährlichen Hauptinspektion durch eine sachkundige Person zu veranlassen. Dabei sollten u. a. auch die Fundamente einbezogen werden. Als wichtige Änderung gilt auch das Umsetzen an einen neuen Standort.





 (#ulink_55d919bd-e373-51fd-8adf-2535a6763d44)Inspektionen

      {Inspektionen} 

Grundsätze

Verschiedenste Inspektionen sind notwendig, damit der Betreiber Informationen erhält, ob sich sein Spielplatz noch im allgemeinen betriebssicheren Zustand befindet. Ist das nicht mehr der Fall, muss er entweder die Intervalle der vorbeugenden Wartung verringern oder Wartungsreparaturen durchführen. Die Informationen erhält der Betreiber mit dem Inspektionsbericht.

Die Inspektionen beziehen sich in erster Linie auf Spielplatzgeräte sowie Spielplatzböden und müssen sowohl vom Umfang als auch den Intervallen mindestens den Herstellervorgaben entsprechen. Abweichungen von den Fristen sind zulässig, wenn sie auf der Einschätzung eines Sachkundigen für die jährliche Hauptinspektion basieren.

Der Betreiber trägt auch die Verkehrssicherungspflicht für die Zusatzausstattungen, wie Abfallbehälter, Fahrradständer, Sitzbänke u. Ä. Obwohl es für diese von den Herstellern i. d. R. keine Hinweise nach dem dreistufigen Inspektionssystem wie für Spielplatzgeräte gibt, ist DIN EN 1176-7 anzuwenden. Zusatzausstattungen werden im Anwendungsbereich der Norm ausdrücklich benannt.






Bild 6: Defekte Sitzbank. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)

Inspektionsarten {Inspektionen, Inspektionsarten}

Die Inspektion nach der Installation (IndI)

Diese Inspektion wird normalerweise nach dem Errichten eines neuen Spielplatzes oder Teilen davon vor der Freigabe zur öffentlichen Nutzung durchgeführt. Es ist die umfassendste Inspektion überhaupt. Sie beinhaltet praktisch alles: die Spielplatzgeräte, die Spielplatzböden, die Zusatzausstattungen, die Vegetation, Zugänge, Einfriedungen usw., aber auch die sinnvolle Anordnung der Geräte auf dem Platz und die Wege zu diesen. Auf ihr bauen die folgenden jährlichen Hauptinspektionen (JHI) auf.

Wenn von dieser Inspektion kein detailliertes Prüfprotokoll vorliegt, kann ein anderer Prüfer bei einer späteren JHI nicht darauf aufbauen und muss praktisch die IndI wiederholen. Der Mehraufwand ist, z. B. für die Beurteilung der Fundamente, erheblich. Es minimiert den Prüfaufwand, wenn die JHI nicht immer wieder von neuen Prüfern durchgeführt wird. Bei externer Vergabe sollte diese mindestens für drei Jahre erfolgen.

Wird ein Spielplatzgerät umgesetzt oder eine größere Instandsetzung durchgeführt, so ist für diesen Teilbereich erneut eine IndI fällig.

Die visuelle Routine-Inspektion (VRI)

Visuelle Routine-Inspektionen sollen helfen, offensichtliche Gefährdungen durch intensive Nutzung, Vandalismus und Witterungseinflüsse sowie nicht bestimmungsgemäße Nutzung, wie z. B. beschädigte Teile, grobe und übermäßige Verschmutzung, verstreute Glasscherben, herumliegende Spritzen etc. zu erkennen.

Zur Dokumentation kann eine einfache, für jeden Spielplatz individuell zusammengestellte Checkliste ausreichen.

Diese Inspektion wird i. A. wöchentlich bis täglich durchgeführt.

Die operative Inspektion (OI)

Hierbei werden alle für die Stabilität und Betriebssicherheit wichtigen Teile genau inspiziert. Besonderes Augenmerk ist auf abgedichtete Teile, z. B. Lager, zu legen.

Zur Dokumentation kann eine für jeden Spielplatz individuell zusammengestellte Checkliste ausreichen.

Die operative Inspektion ist nach Herstellervorgaben und den konkreten örtlichen Bedingungen i. d. R. alle ein bis drei Monate durchzuführen.

Die jährliche Hauptinspektion (JHI)

Die jährliche Hauptinspektion dient der Überprüfung des allgemeinen betriebssicheren Zustands. Sie erfordert vertiefte Kenntnisse der Normenreihe DIN EN 1176 und praktische Erfahrungen. Es sind insbesondere Verrottung und Korrosion, erfolgte Veränderungen sowie die Qualität von Reparaturen zu beurteilen. Es kann sogar erforderlich sein, die Fundamente freizulegen.

Die Dokumentation sollte als Prüfbericht entsprechend Anhang A.3 von DIN 79161-1 erfolgen (siehe hierzu auch Kapitel 


 „Prüfbericht/Prüfprotokoll“).

Wie der Name sagt, soll diese Inspektion einmal jährlich erfolgen, wobei die Orientierung auf einem Intervall von 12 Monaten liegen sollte. Als Zeitpunkt ist das Frühjahr zu empfehlen.

JHI sollten auch als außerordentliche Prüfungen nach besonderen Vorkommnissen, z. B. zur Ermittlung von Unfallursachen, durchgeführt werden.






Bild 7: Übersicht der Inspektionen (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Besondere Empfehlungen

Einmastgeräte und GFK-Teile

Bei Einmastgeräten muss die Standsicherheit besonders gründlich überprüft werden. Es muss garantiert werden, dass die Stabilität bis zur nächsten Prüfung gewährleistet ist.

Teile aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK), z. B. Rutschen, müssen spätestens dann ersetzt oder instand gesetzt werden, wenn die Gelcoat-Schicht verschlissen ist und die Laminatschicht erkennbar wird.

Das Prüfpersonal

Alle Inspektionen müssen von Sachkundigen durchgeführt werden. Das Kompetenzniveau zur Durchführung der Inspektionen ist unterschiedlich hoch.

Als Sachkundige gelten Personen mit geeigneter Ausbildung, die über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die jeweilige Inspektion sachgerecht durchführen zu können. Näheres ist in Deutschland bisher nur für die IndI und VRI in der Normenreihe DIN 79161 festgelegt.

Für die Inspektionen wird in drei Sachkunde-Level unterschieden:









Bild 8: Bohrwiderstandsmessung zur Kontrolle von Fäulnis und Verrottung (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt])









Stoßdämpfende Böden

Bei der Inspektion stoßdämpfender Böden sind u. a.




zu beachten.

Die vom Hersteller oder von Behörden vorgegebene maximale Lebensdauer darf nicht überschritten werden. Böden aus Einzelpartikeln sind auf Schütthöhe zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Wenn sich die Zusammensetzung von Böden aus Einzelpartikeln im Verlauf der Nutzung wesentlich ändert, z. B. durch Verrottung von Rindenmulch, ist in einer Risikobeurteilung zu prüfen, ob noch ein angemessenes Maß an Stoßdämpfung vorhanden ist.

Inspektionsplan {Inspektionen, Inspektionsplan}

Entsprechend den Herstellervorgaben und den konkreten Bedingungen vor Ort muss der Betreiber einen Plan für die Durchführung der verschiedenen Inspektionsarten erarbeiten. Neben der Inspektionshäufigkeit sind die zu inspizierenden Teile und die Inspektionsverfahren anzugeben.



Fußnoten:

[1] (#ulink_037894c2-b923-560f-bcbf-d525dbb10ca0)

Vgl. auch Fischer, Kein Kinderspiel, in der bauhofLeiter, April 2019, S. 28 ff.





 (#ulink_fcd6b53a-ca51-5138-b320-4020824d7545)Risikobeurteilung

      {Risikobeurteilung} 

In der Normenreihe DIN EN 1176 finden sich an mehreren Stellen Hinweise zur Risikobewertung, z. B. bei Ketten, Umhausungen von Sprunggeräten und Zäunen um Schaukelbereiche. Wichtigste Fundstelle ist aber DIN EN 1176-7, wo im Zusammenhang mit der jährlichen Hauptinspektion festgelegt wird, dass das Sicherheitsniveau bestimmt wird durch




Außerdem wird eine jährliche Risikobeurteilung zur Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen durch den Betreiber gefordert.

Risikobeurteilungen werden durchgeführt, um Risiken zu erkennen, zu bewerten und – falls das sportlich-spielerische Risiko überschritten wird – zu beseitigen, bevor sie zu einem Unfall führen.

Um die Dringlichkeit eventuell erforderlicher Maßnahmen zu bestimmen, muss das Risiko bewertet werden. Es wird jedem einleuchten, dass ein absehbarer Unfall mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit und großem Schadensausmaß Sofortmaßnahmen erfordert. Hingegen sind absehbare leichte Verletzungen, z. B. ein blauer Fleck, auf einem Spielplatz tolerierbar, denn Kinder müssen auch lernen, mit Gefahren zu leben.

Grundsätzlich ist der Beurteilende frei in der Wahl seiner Mittel und Methoden.

Hier sollen zwei Möglichkeiten der Risikoabschätzung dargestellt werden.

Checkliste Risikoabschätzung[1] (#ulink_8959009b-8591-5482-984c-adcc7e5d39a7)




Tab. 1: Beantwortung und Quantifizierung von vier Fragen

Berechnung: A x B + C x D

Hinweis: Punkt- vor Strichrechnung.

Handlungsbedarf:




Beispiel

Der Prüfer ist neu berufen und stellt an der Einzäunung des Spielplatzes einer Kindertageseinrichtung den Zustand gemäß Foto fest. Bei der Prüfung mit dem „Spatenprüfkörper“ wird festgestellt, dass der obere Lattenüberstand Fangstellen für den Hals darstellt.

Unfälle gab es bisher nicht.

Die fehlende Latte wird sofort wieder angebracht.






Quantifizierung des Risikos:







Die Risikomatrix[3] (#ulink_15e3339e-eddf-52ff-8b1b-d516b28e1c6f)




Handlungsbedarf

1: Maßnahmen dringend zeitnah erforderlich

2: Maßnahmen kurz- bis mittelfristig erforderlich

3: Maßnahmen zur Risikoreduzierung in angemessenem Zeitraum erforderlich

Beide Möglichkeiten zur Risikobeurteilung beinhalten subjektive Einschätzungen. Deshalb ist es wichtig, dass der Beurteilende über große Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt und in der Anwendung seiner Fachkunde unabhängig ist.



Fußnoten:

[1] (#ulink_d275fe8d-423d-5cb8-97b8-701191f4afdd)

Bfu 2010 TD40, Technische Daten Spielplatzgeräte – Version 5.07.

[2] (#ulink_99d8e1ee-afc4-51a7-ac43-3eb541cd2943)

Fischer, Rundum sicher, i-punkt 01/2011, Unfallkasse Sachsen.

[3] (#ulink_d8915e6e-97cf-5bec-b2d2-c831eaa64fbf)

Unfallkasse Sachsen 02-01, Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen, Meißen 2015.





 (#ulink_60fa8418-cbf7-5dde-8934-e9515ce678a5)Wartung

      {Wartung} 

Unter Beachtung der Herstellervorgaben und örtlicher Gegebenheiten ist ein Plan für die routinemäßige Wartung zu erstellen und umzusetzen.

In der Praxis wird diese Wartung i. d. R. mit der VRI, z. B. Säuberung von Aufprallflächen und Spielsand, und der OI, z. B. Nachziehen von Schraubverbindungen, Schmierung von Lagern, verbunden.

Wartungsreparaturen dienen der Wiederherstellung des erforderlichen Mindest-Sicherheitsniveaus, z. B. Austausch oder Ersatz von Teilen, Schweißarbeiten.

Das Wartungspersonal muss über die nötige Sachkunde verfügen.





 (#ulink_cbdd336a-73aa-5a1a-a31b-c1e152183f35)Betrieb

      {Betrieb} 

(1) Der Betreiber muss bereits in der Planungsphase, erst recht aber beim Bau von Spielplätzen sowie während deren gesamten Lebensdauer, die vom Hersteller gegebenen sicherheitsrelevanten Informationen beachten. Dazu gehören vor allem die Installations- und Wartungsanleitungen.

(2) Der Betreiber muss für jeden Spielplatz ein Sicherheitsmanagement einrichten. Dieses muss mindestens einmal jährlich systematisch unter Beachtung neuer Vorschriften und Normen, Erkenntnisse und Unfälle auf Aktualität geprüft werden.

(3) Sämtliche Unterlagen zu einem Spielplatz sind in einer Spielplatzakte zusammenzufassen und aufzubewahren.

Folgende Dokumente sollten sich in der Akte befinden:




Die Akte kann auch elektronisch geführt werden. Eine Aufbewahrungsfrist wurde nicht festgelegt.

(4) Spielplätze müssen gut sichtbar beschildert sein. Bei mehreren Eingängen können mehrere Schilder erforderlich sein (siehe hierzu auch Kapitel 


 „Beschilderung“).

(5) Wege und Tore, die für Rettungsdienste vorgesehen sind, müssen ständig freigehalten und nutzbar sein.

(6) Für Notfälle, wie Brände oder Unfälle, sollten Pläne vorliegen. Bekannt gewordene Unfälle sollten erfasst werden (siehe hierzu auch Kapitel 


 „Dokumentation“ und hier Musterformular Anhang 4).

(7) Wartungsreparaturen während der Betriebszeit eines Spielplatzes dürfen Benutzer und Wartungspersonal nicht gefährden.





 (#ulink_a73db28f-6875-5bba-b555-e6713c74ab8d)Dokumentation

Anhang 1

Vorschlag für die innerbetriebliche Bestellung zum Sachkundigen

Stadt/Gemeinde

Unternehmen

Bestellung zum Sachkundigen

Frau/Herr

beschäftigt bei

als

wird hiermit mit Zustimmung des Betriebs-/Personalrates zum

Sachkundigen für die Prüfung von Spielplatzgeräten und Spielplätzen

im Verantwortungsbereich der Stadt/Gemeinde/Unternehmen _________________bestellt.

Die/der Sachkundige ist aufgrund dieser Bestellung berechtigt, jährliche Hauptinspektionen nach DIN EN 1176-7 aller Spielplätze im Verantwortungsbereich nach Aufforderung durch _______________________________________________und nach Prüfplan durchzuführen.

Die/der Sachkundige hat die Sachkunde in einem Lehrgang erworben und besitzt die persönliche Eignung für diese Tätigkeit. Die auf den Folgeblättern aufgeführten Vorschriften und Normen sowie Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel wurden ihr/ihm zur persönlichen Verfügung übergeben bzw. stehen im Amt/Stelle___________________________________zur Einsicht und Nutzung bereit.

Die/der Sachkundige verpflichtet sich, nur solche Prüfungen durchzuführen, für die sie/er ausgebildet und bestellt wurde und mit deren zutreffenden Vorschriften und Normen sie/er so weit vertraut ist, dass sie/er den allgemeinen betriebssicheren Zustand beurteilen kann.

Die/der Sachkundige verpflichtet sich zur ständigen, eigenverantwortlichen und fachlichen Fortbildung.

Sie/er wird alle drei Jahre an einer Fortbildung eines mit der FLL kooperierenden Ausbildungsinstitutes teilnehmen.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der/dem Sachkundigen nur solche Prüfungen zu übertragen, für die sie/er ausgebildet und bestellt wurde und mit deren zutreffenden Vorschriften und Normen sie/er so weit vertraut ist, dass sie/er den allgemeinen betriebssicheren Zustand beurteilen kann.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Arbeitgeber, der/dem Sachkundigen die Weisungsfreiheit in der Anwendung der Fachkunde zu garantieren und keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Inspektionen nach der Installation, jährlichen Hauptinspektionen oder den außerordentlichen Hauptinspektionen nach besonderen Vorkommnissen zu nehmen oder die/den Sachkundige/n wegen bestimmter Prüfergebnisse in irgendeiner Form zu benachteiligen.

Die für die Hauptinspektionen nötige Zeit einschließlich der Anfertigung der Prüfprotokolle wird zur Verfügung gestellt und in den Prüfplan aufgenommen.

Die/der Sachkundige hat die Ergebnisse seiner Prüfungen in einem schriftlichen Prüfprotokoll zusammenzufassen. Dieses muss inhaltlich Abschnitt A.3 DIN 79161-1 entsprechen.

Das Prüfprotokoll ist binnen 10 Tagen nach der Prüfung bei ____________________abzugeben.

Eine Kopie ist in der Spielplatzakte abzuheften.

Bei sofortigem Handlungsbedarf wendet sich die/der Sachkundige an ______________________

Falls sich die/der Sachkundige über bestimmte Fragen der Organisation, Durchführung oder Auswertung der Prüfung nicht mit dem zuständigen Ansprechpartner einigen kann, ist er berechtigt, mit _________________________ Kontakt aufzunehmen. Dieser entscheidet. In Sachfragen wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit beteiligt.

Diese Bestellung erlischt automatisch, wenn die/der Sachkundige nicht mindestens aller drei Jahre an einer Fortbildung zum Erhalt seiner Sachkunde teilnimmt.

Ort, Datum:

Für den Arbeitgeber Die/der Sachkundige Betriebs-/Personalrat

Anhang 2

Vorschriften und Normen




Anhang 3

Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel




Anhang 4










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